§ 129
Das Gute ist die Idee, als Einheit
des Begriffs des Willens und des besonderen Willens,
in welcher das abstrakte Recht, wie das Wohl und die Subjektivität des
Wissens
und die Zufälligkeit des äußerlichen Daseins, als für sich
selbständig
aufgehoben, damit aber ihrem Wesen nach darin enthalten und erhalten sind,
- die realisierte Freiheit, der absolute Endzweck der Welt.
Zusatz.
Jede Stufe ist eigentlich die Idee,
aber die früheren enthalten sie nur in abstrakterer Form.
So ist z. B. Ich als Persönlichkeit auch schon die Idee,
aber in abstraktester Gestalt.
Das Gute ist daher die weiter bestimmte Idee,
die Einheit des Begriffs des Willens und des besonderen Willens.
Es ist nicht ein abstrakt Rechtliches, sondern ein Inhaltvolles,
dessen Gehalt sowohl das Recht als das Wohl ausmacht.
§ 130
Das Wohl hat in dieser Idee
keine Gültigkeit für sich als Dasein des einzelnen besonderen Willens,
sondern nur als allgemeines Wohl
und wesentlich als allgemein an sich, d. i. nach der Freiheit;
- das Wohl ist nicht ein Gutes ohne das Recht.
Ebenso ist das Recht nicht das Gute ohne das Wohl
( fiat iustitia soll nicht pereat mundus zur Folge haben).
Das Gute ((243)) hiermit, als die Notwendigkeit, wirklich zu sein
durch den besonderen Willen und zugleich als die Substanz desselben,
hat das absolute Recht
gegen das abstrakte Recht des Eigentums
und die besonderen Zwecke des Wohls.
Jedes dieser Momente, insofern es von dem Guten unterschieden wird,
hat nur Gültigkeit, insofern es ihm gemäß und ihm untergeordnet
ist.
§ 131
Für den subjektiven Willen ist das Gute ebenso das schlechthin Wesentliche,
und er hat nur Wert und Würde, insofern er
in seiner Einsicht und Absicht demselben gemäß ist.
Insofern das Gute hier noch diese abstrakte Idee des Guten ist,
so ist der subjektive Wille
noch nicht als in dasselbe aufgenommen und ihm gemäß gesetzt;
er steht somit in einem Verhältnis zu demselben und zwar in dem,
daß das Gute ° für denselben das Substantielle sein,
daß er dasselbe zum Zwecke machen und vollbringen soll,
- wie das Gute seinerseits nur im subjektiven Willen
die Vermittlung hat, durch welche es in Wirklichkeit tritt.((244))
Zusatz.
Das Gute ist die Wahrheit des besonderen Willens,
aber der Wille ist nur das, wozu er sich setzt:
er ist nicht von Hause aus gut,
sondern kann, was er ist, nur durch seine Arbeit werden.
Andererseits ist das Gute ohne den subjektiven Willen
selbst nur eine Abstraktion ohne Realität,
die ihm erst durch denselben kommen soll.
Die Entwicklung des Guten enthält demgemäß die drei Stufen:
1. daß das Gute für mich, als wollenden, besonderer Wille sei
und daß ich dasselbe wisse,
2. daß man sage, was gut sei,
und die besonderen Bestimmungen des Guten entwickle,
3. endlich das Bestimmen des Guten für sich,
die Besonderheit des Guten als unendliche, für sich seiende Subjektivität.
Dieses innerliche Bestimmen ist das Gewissen.
§ 132
Das Recht des subjektiven Willens ist,
daß das, was er als gültig anerkennen soll, von ihm als gut eingesehen
werde
und daß ihm eine Handlung,
als der in die äußerliche Objektivität tretende Zweck,
nach seiner Kenntnis von ihrem Werte, den sie in dieser Objektivität hat,
als rechtlich oder unrechtlich, gut oder böse, gesetzlich oder ungesetzlich
zugerechnet werde.
Anm.
Das Gute ist überhaupt
das Wesen des Willens in seiner Substantialität und Allgemeinheit
- der Wille in seiner Wahrheit;
- es ist deswegen schlechthin nur im Denken und durch das Denken.
Die Behauptung daher, daß der Mensch das Wahre nicht erkennen könne,
sondern es nur mit Erscheinungen zu tun habe,
daß das Denken dem guten Willen schade,
diese und dergleichen Vorstellungen nehmen, wie den intellektuellen,
ebenso allen sittlichen Wert und Würde aus dem Geiste hinweg.
- Das Recht, nichts anzuerkennen, was Ich nicht als vernünftig einsehe,
ist das höchste Recht des Subjekts,
aber durch seine subjektive Bestimmung zugleich formell,
und das Recht des Vernünftigen als des Objektiven an das Subjekt
bleibt dagegen fest stehen.
- Wegen ihrer formellen Bestimmung ist die Einsicht
ebensowohl fähig, wahr, als bloße Meinung und Irrtum zu sein.
Daß das Individuum zu jenem Rechte seiner Einsicht gelange,
dies gehört nach dem Standpunkte ((245)) der noch moralischen Sphäre
seiner besonderen subjektiven Bildung an.
Ich kann an mich die Forderung machen
und es als ein subjektives Recht in mir ansehen,
daß Ich eine Verpflichtung aus guten Gründen einsehe
und die Überzeugung von derselben habe,
und noch mehr, daß ich sie aus ihrem Begriffe und Natur erkenne.
Was ich für die Befriedigung meiner Überzeugung von dem Guten,
Erlaubten oder Unerlaubten einer Handlung
und damit von ihrer Zurechnungsfähigkeit in dieser Rücksicht fordere,
tut aber dem Rechte der Objektivität keinen Eintrag.
- Dieses Recht der Einsicht in das Gute
ist unterschieden vom Recht der Einsicht (§ 117)
in Ansehung der Handlung als solcher;
das Recht der Objektivität hat nach dieser die Gestalt,
daß, da die Handlung eine Veränderung ist,
die in einer wirklichen Welt existieren soll,
also in dieser anerkannt sein will,
sie dem, was darin gilt, überhaupt gemäß sein muß.
Wer in dieser Wirklichkeit handeln will,
hat sich eben damit ihren Gesetzen unterworfen
und das Recht der Objektivität anerkannt.
- Gleicherweise hat im Staate, als der Objektivität des Vernunftbegriffs,
die gerichtliche Zurechnung nicht bei dem stehenzubleiben,
was einer seiner Vernunft gemäß hält oder nicht,
nicht bei der subjektiven Einsicht
in die Rechtlichkeit oder Unrechtlichkeit, in das Gute oder Böse,
und bei den Forderungen,
die er für die Befriedigung seiner Überzeugung macht.
In diesem objektiven Felde gilt das Recht der Einsicht
als Einsicht in das Gesetzliche oder Ungesetzliche als in das geltende Recht,
und sie beschränkt sich auf ihre nächste Bedeutung,
nämlich Kenntnis als Bekanntschaft mit dem zu sein,
was gesetzlich und insofern verpflichtend ist.
Durch die Öffentlichkeit der Gesetze und durch die allgemeinen Sitten
benimmt der Staat dem Rechte der Einsicht die formelle Seite
und die Zufälligkeit für das Subjekt,
welche dies Recht auf dem dermaligen Standpunkte noch hat.
Das Recht des Subjekts, die Handlung in der Bestimmung
des Guten ((246)) oder Bösen, des Gesetzlichen oder Ungesetzlichen
zu kennen,
hat bei Kindern, Blödsinnigen, Verrückten die Folge,
auch nach dieser Seite die Zurechnungsfähigkeit zu vermindern oder aufzuheben.
Eine bestimmte Grenze läßt sich jedoch für diese Zustände
und deren Zurechnungsfähigkeit
nicht festsetzen.
Verblendung des Augenblicks aber, Gereiztheit der Leidenschaft,
Betrunkenheit, überhaupt was man die Stärke sinnlicher Triebfedern
nennt
(insofern das, was ein Notrecht (§ 120) begründet, ausgeschlossen
ist),
zu Gründen in der Zurechnung und der Bestimmung des Verbrechens selbst
und seiner Strafbarkeit zu machen und solche Umstände anzusehen,
als ob durch sie die Schuld des Verbrechers hinweggenommen werde,
heißt ihn gleichfalls (vgl. § 100, 119 Anm. )
nicht nach dem Rechte und der Ehre des Menschen behandeln,
als dessen Natur eben dies ist, wesentlich ein Allgemeines,
nicht ein abstrakt Augenblickliches und Vereinzeltes des Wissens zu sein.
- Wie der Mordbrenner nicht diese zollgroße Fläche eines Holzes,
die er mit dem Lichte berührte, als isoliert,
sondern in ihr das Allgemeine, das Haus in Brand gesteckt hat,
so ist er als Subjekt nicht das Einzelne dieses Augenblicks
oder diese isolierte Empfindung der Hitze der Rache;
so wäre er ein Tier, das wegen seiner Schädlichkeit
und der Unsicherheit, Anwandlungen der Wut unterworfen zu sein,
vor den Kopf geschlagen werden müßte.
- Daß der Verbrecher im Augenblick seiner Handlung sich das Unrecht
und die Strafbarkeit derselben deutlich müsse vorgestellt haben,
um ihm als Verbrechen zugerechnet werden zu können
- diese Forderung, die ihm das Recht seiner moralischen Subjektivität
zu bewahren scheint,
spricht ihm vielmehr die innewohnende intelligente Natur ab,
die in ihrer tätigen Gegenwärtigkeit nicht an
die Wolffisch-psychologische Gestalt von deutlichen Vorstellungen gebunden
und nur im Falle des Wahnsinns so verrückt ist,
um von dem Wissen und Tun einzelner Dinge getrennt zu sein.
- Die Sphäre, wo jene ((247)) Umstände
als Milderungsgründe der Strafe in Betracht kommen,
ist eine andere als die des Rechts, die Sphäre der Gnade.
