Angesichts der aktuellen Irakkrise
zeigt sich wieder deutlich der Widerspruch zwischen der Selbstbestimmung
und der Unterordnung der Staaten unter eine Weltregierung.

So wird zB. einerseits die UNO von den USA
als Entscheidungsgewalt über Krieg und Frieden anerkannt,
andererseits sprechen sie sich selbst die Entscheidungsbefugnis hierüber zu.

Schon Kant träumte von einem ewigen Weltfrieden,
der durch die demokratische Völkergemeinschaft
hergestellt und gewährleistet werden soll.

Vielen scheint dieser Traum heute
an der Schwelle der Realisierbarkeit zu stehen.

Ihnen erschein das Handeln der USA
ein unbegreiflicher Rückschritt zu sein.

Aber solange die Völkergemeinschaft aus souveränen Staaten besteht
wird dieser Widerspruch bestehen bleiben.

Eine wahre Vereinigung unter ein höheres Gewaltmonopol
bedeutete zugleich die Aufgabe der Staatssouveränität.

Die Tatsache, daß nicht das Völkerrecht,
dh. die UNO, “die demokratische Völkergemeinschaft”
sondern Staaten die Welt beherrschen,
ist für Hegel eine Notwendigkeit,
die im Begriff des Staates und des Völkerrechtes selbst liegt.

Die Beziehung, dh. die erste Negation des Begriffes des souveränen Staates
steht zwar im Gegensatz zu der Souveränität
ist aber zugleich damit behaftet, dh. beruht auf ihr, setzt sie voraus.

In der UNO sind sich die Staaten einig ,
daß jeder ein Souveräner ist.

Bis heute stimmen die Ausführungen Hegels
mit der Realität der Welt immer noch überein.

Und Ziel einer wissenschaftlichen Philosophie ist es
die Wirklichkeit in ihrer Notwendigkeit zu erkennen,
nicht Utopien zu ersinnen.

 siehe: Philosophie - Utopie

Hegel Originaltext aus der Rechtsphilosophie:

§ 330
Das äußere Staatsrecht [Völkerrecht]
geht von dem Verhältnisse selbständiger Staaten aus;
was an und für sich in demselben ist, [die Resolutionen desVölkerrechts]
erhält daher die Form des Sollens, [ist nur Wunsch, nicht für sichwirklich]
weil, daß es wirklich ist, auf unterschiedenen souveränen Willen beruht.

Zusatz. § 330
Staaten sind keine Privatpersonen ,
sondern vollkommen selbständige Totalitäten an sich,
und so stellt sich ihr Verhältnis
anders als ein bloß moralisches und privatrechtliches.
 
Man hat oft die Staaten privatrechtlich und moralisch haben wollen,
aber bei Privatpersonen ist die Stellung so,
daß sie über sich ein Gericht haben,
das das, was an sich Recht ist, realisiert.
 
Nun soll ein Staatsverhältnis zwar auch an sich rechtlich sein,
aber in der Weltlichkeit soll das Ansichseiende auch Gewalt haben.
 
Da nun keine Gewalt vorhanden ist, welche gegen den Staat entscheidet ,
was an sich Recht ist, und die diese Entscheidung verwirklicht,
so muss es in dieser Beziehung immer beim Sollen bleiben.
 
Das Verhältnis von Staaten ist das von Selbständigkeiten,
die zwischen sich stipulieren [Verträge schließen],
aber zugleich über diesen Stipulationen stehen.
 
§ 331
Das Volk als Staat ist der Geist in seiner substantiellen Vernünftigkeit
und unmittelbaren Wirklichkeit, daher die absolute Macht auf Erden ;
ein Staat ist folglich gegen den anderen in souveräner Selbständigkeit.
 
Als solcher für den anderen zu sein, d. i. von ihm anerkannt zu sein ,
ist seine erst e absolute Berechtigung.
 
Aber diese Berechtigung ist zugleich nur formell
und die Forderung dieser Anerkennung des Staats,
bloß weil er ein solcher sei, abstrakt;
ob er ein so an und für sich Seiendes in der Tat sei,
kommt auf seinen Inhalt, Verfassung, Zustand an,
und die Anerkennung, als eine Identität beider enthaltend,
beruht ebenso auf der Ansicht und dem Willen des anderen.