§ 133
Das Gute hat zu dem besonderen Subjekte das Verhältnis,
das Wesentliche seines Willens zu sein,
der hiermit darin schlechthin seine Verpflichtung hat.
Indem die Besonderheit von dem Guten unterschieden ist
und in den subjektiven Willen fällt,
so hat das Gute zunächst nur die Bestimmung
der allgemeinen abstrakten Wesentlichkeit - der Pflicht;
um dieser ihrer Bestimmung willen
soll die Pflicht um der Pflicht willen getan werden.
Zusatz.
Das Wesentliche des Willens ist mir Pflicht;
wenn ich nun nichts weiß, als daß das Gute mir Pflicht ist,
so bleibe ich noch ((250)) beim Abstrakten derselben stehen.
Die Pflicht soll ich um ihrer selbst willen tun,
und es ist meine eigene Objektivität im wahrhaften Sinne,
die ich in der Pflicht vollbringe:
indem ich sie tue, bin ich bei mir selbst und frei.
Es ist das Verdienst und der hohe Standpunkt
der Kantischen Philosophie im Praktischen gewesen,
diese Bedeutung der Pflicht hervorgehoben zu haben.
§ 134
Weil das Handeln für sich
einen besonderen Inhalt und bestimmten Zweck erfordert,
das Abstraktum der Pflicht aber noch keinen solchen enthält,
so entsteht die Frage: was ist Pflicht?
Für diese Bestimmung ist zunächst noch nichts vorhanden als dies:
Recht zu tun und für das Wohl,
sein eigenes Wohl und das Wohl in allgemeiner Bestimmung,
das Wohl anderer, zu sorgen (s. § 119). ((251))
Zusatz.
Es ist dies dieselbige Frage, die an Jesus gerichtet wurde,
als man von ihm wissen wollte,
was getan werden solle, das ewige Leben zu erlangen;
denn das Allgemeine des Guten, das Abstrakte,
ist als Abstraktes nicht zu vollbringen,
es muß dazu noch die Bestimmung der Besonderheit erhalten.
§ 135
Diese Bestimmungen sind aber in der Bestimmung der Pflicht selbst
nicht enthalten,
sondern indem beide bedingt und beschränkt sind,
führen sie eben damit den Übergang
in die höhere Sphäre des Unbedingten, der Pflicht, herbei.
Der Pflicht selbst, insofern sie im moralischen Selbstbewußtsein
das Wesentliche oder Allgemeine desselben ist,
wie es sich innerhalb seiner auf sich nur bezieht,
bleibt damit nur die abstrakte Allgemeinheit,
[sie] hat die inhaltslose Identität
oder das abstrakte Positive, das Bestimmungslose zu ihrer Bestimmung.
Anm.
So wesentlich es ist, die reine unbedingte Selbstbestimmung des Willens
als die Wurzel der Pflicht herauszuheben,
wie denn die Erkenntnis des Willens erst durch die Kantische Philosophie
ihren festen Grund und Ausgangspunkt
durch den Gedanken seiner unendlichen Autonomie gewonnen hat (s. § 133),
so sehr setzt die Festhaltung des bloß moralischen Standpunkts,
der nicht in den Begriff der Sittlichkeit übergeht,
diesen Gewinn zu einem leeren Formalismus
und die moralische Wissenschaft
zu einer Rednerei von der Pflicht um der Pflicht willen herunter.
Von diesem Standpunkt aus ist keine immanente Pflichtenlehre möglich;
man kann von außen her wohl einen Stoff hereinnehmen
und dadurch auf besondere Pflichten kommen,
aber aus jener Bestimmung der Pflicht,
als dem Mangel des Widerspruchs,
der formellen Übereinstimmung mit sich,
welche nichts anderes ist als die Festsetzung der abstrakten Unbestimmtheit,
kann nicht zur Bestimmung von besonderen Pflichten übergegangen werden,
noch wenn ein solcher besonderer Inhalt
für das Handeln zur Betrachtung kommt,
liegt ein Kriterium in ((252)) jenem Prinzip, ob er eine Pflicht sei oder nicht.
Im Gegenteil kann alle unrechtliche und unmoralische Handlungsweise
auf diese Weise gerechtfertigt werden.
- Die weitere Kantische Form, die Fähigkeit einer Handlung,
als allgemeine Maxime vorgestellt zu werden,
führt zwar die konkretere Vorstellung eines Zustandes herbei,
aber enthält für sich kein weiteres Prinzip
als jenen Mangel des Widerspruchs und die formelle Identität.
- Daß kein Eigentum stattfindet,
enthält für sich ebensowenig einen Widerspruch,
als daß dieses oder jenes einzelne Volk, Familie usf. nicht existiere
oder daß überhaupt keine Menschen leben.
Wenn es sonst für sich fest und vorausgesetzt ist,
daß Eigentum und Menschenleben sein und respektiert werden soll,
dann ist es ein Widerspruch, einen Diebstahl oder Mord zu begehen;
ein Widerspruch kann sich nur mit etwas ergeben,
das ist, mit einem Inhalt, der als festes Prinzip zum voraus zugrunde liegt.
In Beziehung auf ein solches ist erst eine Handlung
entweder damit übereinstimmend oder im Widerspruch.
Aber die Pflicht, welche nur als solche, nicht um eines Inhalts willen,
gewollt werden soll, die formelle Identität ist eben dies,
allen Inhalt und Bestimmung auszuschließen.
Die weiteren Antinomien und Gestaltungen des perennierenden Sollens,
in welchen sich der bloß moralische Standpunkt des Verhältnisses
nur herumtreibt,
ohne sie lösen und über das Sollen hinauskommen zu können,
habe ich in der Phänomenologie des Geistes S. 442 ff. entwickelt;
vgl. Enzyklop. der philos. Wissensch., § 507 ff.
Zusatz. §135
Wenn wir auch oben den Standpunkt der Kantischen Philosophie hervorhoben,
der, insofern er das Gemäßsein der Pflicht mit der Vernunft aufstellt,
ein erhabener ist, so muß doch hier der Mangel aufgedeckt werden,
daß diesem Standpunkte alle Gliederung fehlt.
Denn der Satz:
Betrachte, ob deine Maxime
könne als ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt werden,
wäre sehr gut, wenn wir schon bestimmte Prinzipien
über das hätten, was zu ((253)) tun sei.
Indem wir nämlich von einem Prinzip verlangen,
es solle auch Bestimmung einer allgemeinen Gesetzgebung sein können,
so setzt eine solche einen Inhalt schon voraus,
und wäre dieser da, so müßte die Anwendung leicht werden.
Hier aber ist der Grundsatz selbst noch nicht vorhanden,
und das Kriterium, daß kein Widerspruch sein solle, erzeugt nichts,
da, wo nichts ist, auch kein Widerspruch sein kann.
§ 136
Um der abstrakten Beschaffenheit des Guten willen
fällt das andere Moment der Idee, die Besonderheit überhaupt,
in die Subjektivität, die in ihrer in sich reflektierten Allgemeinheit
die absolute Gewißheit ihrer selbst in sich,
das Besonderheit Setzende, das Bestimmende und Entscheidende ist
- das Gewissen.
Zusatz.
Man kann von der Pflicht sehr erhaben sprechen,
und dieses Reden stellt den Menschen höher und macht sein Herz weit;
aber wenn es zu keiner Bestimmung fortgeht, wird es zuletzt langweilig:
der Geist fordert eine Besonderheit, zu der er berechtigt ist.
Dagegen ist das Gewissen diese tiefste innerliche Einsamkeit mit sich,
wo alles Äußerliche und alle Beschränktheit verschwunden ist,
diese durchgängige Zurückgezogenheit in sich selbst.
Der Mensch ist als Gewissen
von den Zwecken der Besonderheit nicht mehr gefesselt,
und dieses ist somit ein hoher Standpunkt,
ein Standpunkt der modernen Welt, welche erst
zu diesem Bewußtsein, zu diesem Untergange in sich gekommen ist.
Die vorangegangenen sinnlicheren Zeiten
haben ein Äußerliches und Gegebenes vor sich, sei es Religion oder
Recht;
aber das Gewissen weiß sich selbst als das Denken,
und daß dieses mein Denken das allein für mich Verpflichtende ist.
§ 137
Das wahrhafte Gewissen
ist die Gesinnung, das, was an und für sich gut ist, zu wollen;
es hat daher feste Grundsätze,
und zwar sind ihm diese die für sich objektiven Bestimmungen und Pflichten.
Von diesem seinem Inhalte, der Wahrheit, unterschieden,
ist es nur die formelle Seite der Tätigkeit des Willens,
der als dieser keinen eigentümlichen Inhalt hat.
Aber das objektive System dieser Grundsätze und Pflichten
und die Vereinigung des subjektiven Wissens mit demselben
ist erst auf dem Standpunkte der Sittlichkeit vorhanden. ((254))
Hier auf dem formellen Standpunkte der Moralität
ist das Gewissen ohne diesen objektiven Inhalt,
so für sich die unendliche formelle Gewißheit seiner selbst,
die eben darum zugleich als die Gewißheit dieses Subjekts ist.
Anm.
Das Gewissen
drückt die absolute Berechtigung des subjektiven Selbstbewußtseins
aus,
nämlich in sich und aus sich selbst zu wissen, was Recht und Pflicht ist,
und nichts anzuerkennen, als was es so als das Gute weiß,
zugleich in der Behauptung, daß, was es so weiß und will,
in Wahrheit Recht und Pflicht ist.
Das Gewissen ist als diese Einheit
des subjektiven Wissens und dessen, was an und für sich ist,
ein Heiligtum, welches anzutasten Frevel wäre.
Ob aber das Gewissen eines bestimmten Individuums
dieser Idee des Gewissens gemäß ist,
ob das, was es für gut hält oder ausgibt, auch wirklich gut ist,
dies erkennt sich allein aus dem Inhalt dieses Gutseinsollenden.
Was Recht und Pflicht ist,
ist als das an und für sich Vernünftige der Willensbestimmungen
wesentlich weder das besondere Eigentum eines Individuums
noch in der Form von Empfindung
oder sonst einem einzelnen, d. i. sinnlichen Wissen,
sondern wesentlich von allgemeinen, gedachten Bestimmungen,
d. i. in der Form von Gesetzen und Grundsätzen.
Das Gewissen ist daher diesem Urteil unterworfen,
ob es wahrhaft ist oder nicht, und seine Berufung nur auf sein Selbst
ist unmittelbar dem entgegen, was es sein will,
die Regel einer vernünftigen, an und für sich gültigen allgemeinen
Handlungsweise.
Der Staat kann deswegen das Gewissen in seiner eigentümlichen Form,
d. i. als subjektives Wissen nicht anerkennen,
sowenig als in der Wissenschaft die subjektive Meinung,
die Versicherung und Berufung auf eine subjektive Meinung,
eine Gültigkeit hat.
Was im wahrhaften Gewissen nicht unterschieden ist, ist aber unterscheidbar,
und es ist die bestimmende Subjektivität des Wissens und Wollens,
welche sich von dem wahrhaften Inhalte trennen, sich für sich setzen
und denselben zu einer Form und Schein herabsetzen kann.
Die ((255)) Zweideutigkeit in Ansehung des Gewissens liegt daher darin,
daß es in der Bedeutung jener Identität
des subjektiven Wissens und Wollens und des wahrhaften Guten
vorausgesetzt und so als ein Heiliges behauptet und anerkannt wird
und ebenso als die nur subjektive Reflexion des Selbstbewußtseins in sich
doch auf die Berechtigung Anspruch macht,
welche jener Identität selbst nur
vermöge ihres an und für sich gültigen vernünftigen Inhalts
zukommt.
In den moralischen Standpunkt,
wie er in dieser Abhandlung von dem sittlichen unterschieden wird,
fällt nur das formelle Gewissen;
das wahrhafte ist nur erwähnt worden, um seinen Unterschied anzugeben
und das mögliche Mißverständnis zu beseitigen,
als ob hier, wo nur das formelle Gewissen betrachtet wird,
von dem wahrhaften die Rede wäre, welches in der
in der Folge erst vorkommenden sittlichen Gesinnung enthalten ist.
Das religiöse Gewissen gehört aber überhaupt nicht in diesen
Kreis.
Zusatz. § 137
Sprechen wir vom Gewissen, so kann leicht gedacht werden,
daß dasselbe um seiner Form willen, welche das abstrakt Innerliche ist,
schon an und für sich das Wahrhafte sei.
Aber das Gewissen als Wahrhaftes ist diese Bestimmung seiner selbst,
das zu wollen, was an und für sich das Gute und die Pflicht ist.
Hier aber haben wir erst mit dem abstrakt Guten zu tun,
und das Gewissen ist noch ohne diesen objektiven Inhalt,
ist nur erst die unendliche Gewißheit seiner selbst.
§ 138
Diese Subjektivität, als die abstrakte Selbstbestimmung
und reine Gewißheit nur ihrer selbst,
verflüchtigt ebenso alle Bestimmtheit des Rechts, der Pflicht
und des Daseins in sich,
als sie die urteilende Macht ist,
für einen Inhalt nur aus sich zu bestimmen, was gut ist,
und zugleich die Macht, welcher das zuerst nur
vorgestellte und sein sollende Gute eine Wirklichkeit verdankt.
Anm.
Das Selbstbewußtsein, das überhaupt
zu dieser absoluten Reflexion in sich gekommen ist,
weiß sich in ihr als ein solches,
dem alle vorhandene und gegebene Bestimmung
nichts anhaben kann noch soll.
Als allgemeinere Gestaltung in der Geschichte (bei Sokrates, den Stoikern usf.)
erscheint die Richtung, nach innen in sich zu suchen
und aus sich zu wissen und zu bestimmen, was recht und gut ist,
in Epochen,
wo das, was als das Rechte und Gute in der Wirklichkeit und Sitte gilt,
den besseren Willen nicht befriedigen kann;
wenn die vorhandene Welt der Freiheit ihm ungetreu geworden,
findet er sich in den geltenden Pflichten nicht mehr
und muß die in der Wirklichkeit verlorene Harmonie
nur in der ideellen Innerlichkeit zu gewinnen suchen.
Indem so das Selbstbewußtsein
sein formelles ((259)) Recht erfaßt und erworben [hat],
kommt es nun darauf an, wie der Inhalt beschaffen ist, den es sich gibt.
Zusatz. § 138
Betrachten wir dieses Verflüchtigen näher
und sehen wir, daß in diesen einfachen Begriff
alle Bestimmungen aufgehen und von ihm wieder ausgehen müssen,
so besteht es zunächst darin,
daß alles was wir als Recht oder als Pflicht anerkennen,
vom Gedanken als ein Nichtiges, Beschränktes
und durchaus nicht Absolutes kann aufgewiesen werden.
Dagegen darf die Subjektivität, wie sie allen Inhalt in sich verflüchtigt,
auch wiederum denselben aus sich entwickeln.
Alles was in der Sittlichkeit entsteht,
wird durch diese Tätigkeit des Geistes hervorgebracht.
Andererseits ist der Mangel dieses Standpunkts,
daß er ein bloß abstrakter ist.
Wenn ich meine Freiheit als Substanz in mir weiß,
so bin ich tatlos und handle nicht.
Gehe ich aber zu Handlungen fort, suche ich nach Grundsätzen,
so greife ich nach Bestimmungen, und die Forderung ist alsdann,
daß diese aus dem Begriff des freien Willens abgeleitet seien.
Wenn es daher recht ist,
das Recht und die Pflicht in die Subjektivität zu verflüchtigen,
so ist es andererseits unrecht, wenn diese abstrakte Grundlage
sich nicht wiederum entwickelt.
Nur in Zeiten, wo die Wirklichkeit
eine hohle geist- und haltungslose Existenz ist,
mag es dem Individuum gestattet sein,
aus der wirklichen in die innerliche Lebendigkeit zurückzufliehen.
Sokrates stand in der Zeit
des Verderbens der atheniensischen Demokratie auf:
er verflüchtigte das Daseiende und floh in sich zurück,
um dort das Rechte und Gute zu suchen.
Auch in unserer Zeit findet es mehr oder weniger statt,
daß die Ehrfurcht vor dem Bestehenden nicht mehr vorhanden ist
und daß der Mensch das Geltende als seinen Willen,
als das von ihm Anerkannte haben will.
§ 139
Das Selbstbewußtsein in der Eitelkeit aller sonst geltenden Bestimmungen
und in der reinen Innerlichkeit des Willens
ist ((260)) ebenso die Möglichkeit,
das an und für sich Allgemeine, als die Willkür,
die eigene Besonderheit über das Allgemeine zum Prinzipe zu machen
und sie durch Handeln zu realisieren - böse zu sein.
Anm.
Das Gewissen ist als formelle Subjektivität schlechthin dies,
auf dem Sprunge zu sein, ins Böse umzuschlagen;
an der für sich seienden, für sich wissenden
und beschließenden Gewißheit seiner selbst
haben beide, die Moralität und das Böse, ihre gemeinschaftliche Wurzel.
Der Ursprung des Bösen überhaupt liegt in dem Mysterium,
d. i. in dem Spekulativen der Freiheit,
ihrer Notwendigkeit, aus der Natürlichkeit des Willens herauszugehen
und gegen sie innerlich zu sein.
Es ist diese Natürlichkeit des Willens,
welche als der Widerspruch seiner selbst und mit sich
unverträglich in jenem Gegensatz zur Existenz kommt,
und es ist so diese Besonderheit des Willens selbst,
welche sich weiter als das Böse bestimmt.
Die Besonderheit ist nämlich nur als das Gedoppelte,
hier der Gegensatz der Natürlichkeit gegen die Innerlichkeit des Willens,
welche in diesem Gegensatze
nur ein relatives und formelles Fürsichsein ist,
das seinen Inhalt allein aus den Bestimmungen des natürlichen Willens,
der Begierde, Trieb, Neigung usf. schöpfen kann.
Von diesen Begierden, Trieben usf. heißt es nun,
daß sie gut oder auch böse sein können.
Aber indem der Wille
sie in dieser Bestimmung von Zufälligkeit, die sie als
natürliche haben,
und damit die Form, die er hier hat, die Besonderheit,
selbst zur Bestimmung seines Inhalts macht,
so ist er
der Allgemeinheit, als dem inneren Objektiven, dem Guten,
welches zugleich
mit der Reflexion des Willens in sich
und dem erkennenden Bewußtsein, als das andere Extrem
zur unmittelbaren Objektivität, dem bloß Natürlichen,
eintritt,
entgegengesetzt,
und so ist diese Innerlichkeit des Willens böse.
Der Mensch ist daher zugleich sowohl an sich oder von Natur
als durch seine Reflexion in sich böse,
so daß weder die Natur als solche, d. i. wenn sie ((261)) nicht
Natürlichkeit des in ihrem besonderen Inhalte bleibenden Willens wäre,
noch die in sich gehende Reflexion, das Erkennen überhaupt,
wenn es sich nicht in jenem Gegensatz hielte, für sich das Böse ist.
- Mit dieser Seite der Notwendigkeit des Bösen
ist ebenso absolut vereinigt, daß dies Böse bestimmt ist
als das, was notwendig nicht sein soll, d. i. daß es aufgehoben werden
soll,
nicht daß jener erste Standpunkt der Entzweiung
überhaupt nicht hervortreten solle
- er macht vielmehr die Scheidung
des unvernünftigen Tieres und des Menschen aus -,
sondern daß nicht auf ihm stehengeblieben
und die Besonderheit nicht zum Wesentlichen gegen das Allgemeine festgehalten,
daß er als nichtig überwunden werde.