 
Anm. § 331
Sowenig der Einzelne eine wirkliche Person ist
ohne Relation zu anderen Personen (§ 71 u. sonst),
so wenig ist der Staat ein wirkliches Individuum
ohne Verhältnis zu anderen Staaten (§ 322).
 
Die Legitimität eines Staats und näher,
insofern er nach außen gekehrt ist, seiner fürstlichen Gewalt
ist einerseits ein Verhältnis, das sich ganz nach innen bezieht
(ein Staat soll sich nicht
in die inneren Angelegenheiten des anderen mischen ),
- andererseits muss sie ebenso wesentlich
durch die Anerkennung der anderen Staaten vervollständigt werden.
 
Aber diese Anerkennung fordert eine Garantie,
daß er die anderen, die ihn anerkennen sollen, gleichfalls anerkenne,
d. i. sie in ihrer Selbständigkeit respektieren werde,
und somit kann es ihnen
nicht gleichgültig sein, was in seinem Innern vorgeht.
 
- Bei einem nomadischen Volke z. B., überhaupt bei einem solchen,
das auf einer niederen Stufe der Kultur steht, tritt sogar die Frage ein,
inwiefern es als ein Staat betrachtet werden könne.
 
Der religiöse Gesi chtspunkt
(ehemals bei dem jüdischen Volke, den mohammedanischen Völkern)
kann noch eine höhere Entgegensetzung enthalten,
welche die allgemeine Identität, die zur Anerkennung gehört, nicht zuläßt.

 
Zusatz. § 331
Wenn Napoleon vor dem Frieden von Campoformio sagte:
 
>> Die französische Republik bedarf keiner Anerkennung ,
sowenig wie die Sonne anerkannt zu werden braucht<<,
so liegt in diesen Worten weiter nichts als eben die Stärke der Existenz,
die schon die Gewähr der Anerkennung mit sich führt,
ohne daß sie ausgesprochen wurde.  

§ 332
Die unmittelbare Wirklichkeit, in der die Staaten zueinander sind,
besondert sich zu mannigfaltigen Verhältnissen,
deren Bestimmung von der beiderseitigen selbständigen Willkür ausgeht
und somit die formelle Natur von Verträgen überhaupt hat.
 
Der Stoff dieser Verträge ist jedoch
von unendlich geringerer Mannigfaltigkeit
als in der bürgerlichen Gesellschaft,
in der die Einzelnen nach den vielfachsten Rücksichten
in gegenseitiger Abhängigkeit stehen,
dahingegen selbständige Staaten
vornehmlich sich in sich befriedigende Ganze sind.
 

§ 333
Der Grundsatz des Völkerrechts ,
    als des allgemeinen, an und für sich zwischen den Staaten
    gelten sollenden Rechts,
zum Unterschiede von dem besonderen Inhalt der positiven Traktate,
ist, daß die Traktate,
    als auf welchen die Verbindlichkeiten der Staaten
    gegeneinander beruhen,
gehalten werden sollen.
 
Weil aber deren Verhältnis ihre Souveränität zum Prinzip hat,
so sind sie insofern im Naturzustande [jeder gegen jeden] gegeneinander,
und ihre Rechte haben nicht
in einem allgemeinen zur Macht über sie konstituierten,
sondern in ihrem besonderen Willen ihre Wirklichkeit.
 
Jene allgemeine Bestimmung bleibt daher beim Sollen,
[dh. wird nicht wirklich]
und der Zustand wird eine Abwechslung
von dem den Traktaten gemäßen Verhältnisse
und von der Aufhebung desselben.


Anm. § 333
Es gibt keinen Prätor zwischen Staaten,
höchstens Schiedsrichter und Vermittler
und auch diese nur zufälligerweise, d. i. nach besonderen Willen.
 
Die Kantische Vorstellung eines ewigen Friedens durch einen Staatenbund,
welcher jeden Streit schlichtete und
    als eine von jedem einzelnen Staate anerkannte Macht
jede Mißhelligkeit beilegte
und damit die Entscheidung durch Krieg unmöglich machte,
[ist unrealistisch, denn sie]
setzt die Einstimmung der Staaten voraus ,
welche auf moralischen, religiösen oder welchen Gründen und Rücksichten,
überhaupt immer auf besonderen souveränen Willen beruhte
und dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe.
 
§ 334
Der Streit der Staaten kann deswegen,
insofern die besonderen Willen keine Übereinkunft finden,
nur durch Krieg entschieden werden.
 
Welche Verletzungen aber,
    deren in ihrem weit umfassenden Bereich
    und bei den vielseitigen Beziehungen durch ihre Angehörigen
    leicht und in Menge vorkommen können,
als bestimmter Bruch der Traktate
oder Verletzung der Anerkennung und Ehre anzusehen seien,
bleibt ein an sich Unbestimmbares ,
        indem ein Staat seine Unendlichkeit und Ehre
        in jede seiner Einzelheiten legen kann
        und um so mehr zu dieser Reizbarkeit geneigt ist,
        je mehr eine kräftige Individualität
        durch lange innere Ruhe dazu getrieben wird,
        sich einen Stoff der Tätigkeit nach außen zu suchen und zu schaffen.
 
§ 335
Überdem kann der Staat als Geistiges
überhaupt nicht dabei stehenbleiben,
bloß die Wirklichkeit der Verletzung beachten zu wollen,
sondern es kommt die Vorstellung von einer solchen
als einer von einem andern Staate drohenden Gefahr
mit dem Herauf- und Hinabgehen an größeren
oder geringeren Wahrscheinlichkeiten, Vermutungen der Absichten usf.
als Ursache von Zwisten hinzu. [Präventivkrieg] 


§ 336
Indem die Staaten in ihrem Verhältnisse der Selbständigkeit
als besondere Willen gegeneinander sind
und das Gelten der Traktate selbst hierauf beruht,
der besondere Wille des Ganzen aber
nach seinem Inhalte sein Wohl überhaupt ist,
so ist dieses das höchste Gesetz in seinem Verhalten zu anderen ,
um so mehr, als die Idee des Staats eben dies ist,
daß in ihr der Gegensatz von dem Rechte als abstrakter Freiheit
und vom erfüllenden besonderen Inhalte, dem Wohl, aufgehoben sei
und die erste Anerkennung der Staaten (§331)
auf sie als konkrete Ganze geht.
 
§ 337
Das substantielle Wohl des Staats ist
sein Wohl als eines besonderen Staats
in seinem bestimmten Interesse und Zustande
und den ebenso eigentümlichen äußeren Umständen
nebst dem besonderen Traktaten-Verhältnisse:
die Regierung ist somit eine besondere Weisheit,
nicht die allgemeine Vorsehung (vgl. § 324 Anm.)
- so wie der Zweck im Verhältnisse zu anderen Staaten
und das Prinzip für die Gerechtigkeit der Kriege und Traktate
nicht ein allgemeiner (philanthropischer) Gedanke,
sondern das wirklich gekränkte oder bedrohte Wohl
in seiner bestimmten Besonderheit ist.
 
Anm. § 337
Es ist zu einer Zeit der Gegensatz von Moral und Politik
und die Forderung, daß die zweite der ersten gemäß sei,
viel besprochen worden.
 
Hierbei gehört nur, darüber überhaupt zu bemerken,
daß das Wohl eines Staats eine ganz andere Berechtigung hat
als das Wohl des Einzelnen
und [daß] die sittliche Substanz, der Staat, ihr Dasein, d. h. ihr Recht
unmittelbar in einer nicht abstrakten, sondern in konkreter Existenz hat
und daß nur diese konkrete Existenz,
nicht einer der vielen für moralische Gebote gehaltenen
allgemeinen Gedanken,
Prinzip ihres Handelns und Benehmens sein kann.
 
Die Ansicht von dem vermeintlichen Unrechte,
das die Politik immer in diesem vermeintlichen Gegensatze haben soll,
beruht noch vielmehr auf der Seichtigkeit der Vorstellungen von Moralität,
von der Natur des Staats
und dessen Verhältnisse zum moralischen Gesichtspunkte.