Ferner bei dieser Notwendigkeit des Bösen ist es die Subjektivität,
als die Unendlichkeit dieser Reflexion,
welche diesen Gegensatz vor sich hat und in ihm ist;
wenn sie auf ihm stehenbleibt, d. i. böse ist, so ist sie somit für
sich,
hält sich als einzelne und ist selbst diese Willkür.
Das einzelne Subjekt als solches hat deswegen
schlechthin die Schuld des Bösen.
Zusatz. § 139
Die abstrakte Gewißheit, die sich selbst als Grundlage von allem weiß,
hat die Möglichkeit in sich, das Allgemeine des Begriffs zu wollen,
aber auch die, einen besonderen Inhalt zum Prinzipe zu machen und zu realisieren.
Zum Bösen, welches dieses letztere ist,
gehört somit immer die Abstraktion der Gewißheit seiner selbst,
und nur der Mensch, und zwar insofern er auch böse sein kann, ist gut.
Das Gute und das Böse sind untrennbar,
und ihre Untrennbarkeit liegt darin, daß der Begriff sich gegenständlich
wird
und als Gegenstand unmittelbar die Bestimmung des Unterschiedes hat.
Der böse Wille will ein der Allgemeinheit des Willens Entgegengesetztes,
der gute dagegen verhält sich seinem wahrhaften Begriffe gemäß.
Die Schwierigkeit bei der Frage, wie der Wille auch könne böse sein,
kommt gewöhnlich daher, daß man sich den ((263)) Willen
nur in positivem Verhältnis zu sich selbst denkt
und als ein Bestimmtes, das für ihn ist, als das Gute vorstellt.
Aber die Frage nach dem Ursprung des Bösen hat nun den näheren Sinn:
wie kommt in das Positive das Negative hinein?
Wird bei der Erschaffung der Welt Gott als das absolut Positive vorausgesetzt,
dann mag man sich drehen, wie man will,
das Negative ist in diesem Positiven nicht zu erkennen;
denn will man ein Zulassen von seiten Gottes annehmen,
so ist solches passives Verhältnis ein ungenügendes und nichtssagendes.
In der mythologisch religiösen Vorstellung
wird der Ursprung des Bösen nicht begriffen,
das heißt, das eine wird nicht in dem anderen erkannt,
sondern es gibt nur eine Vorstellung von einem Nacheinander und Nebeneinander,
so daß von außen her das Negative an das Positive kommt.
Dies kann aber dem Gedanken nicht genügen,
welcher nach einem Grunde und nach einer Notwendigkeit verlangt
und im Positiven das Negative als selbst wurzelnd auffassen will.
Die Auflösung nun, wie der Begriff dies faßt, ist im Begriffe schon
enthalten,
denn der Begriff oder, konkreter gesprochen, die Idee
hat wesentlich das an sich, sich zu unterscheiden und sich negativ zu setzen.
Bleibt man bloß beim Positiven, das heißt beim rein Guten stehen,
das gut in seiner Ursprünglichkeit sein soll,
so ist dies eine leere Bestimmung des Verstandes,
der solch Abstraktes und Einseitiges festhält
und dadurch, daß er die Frage stellt, dieselbe eben zu einer schwierigen
erhebt.
Von dem Standpunkt aber des Begriffes aus wird die Positivität so aufgefaßt,
daß sie Tätigkeit und Unterscheidung ihrer von sich selbst ist.
Das Böse hat also, wie das Gute, im Willen seinen Ursprung,
und der Wille ist in seinem Begriffe sowohl gut als böse.
Der natürliche Wille ist an sich der Widerspruch,
sich von sich selbst zu unterscheiden, für sich und innerlich zu sein.
Wenn man nun sagte, das Böse enthält die nähere Bestimmung,
daß der Mensch böse ist, insofern er natürlicher Wille ist,
so würde dies der gewöhnlichen Vorstellung entgegengesetzt sein,
welche sich gerade den natürlichen Willen
als den unschuldigen und guten denkt.
Aber der natürliche Wille steht dem Inhalte der Freiheit gegenüber,
und das Kind, der ungebildete Mensch, die diesen ersteren haben,
sind deswegen einem minderen Grad von Zurechnungsfähigkeit unterworfen.
Wenn man nun vom Menschen spricht, so meint man nicht das Kind,
sondern den selbstbewußten Menschen;
wenn man vom Guten redet, so meint man das Wissen desselben.
Nun ist freilich das Natürliche an sich unbefangen, weder gut noch böse,
aber das Natürliche, bezogen auf den Willen als Freiheit und als Wissen
derselben,
enthält die Bestimmung des Nichtfreien und ist daher böse.
Insofern der ((264)) Mensch das Natürliche will,
ist dieses nicht mehr das bloß Natürliche,
sondern das Negative gegen das Gute, als den Begriff des Willens.
- Wenn man nun aber sagen wollte, daß,
weil das Böse im Begriffe liegt und notwendig ist,
der Mensch ohne Schuld wäre, wenn er es ergriffe:
so muß erwidert werden, daß die Entschließung des Menschen
eigenes Tun,
das Tun seiner Freiheit und seiner Schuld ist.
Im religiösen Mythos wird gesagt, dadurch sei der Mensch gottähnlich,
daß er die Erkenntnis vom Guten und Bösen habe,
und die Gottähnlichkeit ist allerdings vorhanden,
indem die Notwendigkeit hier keine Naturnotwendigkeit,
sondern die Entschließung
eben die Aufhebung dieses Gedoppelten, des Guten und Bösen, ist.
Ich habe, da das Gute wie das Böse mir entgegensteht,
die Wahl zwischen beiden, kann mich zu beiden entschließen
und das eine wie das andere in meine Subjektivität aufnehmen.
Es ist also die Natur des Bösen, daß der Mensch es wollen kann,
aber nicht notwendig wollen muß.
§ 140
Indem das Selbstbewußtsein an seinem Zwecke eine positive Seite (§
135),
deren er notwendig hat,
weil er dem Vorsatze des konkreten wirklichen Handelns angehört,
herauszubringen weiß, so vermag es
um solcher, als einer Pflicht und vortrefflichen Absicht
willen,
die Handlung,
deren negativer wesentlicher Inhalt zugleich in ihm, als
in sich Reflektierten,
somit des Allgemeinen des Willens sich Bewußten,
in der Vergleichung mit diesem steht,
für andere und sich selbst als gut zu behaupten,
- [für] andere, so ist es die Heuchelei,
[für] sich selbst, so ist es die noch höhere Spitze
der sich als das Absolute behauptenden Subjektivität.
Anm.
Diese letzte abstruseste Form des Bösen,
wodurch das Böse in Gutes und das Gute in Böses verkehrt wird,
das Bewußtsein sich als diese Macht und deswegen sich als absolut weiß,
ist die höchste Spitze der Subjektivität im moralischen Standpunkte,
die Form, zu welcher das Böse in unserer Zeit und zwar durch die Philosophie,
d. h. eine Seichtigkeit des Gedankens,
welche einen tiefen Begriff ((265)) in diese Gestalt verrückt hat
und sich den Namen der Philosophie,
ebenso wie sie dem Bösen den Namen des Guten anmaßt, gediehen ist.
Ich will in dieser Anmerkung die Hauptgestalten dieser Subjektivität,
die gang und gäbe geworden sind, kurz angeben.
Was a) die Heuchelei betrifft, so sind in ihr die Momente enthalten:
a) das Wissen des wahrhaften Allgemeinen,
es sei in Form nur des Gefühls von Recht und Pflicht
oder in Form weiterer Kenntnis und Erkenntnis davon;
ß) das Wollen des diesem Allgemeinen widerstrebenden Besonderen,
und zwar y) als vergleichendes Wissen beider Momente,
so daß für das wollende Bewußtsein selbst
sein besonderes Wollen als Böses bestimmt ist.
Diese Bestimmungen drücken das Handeln mit bösem Gewissen aus,
noch nicht die Heuchelei als solche.
- Es ist eine zu einer Zeit sehr wichtig gewordene Frage gewesen,
ob eine Handlung nur insofern böse sei, als sie mit bösem Gewissen
geschehen,
d. h. mit dem entwickelten Bewußtsein der soeben angegebenen Momente.
- Pascal zieht (Les Provinciales, 4e lettre) sehr gut
die Folge aus der Bejahung der Frage: XXX
>>Sie werden alle verdammt, diese Halbsünder,
die noch einige Liebe zur Tugend haben.
Aber jene offenkundigen Sünder, die verhärteten Sünder,
Sünder ohne Beimischung, völlig und vollendet,
die hat die Hölle nicht mehr:
sie haben den Teufel damit betrogen, daß sie sich ganz hingaben.<<
°
°Fuß
Pascal führt daselbst auch die Fürbitte Christi am Kreuze
für seine Feinde an:
>>Vater vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun<<,
- eine überflüssige Bitte,
wenn der Umstand, daß sie nicht gewußt, was sie getan,
ihrer Handlung die Qualität erteilt hatte, nicht böse zu sein,
somit der Vergebung nicht zu bedürfen.
Ingleichen führt er die Ansicht des Aristoteles an
(die Stelle steht Ethica Nicom. III, 2 [1110 b 27]),
welcher unterscheidet, ob der Handelnde XXX oder XXX sei;
in jenem Falle der Unwissenheit handelt er unfreiwillig
(diese Unwissenheit bezieht auf die äußeren Umstände; s. oben
§ 117),
und die Handlung ist ihm nicht zuzurechnen.
Über den andern Fall aber sagt Aristoteles:
>>Jeder Schlechte erkennt nicht, was zu tun und was zu lassen ist,
und eben dieser Mangel (XXX) ist es,
was die Menschen ungerecht und überhaupt böse macht.
Die Nichterkenntnis der Wahl des Guten und Bösen macht nicht,
daß eine Handlung unfreiwillig ist (nicht zugerechnet werden kann),
sondern nur, daß sie schlecht ist.<<
Aristoteles hatte freilich eine tiefere Einsicht
in den Zusammenhang des Erkennens und Wollens,
als in einer flachen Philosophie gang und gäbe geworden ist,
welche lehrt, daß das Nichterkennen, das Gemüt und die Begeisterung
die wahrhaften Prinzipien des sittlichen Handelns seien.
EndeFuß
- Das subjektive Recht ((266)) des Selbstbewußtseins,
daß es die Handlung unter der Bestimmung,
wie sie an und für sich gut oder böse ist, wisse,
muß mit dem absoluten Rechte der Objektivität dieser Bestimmung
nicht so in Kollision gedacht werden,
daß beide als trennbar gleichgültig und zufällig gegeneinander
vorgestellt werden,
welches Verhältnis insbesondere auch bei den vormaligen Fragen
über die wirksame Gnade ° zugrunde gelegt wurde.
Das Böse ist nach der formellen Seite das Eigenste des Individuums,
indem es eben seine
sich schlechthin für sich eigen setzende Subjektivität ist
und damit schlechthin seine Schuld (s. § 139 und Anm. zu vorhergeh. §),
und nach der objektiven Seite ist der Mensch,
seinem Begriffe nach als Geist, Vernünftiges überhaupt
und hat die Bestimmung der sich wissenden Allgemeinheit
schlechthin in sich.
Es heißt ihn daher nicht nach der Ehre seines Begriffes behandeln,
wenn die Seite des Guten und damit die Bestimmung seiner bösen Handlung
als einer bösen von ihm getrennt und sie ihm nicht als böse zugerechnet
würde.
Wie bestimmt oder in welchem Grade der Klarheit oder Dunkelheit
das Bewußtsein jener Momente in ihrer Unterschiedenheit
zu einem Erkennen entwickelt
und inwiefern eine böse Handlung mehr oder weniger
mit förmlichem bösen Gewissen vollbracht sei,
dies ist die gleichgültigere, mehr das Empirische betreffende Seite.
b) Böse aber und mit bösem Gewissen handeln
ist noch ((267)) nicht die Heuchelei;
in dieser kommt die formelle Bestimmung der Unwahrheit hinzu,
das Böse zunächst für andere als gut zu behaupten
und sich überhaupt äußerlich als gut, gewissenhaft, fromm u.
dgl. zu stellen,
was auf diese Weise nur ein Kunststück des Betrugs für andere ist.
Der Böse kann aber ferner in seinem sonstigen Gutestun oder Frömmigkeit,
überhaupt in guten Gründen,
für sich selbst eine Berechtigung zum Bösen finden,
indem er durch sie es für sich zum Guten verkehrt.
Diese Möglichkeit liegt in der Subjektivität,
welche als abstrakte Negativität alle Bestimmungen sich unterworfen
und aus ihr kommend weiß.
Zu dieser Verkehrung ist
c) diejenige Gestalt zunächst zu rechnen,
welche als der Probabilismus bekannt ist.
Er macht zum Prinzip, daß eine Handlung,
für die das Bewußtsein irgendeinen guten Grund aufzutreiben weiß
- es sei auch nur die Autorität eines Theologen,
und wenn es auch andere Theologen
von dessen Urteil noch so sehr abweichend weiß -,
erlaubt ist und daß das Gewissen darüber sicher sein kann.
Selbst bei dieser Vorstellung ist noch dies richtige Bewußtsein vorhanden,
daß ein solcher Grund und Autorität nur Probabilität gebe,
obgleich dies zur Sicherheit des Gewissens hinreiche;
es ist darin zugegeben, daß ein guter Grund
nur von solcher Beschaffenheit ist, daß es neben ihm andere,
wenigstens ebenso gute Gründe geben könne.
Auch diese Spur von Objektivität ist noch hierbei zu erkennen,
daß es ein Grund sein soll, der bestimme.
Indem aber die Entscheidung des Guten oder Bösen
auf die vielen guten Gründe,
worunter auch jene Autoritäten begriffen sind, gestellt ist,
dieser Gründe aber so viele und entgegengesetzte sind,
so liegt hierin zugleich dies, daß es nicht diese Objektivität der
Sache,
sondern die Subjektivität ist, welche zu entscheiden hat
- die Seite, wodurch Belieben und Willkür über gut und böse
zum Entscheidenden gemacht wird
und die Sittlichkeit, wie die Religiosität, untergraben ist.
Daß es aber die eigene Subjektivität ist,
in welche die ((268)) Entscheidung fällt,
dies ist noch nicht als das Prinzip ausgesprochen,
vielmehr wird, wie bemerkt, ein Grund als das Entscheidende ausgegeben;
der Probabilismus ist soweit noch eine Gestalt der Heuchelei.
d) Die nächsthöhere Stufe ist, daß der gute Wille darin bestehen
soll,
daß er das Gute will;
dies Wollen des abstrakt Guten soll hinreichen,
ja die einzige Erfordernis sein, damit die Handlung gut sei.
Indem die Handlung als bestimmtes Wollen einen Inhalt hat,
das abstrakte Gute aber nichts bestimmt,
so ist es der besonderen Subjektivität vorbehalten,
ihm seine Bestimmung und Erfüllung zu geben.
Wie im Probabilismus für den,
der nicht selbst ein gelehrter Révérend Père ist,
es die Autorität eines solchen Theologen ist,
auf welche [hin] ° die Subsumtion eines bestimmten Inhalts
unter die allgemeine Bestimmung des Guten gemacht werden kann,
so ist hier jedes Subjekt unmittelbar in diese Würde eingesetzt,
in das abstrakte Gute den Inhalt zu legen
oder, was dasselbe ist, einen Inhalt unter ein Allgemeines zu subsumieren.
Dieser Inhalt ist an der Handlung als konkreter überhaupt
eine Seite, deren sie mehrere hat,
Seiten, welche ihr vielleicht sogar
das Prädikat einer verbrecherischen und schlechten geben können.
Jene meine subjektive Bestimmung des Guten aber
ist das in der Handlung von mir gewußte Gute, die gute Absicht (§
114).
Es tritt hiermit ein Gegensatz von Bestimmungen ein,
nach deren einer die Handlung gut, nach anderen aber verbrecherisch ist.
Damit scheint auch die Frage bei der wirklichen Handlung einzutreten,
ob denn die Absicht wirklich gut sei.
Daß aber das Gute wirkliche Absicht ist,
dies kann nun nicht nur überhaupt,
sondern muß auf dem Standpunkte,
wo das Subjekt das abstrakte Gute zum Bestimmungsgrund hat,
sogar immer der Fall sein können.
Was durch eine solche nach anderen Seiten
sich als verbrecherisch und böse bestimmende ((269)) Handlung
von der guten Absicht verletzt wird, ist freilich auch gut,
und es schiene darauf anzukommen,
welche unter diesen Seiten die wesentlichste wäre.
Aber diese objektive Frage fällt hier hinweg,
oder vielmehr ist es die Subjektivität des Bewußtseins selbst,
deren Entscheidung das Objektive allein ausmacht.
Wesentlich und gut sind ohnehin gleichbedeutend;
jenes ist eine ebensolche Abstraktion wie dieses;
gut ist, was in Rücksicht des Willens wesentlich ist,
und das Wesentliche in dieser Rücksicht soll eben das sein,
daß eine Handlung für mich als gut bestimmt ist.
Die Subsumtion aber jeden beliebigen Inhalts unter das Gute
ergibt sich für sich unmittelbar daraus,
daß dies abstrakte Gute, da es gar keinen Inhalt hat,
sich ganz nur darauf reduziert,
überhaupt etwas Positives zu bedeuten
- etwas, das in irgendeiner Rücksicht gilt
und nach seiner unmittelbaren Bestimmung
auch als ein wesentlicher Zweck gelten kann,
z. B. Armen Gutes tun, für mich, für mein Leben, für meine Familie
sorgen usf.
Ferner wie das Gute das Abstrakte ist,
so ist damit auch das Schlechte das Inhaltslose,
das von meiner Subjektivität seine Bestimmung erhält;
und es ergibt sich nach dieser Seite auch der moralische Zweck,
das unbestimmte Schlechte zu hassen und auszurotten.
- Diebstahl, Feigheit, Mord usf. haben als Handlungen,
d. i. überhaupt als von einem subjektiven Willen vollbrachte,
unmittelbar die Bestimmung, die Befriedigung eines solchen Willens,
hiermit ein Positives zu sein,
und um die Handlung zu einer guten zu machen,
kommt es nur darauf an, diese positive Seite
als meine Absicht bei derselben zu wissen,
und diese Seite ist für die Bestimmung der Handlung, daß sie gut
ist,
die wesentliche darum, weil ich sie als das Gute in meiner Absicht weiß.
Diebstahl, um den Armen Gutes zu tun,
Diebstahl, Entlaufen aus der Schlacht,
um [um] der Pflicht willen für sein Leben,
für seine (vielleicht auch dazu arme) Familie zu sorgen,
- Mord aus Haß und Rache, d. i. um das Selbstgefühl ((270))seines
Rechts,
des Rechts überhaupt, und das Gefühl der Schlechtigkeit des anderen,
seines Unrechts gegen mich oder gegen andere,
gegen die Welt oder das Volk überhaupt,
durch die Vertilgung dieses schlechten Menschen,
der das Schlechte selbst in sich hat,
womit zum Zwecke der Ausrottung des Schlechten
wenigstens ein Beitrag geliefert wird, zu befriedigen,
sind auf diese Weise, um der positiven Seite ihres Inhalts willen,
zur guten Absicht und damit zur guten Handlung gemacht.
Es reicht eine höchst geringe Verstandesbildung dazu hin,
um wie jene gelehrten Theologen
für jede Handlung eine positive Seite
und damit einen guten Grund und Absicht herauszufinden.
So hat man gesagt, daß es eigentlich keinen Bösen gebe,
denn er will das Böse nicht um des Bösen willen,
d. i. nicht das rein Negative als solches,
sondern er will immer etwas Positives,
somit nach diesem Standpunkte ein Gutes.
In diesem abstrakten Guten ist der Unterschied von gut und böse
und alle wirklichen Pflichten verschwunden;
deswegen bloß das Gute wollen
und bei einer Handlung eine gute Absicht haben,
dies ist so vielmehr das Böse,
insofern das Gute nur in dieser Abstraktion gewollt
und damit die Bestimmung desselben
der Willkür des Subjekts vorbehalten wird.
An diese Stelle gehört auch der berüchtigte Satz: der Zweck heiligt
die Mittel.
- So für sich zunächst ist dieser Ausdruck trivial und nichtssagend.
Man kann ebenso unbestimmt erwidern,
daß ein heiliger Zweck wohl die Mittel heilige,
aber ein unheiliger Zweck sie nicht heilige.
Wenn der Zweck recht ist, so sind es auch die Mittel,
ist insofern ein tautologischer Ausdruck,
als das Mittel eben das ist, was nichts für sich,
sondern um eines anderen willen ist
und darin, in dem Zwecke, seine Bestimmung und Wert hat,
- wenn es nämlich in Wahrheit ein Mittel ist.
- Es ist aber mit jenem Satze nicht der bloß formelle Sinn gemeint,
sondern es wird darunter etwas Bestimmteres verstanden,
daß nämlich für einen guten Zweck ((271))
etwas als Mittel zu gebrauchen, was für sich schlechthin kein Mittel ist,
etwas zu verletzen, was für sich heilig ist,
ein Verbrechen also zum Mittel eines guten Zwecks zu machen,
erlaubt, ja auch wohl Pflicht sei.
Es schwebt bei jenem Satze einerseits das unbestimmte Bewußtsein
von der Dialektik des vorhin bemerkten Positiven
in vereinzelten rechtlichen oder sittlichen Bestimmungen
oder solcher ebenso unbestimmten allgemeinen Sätze vor wie:
du sollst nicht töten,
oder: du sollst für dein Wohl, für das Wohl deiner Familie sorgen.
Die Gerichte, Krieger haben nicht nur das Recht,
sondern die Pflicht, Menschen zu töten,
wo aber genau bestimmt ist, wegen welcher Qualität Menschen
und unter welchen Umständen dies erlaubt und Pflicht sei. °
So muß auch mein Wohl, meiner Familie Wohl
höheren Zwecken nach- und somit zu Mitteln herabgesetzt werden.
Was sich aber als Verbrechen bezeichnet,
ist nicht so eine unbestimmt gelassene Allgemeinheit,
die noch einer Dialektik unterläge,
sondern hat bereits seine bestimmte objektive Begrenzung.
Was solcher Bestimmung nun in dem Zwecke,
der dem Verbrechen seine Natur benehmen sollte,
entgegengestellt wird, der heilige Zweck,
ist nichts anderes als die subjektive Meinung von dem,
was gut und besser sei.
Es ist dasselbe, was darin geschieht,
daß das Wollen beim abstrakt Guten stehen bleibt,
daß nämlich alle an und für sich seiende und geltende Bestimmtheit
des Guten und Schlechten, des Rechts und Unrechts, aufgehoben
und dem Gefühl, Vorstellen und Belieben des Individuums
diese Bestimmung zugeschrieben wird.
- Die subjektive Meinung wird endlich ausdrücklich
als die Regel des Rechts und der Pflicht ausgesprochen, indem
e) die Überzeugung, welche etwas für recht hält, es sein soll,
wodurch die sittliche Natur einer Handlung bestimmt werde.
Das Gute, das man will, hat noch keinen Inhalt;
das Prinzip der Überzeugung enthält nun dies Nähere, ((272))
daß die Subsumtion einer Handlung
unter die Bestimmung des Guten dem Subjekte zustehe.
Hiermit ist auch der Schein von einer sittlichen Objektivität
vollends verschwunden.
Solche Lehre hängt unmittelbar
mit der öfters erwähnten sich so nennenden Philosophie zusammen,
welche die Erkennbarkeit des Wahren °
- und das Wahre des wollenden Geistes, seine Vernünftigkeit,
insofern er sich verwirklicht, sind die sittlichen Gebote - leugnet.
Indem ein solches Philosophieren die Erkenntnis des Wahren
für eine leere, den Kreis des Erkennens, der nur das Scheinende sei,
überfliegende Eitelkeit ausgibt,
muß es unmittelbar auch das Scheinende
in Ansehung des Handelns zum Prinzip machen
und das Sittliche somit in die eigentümliche Weltansicht des Individuums
und seine besondere Überzeugung setzen °.
Die Degradation, in welche so die Philosophie herabgesunken ist,
erscheint freilich zunächst vor der Welt
als eine höchst gleichgültige Begebenheit,
die nur dem müßigen Schulgeschwätze widerfahren sei;
aber notwendig bildet sich solche Ansicht in die Ansicht des Sittlichen
als in einen wesentlichen Teil der Philosophie hinein,
und dann erst erscheint an der Wirklichkeit
und für sie, was an jenen Ansichten ist.
- Durch die Verbreitung der Ansicht,
daß die subjektive Überzeugung es sei,
wodurch die sittliche Natur einer Handlung allein bestimmt werde,
ist es geschehen, daß wohl vormals viel, aber heutigentags wenig mehr
von Heuchelei die Rede ist;
denn die Qualifizierung des Bösen als Heuchelei hat zugrunde liegen,
daß gewisse Handlungen an und für sich Vergehen,
Laster und Verbrechen sind,
daß, der sie begehe, sie notwendig als solche wisse,
insofern er die Grundsätze und äußeren Handlungen
der Frömmigkeit und Rechtlichkeit eben in dem Scheine,
zu dem er sie mißbraucht, wisse und anerkenne.
Oder in Ansehung des Bösen überhaupt galt die Voraussetzung,
daß ((273)) es Pflicht sei, das Gute zu erkennen
und es vom Bösen zu unterscheiden zu wissen.
Auf allen Fall aber galt die absolute Forderung,
daß der Mensch keine lasterhaften und verbrecherischen Handlungen begehe
und daß sie ihm, insofern er ein Mensch und kein Vieh ist,
als solche zugerechnet werden müssen.
Wenn aber das gute Herz, die gute Absicht und die subjektive Überzeugung
für das erklärt wird, was den Handlungen ihren Wert gebe,
so gibt es keine Heuchelei und überhaupt kein Böses mehr,
denn was einer tut, weiß er durch die Reflexion
der guten Absichten und Bewegungsgründe zu etwas Gutem zu machen,
und durch das Moment seiner Überzeugung ist es gut. °
°Fuß
>>Daß er sich vollkommen überzeugt fühle, daran zweifle
ich nicht im mindesten.
Aber wieviele Menschen beginnen nicht
aus einer solchen gefühlten Überzeugung die ärgsten Frevel.
Also, wenn dieser Grund überall entschuldigen mag,
so gibt es kein vernünftiges Urteil mehr
über gute und böse, ehrwürdige und verächtliche Entschließungen;
der Wahn hat dann gleiche Rechte mit der Vernunft,
oder die Vernunft hat dann überhaupt keine Rechte,
kein gültiges Ansehen mehr;
ihre Stimme ist ein Unding;
wer nur nicht zweifelt, der ist in der Wahrheit!
Mir schaudert vor den Folgen einer solchen Toleranz,
die eine ausschließende zum Vorteil der Unvernunft wäre.<<
Fr. H. Jacobi an den Grafen Holmer, Eutin, S. Aug. 1800;
über Gr. Stolbergs Rel. Veränderung (Brennus, Berlin, Aug. 1802).
EndeFuß
So gibt es nicht mehr Verbrechen und Laster an und für sich,
und an die Stelle des oben angeführten
frank und freien, verhärteten, ungetrübten Sündigens
ist das Bewußtsein der vollkommenen Rechtfertigung
durch die Absicht und Überzeugung getreten.
Meine Absicht des Guten bei meiner Handlung
und meine Überzeugung davon, daß es gut ist, macht sie zum Guten.
Insofern von einem Beurteilen und Richten der Handlung die Rede wird,
ist es vermöge dieses Prinzips
nur nach der Absicht und Überzeugung des Handelnden,
nach seinem Glauben, daß er gerichtet werden solle,
- nicht in dem Sinne,
wie Christus einen Glauben an die objektive Wahrheit fordert,
so daß für den, der einen schlechten Glauben hat,
d. h. eine ihrem Inhalte nach böse Überzeugung,
auch das Urteil ((274)) schlecht, d. h. diesem bösen Inhalte gemäß
ausfalle,
sondern nach dem Glauben im Sinn der Überzeugungstreue,
ob der Mensch in seinem Handeln seiner Überzeugung treu geblieben,
der formellen subjektiven Treue, welche allein das Pflichtmäßige
enthalte.
- Bei diesem Prinzip der Überzeugung,
weil sie zugleich als ein Subjektives bestimmt ist,
muß sich zwar auch der Gedanke an die Möglichkeit eines Irrtums aufdrängen,
worin somit die Voraussetzung eines an und für sich seienden Gesetzes liegt.
Aber das Gesetz handelt nicht, es ist nur der wirkliche Mensch, der handelt,
und bei dem Werte der menschlichen Handlungen
kann es nach jenem Prinzipe nur darauf ankommen,
inwiefern er jenes Gesetz in seine Überzeugung aufgenommen hat.
Wenn es aber sonach nicht die Handlungen sind,
die nach jenem Gesetze zu beurteilen,
d. h. überhaupt danach zu bemessen sind,
so ist nicht abzusehen, zu was jenes Gesetz noch sein und dienen soll.
Solches Gesetz ist zu einem nur äußeren Buchstaben,
in der Tat einem leeren Wort heruntergesetzt,
denn erst durch meine Überzeugung wird es zu einem Gesetze,
einem mich Verpflichtenden und Bindenden, gemacht.
- Daß solches Gesetz die Autorität Gottes, des Staats für sich
hat,
auch die Autorität von Jahrtausenden, in denen es das Band war,
in welchem die Menschen und alles ihr Tun und Schicksal
sich zusammenhält und Bestehen hat
- Autoritäten, welche eine Unzahl Überzeugungen von Individuen
in sich schließen -,
und daß Ich dagegen die Autorität meiner einzelnen Überzeugung
setze
- als meine subjektive Überzeugung ist ihre Gültigkeit nur Autorität
-,
dieser zunächst ungeheuer scheinende Eigendünkel
ist durch das Prinzip selbst beseitigt,
als welches die subjektive Überzeugung zur Regel macht.
- Wenn nun zwar durch die höhere Inkonsequenz,
welche die durch seichte Wissenschaft und schlechte Sophisterei
unvertreibliche Vernunft und Gewissen hereinbringen,
die Möglichkeit eines Irrtums zugegeben wird,
so ist damit, daß das Verbrechen ((275)) und das Böse
überhaupt ein Irrtum sei, der Fehler auf sein Geringstes reduziert.
Denn Irren ist menschlich
- wer hätte sich nicht über dies und jenes,
ob ich gestern Kohl oder Kraut zu Mittag gegessen habe,
und über Unzähliges, Unwichtigeres und Wichtigeres, geirrt?
Jedoch der Unterschied von Wichtigem und Unwichtigem fällt hinweg,
wenn es allein die Subjektivität der Überzeugung
und das Beharren bei derselben ist, worauf es ankommt.
Jene höhere Inkonsequenz von der Möglichkeit eines Irrtums aber,
die aus der Natur der Sache kommt, setzt sich in der Wendung,
daß eine schlechte Überzeugung nur ein Irrtum ist,
in der Tat nur in die andere Inkonsequenz der Unredlichkeit um;
das eine Mal soll es die Überzeugung sein,
auf welche das Sittliche und der höchste Wert des Menschen gestellt ist,
sie wird hiermit für das Höchste und Heilige erklärt;
und das andere Mal ist es weiter nichts, um das es sich handelt, als ein Irren,
mein Überzeugtsein ein geringfügiges und zufälliges,
eigentlich etwas Äußerliches, das mir so oder so begegnen kann.
In der Tat ist mein Überzeugtsein etwas höchst Geringfügiges,
wenn ich nicht Wahres erkennen kann;
so ist es gleichgültig, wie ich denke,
und es bleibt mir zum Denken jenes leere Gut, das Abstraktum des Verstandes.
- Es ergibt sich übrigens, um dies noch zu bemerken,
nach diesem Prinzip der Berechtigung aus dem Grunde der Überzeugung
die Konsequenz für die Handlungsweise anderer gegen mein Handeln,
daß, indem sie nach ihrem Glauben und Überzeugung
meine Handlungen für Verbrechen halten, sie ganz recht daran tun;
- eine Konsequenz, bei der ich nicht nur nichts zum voraus behalte,
sondern im Gegenteil nur von dem Standpunkte der Freiheit und Ehre
in das Verhältnis der Unfreiheit und Unehre herabgesetzt bin,
nämlich in der Gerechtigkeit, welche an sich auch das Meinige ist,
nur eine fremde subjektive Überzeugung zu erfahren
und in ihrer Ausübung
mich nur von einer äußeren Gewalt behandelt zu meinen. ((276))
f) Die höchste Form endlich,
in welcher diese Subjektivität sich vollkommen erfaßt und ausspricht,
ist die Gestalt, die man mit einem von Platon erborgten Namen
Ironie genannt hat;
- denn nur der Name ist von Platon genommen,
der ihn von einer Weise des Sokrates brauchte,
welche dieser in einer persönlichen Unterredung
gegen die Einbildung des ungebildeten und des sophistischen Bewußtseins
zum Behuf der Idee der Wahrheit und Gerechtigkeit anwandte,
aber nur jenes Bewußtsein, die Idee selbst nicht, ironisch behandelte.
Die Ironie betrifft nur ein Verhalten des Gesprächs gegen Personen;
ohne die persönliche Richtung
ist die wesentliche Bewegung des Gedankens die Dialektik,
und Platon war so weit entfernt, das Dialektische für sich
oder gar die Ironie für das Letzte und für die Idee selbst zu nehmen,
daß er im Gegenteil das Herüber- und Hinübergehen des Gedankens,
vollends einer subjektiven Meinung,
in die Substantialität der Idee versenkte und endigte. °
°Fuß
Mein verstorbener Kollege, Professor Solger,
hat zwar den vom Herrn Fried. v. Schlegel
in einer früheren Periode seiner schriftstellerischen Laufbahn aufgebrachten
und bis zu jener sich selbst als das Höchste wissenden Subjektivität
gesteigerten Ausdruck der Ironie aufgenommen,
aber sein von solcher Bestimmung entfernter besserer Sinn
und seine philosophische Einsicht
hat darin nur vornehmlich die Seite des eigentlichen Dialektischen,
des bewegenden Pulses der spekulativen Betrachtung ergriffen und festgehalten.
Ganz klar aber kann ich das nicht finden
noch mit den Begriffen übereinstimmen,
welche derselbe noch in seiner letzten, gehaltvollen Arbeit,
einer ausführlichen Kritik
über die Vorlesungen des Herrn August Wilhelm v. Schlegel
über dramatische Kunst und Literatur (Wiener Jahrb., Bd. VII, S. 90ff.)
entwickelt.
>>Die wahre Ironie<<, sagt Solger daselbst S. 92,
>>geht von dem Gesichtspunkt aus,
daß der Mensch, solange er in dieser gegenwärtigen Welt lebt,
seine Bestimmung auch im höchsten Sinne des Worts
nur in dieser Welt erfüllen kann.
Alles, womit wir über endliche Zwecke hinauszugehen glauben,
ist eitle und leere Einbildung . . .
Auch das Höchste ist für unser Handeln
nur in begrenzter endlicher Gestaltung da.<<
Dies ist, richtig verstanden, platonisch und sehr wahr
gegen das daselbst vorher erwähnte
leere Streben in das (abstrakte) Unendliche gesagt.
Daß aber das Höchste in begrenzter endlicher Gestaltung ist, wie
das Sittliche
- und das Sittliche ist wesentlich als Wirklichkeit und Handlung -,
dies ist sehr verschieden davon, daß es ein endlicher Zweck sei;
die Gestaltung, die Form des Endlichen,
benimmt dem Inhalt, dem Sittlichen
nichts von seiner Substantialität und der Unendlichkeit,
die es in sich selbst hat.
Es heißt weiter:
>>Und eben deswegen ist es (das Höchste) an uns so nichtig als das
Geringste
und geht notwendig mit uns und unserem nichtigen Sinne unter,
denn in Wahrheit ist es nur da in Gott,
und in diesem Untergange verklärt es sich als ein Göttliches,
an welchem wir nicht teilhaben würden,
wenn es nicht eine unmittelbare Gegenwart dieses Göttlichen gäbe,
die sich eben im Verschwinden unserer Wirklichkeit offenbart;
die Stimmung aber,
welcher dieses unmittelbar in den menschlichen Begebenheiten selbst einleuchtet,
ist die tragische Ironie.<<
Auf den willkürlichen Namen Ironie käme es nicht an,
aber darin liegt etwas Unklares, daß es das Höchste sei,
was mit unserer Nichtigkeit untergehe,
und daß erst im Verschwinden unserer Wirklichkeit
das Göttliche sich offenbare, wie es auch S. 91 ebendaselbst heißt:
>>Wir sehen die Helden irre werden an dem Edelsten und Schönsten
in ihren Gesinnungen und Gefühlen,
nicht bloß in Rücksicht des Erfolgs,
sondern auch ihrer Quelle und ihres Wertes,
ja wir erheben uns an dem Untergange des Besten selbst.<<
Daß der tragische Untergang höchst sittlicher Gestalten nur insofern
interessieren
(der gerechte Untergang aufgespreizter reiner Schurken und Verbrecher,
wie z. B. der Held in einer modernen Tragödie, der Schuld °, einer
ist,
hat zwar ein kriminaljuristisches Interesse,
aber keines für die wahre Kunst, von der hier die Rede ist),
erheben und mit sich selbst versöhnen kann,
als solche Gestalten gegeneinander
mit gleichberechtigten unterschiedenen sittlichen Mächten,
welche durch Unglück in Kollision gekommen, auftreten
und so nun durch diese ihre Entgegensetzung
gegen ein Sittliches Schuld haben,
woraus das Recht und das Unrecht beider
und damit die wahre sittliche Idee gereinigt
und triumphierend über diese Einseitigkeit,
somit versöhnt in uns hervorgeht,
daß sonach nicht das Höchste in uns es ist, welches untergeht,
und wir uns nicht am Untergange des Besten,
sondern im Gegenteil am Triumph des Wahren erheben,
- daß dies das wahrhafte rein sittliche Interesse der antiken Tragödie
ist
(in der romantischen erleidet diese Bestimmung noch eine weitere Modifikation),
habe ich in der Phänomenologie des Geistes (S. 404 ff., vgl. 683 ff.) °
ausgeführt.
Die sittliche Idee aber ohne jenes Unglück der Kollision
und den Untergang der in diesem Unglück befangenen Individuen
ist in der sittlichen Welt wirklich und gegenwärtig,
und daß dies Höchste sich nicht in seiner Wirklichkeit als ein Nichtiges
darstellt,
dies ist es, was die reale sittliche Existenz, der Staat, bezweckt und bewirkt
und was in ihm das sittliche Selbstbewußtsein besitzt, anschaut und weiß
und das denkende Erkennen begreift.
Ende Fuß
- Die hier noch zu betrachtende ((277)) Spitze
der sich als das Letzte erfassenden Subjektivität kann nur dies sein,
sich noch als jenes Beschließen und Entscheiden
über Wahrheit, Recht und Pflicht zu wissen,
welches in den vorhergehenden Formen
schon an ((278)) sich vorhanden ist.
Sie besteht also darin, das sittlich Objektive wohl zu wissen,
aber nicht sich selbst vergessend und auf sich Verzicht tuend
in den Ernst desselben sich zu vertiefen und aus ihm zu handeln,
sondern in der Beziehung darauf dasselbe zugleich von sich zu halten
und sich als das zu wissen, welches so will und beschließt
und auch ebensogut anders wollen und beschließen kann.
- Ihr nehmt ein Gesetz in der Tat und ehrlicherweise als an und für sich
seiend,
Ich bin auch dabei und darin, aber auch noch weiter als Ihr,
ich bin auch darüber hinaus und kann es so oder so machen.
Nicht die Sache ist das Vortreffliche, sondern Ich bin der Vortreffliche
und bin der Meister über das Gesetz und die Sache °,
der damit, als mit seinem Belieben, nur spielt
und in diesem ironischen Bewußtsein,
in welchem Ich das Höchste untergehen lasse, nur mich genieße.
- Diese Gestalt ist nicht nur die Eitelkeit
alles sittlichen Inhalts der Rechte, Pflichten, Gesetze
- das Böse, und zwar das in sich ganz allgemeine Böse -,
sondern sie tut auch die Form, die subjektive Eitelkeit, hinzu,
sich selbst als diese Eitelkeit alles Inhalts zu wissen
und in diesem Wissen sich als das Absolute zu wissen.
- Inwiefern diese absolute Selbstgefälligkeit
nicht ein einsamer Gottesdienst seiner selbst bleibt,
sondern etwa auch eine Gemeinde bilden kann,
deren Band und Substanz etwa auch die gegenseitige Versicherung
von Gewissenhaftigkeit, guten Absichten,
das Erfreuen über diese wechselseitige Reinheit,
vornehmlich aber das Laben an der Herrlichkeit
dieses Sich-Wissens und Aussprechens
und an der Herrlichkeit dieses Hegens und Pflegens ist,
- inwiefern das, was schöne Seele genannt worden,
die in der Eitelkeit aller Objektivität
und damit in der Unwirklichkeit ihrer selbst verglimmende edlere Subjektivität,
ferner andere Gestaltungen,
mit der betrachteten Stufe verwandte Wendungen sind,
- habe ich in der Phänomenologie ((276)) des Geistes, S. 605 ff. °
abgehandelt,
wo der ganze Abschnitt c) das Gewissen,
insbesondere auch in Rücksicht des Übergangs in eine
- dort übrigens anders bestimmte -
höhere Stufe überhaupt, verglichen werden kann.
Zusatz. § 140
Die Vorstellung kann weiter gehen
und sich den bösen Willen in den Schein des Guten verkehren.
Wenn sie das Böse auch seiner Natur nach nicht verändern kann,
so kann sie demselben doch den Schein verleihen, als sei es das Gute.
Denn jede Handlung hat ein Positives,
und indem sich die Bestimmung des Guten gegen das Böse
ebenfalls auf das Positive reduziert,
kann ich die Handlung in Beziehung auf meine Absicht als gute behaupten.
Also nicht bloß im Bewußtsein, sondern auch von der positiven Seite
steht das Böse mit dem Guten in Verbindung.
Gibt das Selbstbewußtsein die Handlung nur für andere als gut aus,
so ist diese Form die Heuchelei;
vermag es aber die Tat für sich selbst als gut zu behaupten,
so ist dies die noch höhere Spitze der sich als das Absolute wissenden
Subjektivität,
für die das Gute und Böse, an und für sich, verschwunden ist
und die dafür ausgeben kann, was sie will und vermag.
Dies ist der Standpunkt der absoluten Sophisterei,
die sich als Gesetzgeberin aufwirft
und den Unterschied von gut und böse auf ihre Willkür bezieht.
Was nun die Heuchelei betrifft,
so gehören z. B. vornehmlich die religiösen Heuchler (die Tartüffes)
dahin,
die sich allen Zeremonien unterwerfen, auch für sich fromm sein mögen,
nach der anderen Seite aber alles tun, was sie wollen.
Heutzutage spricht man wenig mehr von Heuchlern,
weil einerseits diese Beschuldigung eine zu harte scheint,
andererseits aber die Heuchelei mehr oder weniger
in ihrer unmittelbaren Gestalt verschwunden ist.
Diese bare Lüge, diese Verdeckung des Guten
ist jetzt zu durchsichtig geworden,
als daß man sie nicht durchschauen sollte,
und die Trennung,
daß man auf der einen Seite das Gute, auf der anderen das Böse tut,
ist nicht mehr so vorhanden, seitdem die zunehmende Bildung
die entgegengesetzten Bestimmungen schwankend gemacht hat.
Die feinere Gestalt dagegen, die die Heuchelei jetzt angenommen hat,
ist die ((284)) des Probabilismus, die das enthält, daß man eine
Übertretung
als etwas Gutes für das eigene Gewissen vorstellig zu machen sucht.
Sie kann nur eintreten, wo das Moralische und Gute
durch eine Autorität bestimmt ist,
so daß es ebensoviel Autoritäten als Gründe gibt,
das Böse als Gutes zu behaupten.
Kasuistische Theologen, besonders Jesuiten,
haben solche Gewissensfälle bearbeitet und sie ins Unendliche vermehrt.
Indem diese Fälle nun zur höchsten Subtilität gebracht werden,
entstehen viele Kollisionen,
und die Gegensätze des Guten und Bösen werden so schwankend,
daß sie sich in Beziehung auf die Einzelheit als umschlagend beweisen.
Was man verlangt, ist nur das Probable, das heißt das sich annähernde
Gute,
das mit irgendeinem Grunde oder irgendeiner Autorität belegt werden kann.
Dieser Standpunkt hat also die eigentümliche Bestimmung,
daß er nur ein Abstraktes enthält
und der konkrete Inhalt als etwas Unwesentliches aufgestellt wird,
der vielmehr der bloßen Meinung überlassen bleibt.
So kann also jemand ein Verbrechen begangen und das Gute gewollt haben:
Wenn z. B. ein Böser gemordet wird,
so kann für die positive Seite das ausgegeben werden,
daß man dem Bösen habe widerstehen und es habe vermindern wollen.
Der weitere Fortgang vom Probabilismus ist nun,
daß es nicht mehr auf die Autorität und die Behauptung eines anderen,
sondern auf das Subjekt selbst ankommt, das heißt auf seine Überzeugung,
und daß nur etwas durch sie gut werden kann.
Das Mangelhafte ist hier,
daß es bloß auf die Überzeugung sich beziehen soll
und daß es kein an und für sich seiendes Recht mehr gibt,
für welches diese Überzeugung nur die Form wäre.
Es ist allerdings nicht gleichgültig,
ob ich etwas aus Gewohnheit und Sitte
oder von der Wahrheit desselben durchdrungen tue,
aber die objektive Wahrheit ist von meiner Überzeugung auch verschieden;
denn diese letztere hat den Unterschied von gut und böse gar nicht,
da Überzeugung stets Überzeugung ist
und schlecht nur das wäre, von dem ich nicht überzeugt bin.
Indem dieser Standpunkt nun ein höchster,
das Gute und Böse auslöschender ist,
wird dabei zugegeben, dieses Höchste sei auch der Irrung ausgesetzt,
und insofern wird es von seiner Höhe herab wieder zufällig
und scheint keine Achtung zu verdienen.
Diese Form nun ist die Ironie, das Bewußtsein,
daß es mit solchem Prinzip der Überzeugung nicht weit her sei
und daß in diesem höchsten Kriterium nur Willkür herrsche.
Dieser Standpunkt ist eigentlich aus der Fichteschen Philosophie hervorgegangen,
die das Ich als das Absolute ausspricht,
das heißt als die absolute Gewißheit, als die allgemeine Ichheit,
die durch die weitere Entwicklung zur Objektivität fortgeht.
Von Fichte ist eigentlich ((285)) nicht zu sagen,
daß er im Praktischen die Willkür des Subjekts zum Prinzip gemacht
habe,
aber späterhin ist im Sinne der besonderen Ichheit
von Friedrich v. Schlegel dieses Besondere selbst
in betreff des Guten und Schönen als Gott aufgestellt worden,
so daß das objektiv Gute nur ein Gebilde meiner Überzeugung sei,
nur durch mich einen Halt bekommt,
und daß ich es als Herr und Meister
hervortreten und verschwinden lassen kann.
Indem ich mich zu etwas Objektivem verhalte,
ist es zugleich für mich untergegangen,
und so schwebe ich über einem ungeheuren Raume,
Gestalten hervorrufend und zerstörend.
Dieser höchste Standpunkt der Subjektivität
kann nur in einer Zeit hoher Bildung entstehen,
wo der Ernst des Glaubens zugrunde gegangen ist
und nur noch in der Eitelkeit aller Dinge sein Wesen hat. ((286))
Copyright © 2001-2011 by hegel-system.de, Kai Froeb, Martin Grimsmann, Lutz Hansen.
Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.
Impressum Nutzungsbedingungen Datenschutz