§ 486 [gekürzt]
Das Recht ist nicht nur als das beschränkte juristische Recht,
sondern als das Dasein aller Bestimmungen der Freiheit
umfassend zu nehmen.
 
Diese Bestimmungen
sind in Beziehung auf den subjektiven Willen seine Pflichten,
wie sie als Gewohnheit und Sinnesart in demselben Sitte sind.
 
Dasselbe, was ein Recht ist, ist auch eine Pflicht ,
und was eine Pflicht ist, ist auch ein Recht.
 
Denn ein Dasein ist ein Recht nur
auf dem Grund des freien substantiellen Willens;
derselbe Inhalt ist es, der in Beziehung
auf den als subjektiv und einzeln sich unterscheidenden Willen
Pflicht ist.
 
Es ist derselbe Inhalt, den das subjektive Bewußtsein anerkennt als Pflicht
und den es an ihnen zum Dasein bringt.
 
Die Endlichkeit des objektiven Willens [abstraktes Recht und Moral]
ist insofern der Schein des Unterschieds der Rechte und der Pflichten .
 
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Anm. § 486
Im Felde der Erscheinung sind Recht und Pflicht zunächst so Correlata,
daß einem Rechte von meiner Seite
eine Pflicht in einem anderen entspricht.
 
Aber dem Begriffe nach ist mein Recht an eine Sache nicht bloß Besitz,
sondern als Besitz einer Person ist es Eigentum, rechtlicher Besitz,
und es ist Pflicht, Sachen als Eigentum zu besitzen, ((304))    d. i. als Person zu sein,
was in das Verhältnis der Erscheinung,
        der Beziehung auf eine andere Person gesetzt,
sich zur Pflicht des anderen, mein Recht zu respektieren, entwickelt.
 
Die moralische Pflicht überhaupt ist in mir als freiem Subjekt
zugleich ein Recht meines subjektiven Willens, meiner Gesinnung.
 
Aber im Moralischen tritt die Differenz
von nur innerer Willensbestimmung (Gesinnung, Absicht),
die ihr Dasein nur in mir hat und nur subjektive Pflicht ist,
gegen deren Wirklichkeit ein,
hiermit auch eine Zufälligkeit und Unvollkommenheit,
welche die Einseitigkeit des bloß moralischen Standpunktes ausmacht.
 
Im Sittlichen ist beides zu seiner Wahrheit, zu seiner absoluten Einheit gelangt,
obgleich auch, als in der Weise der Notwendigkeit,
Pflicht und Recht durch Vermittlung ineinander zurückkehren
und sich zusammenschließen.
 
Die Rechte des Familienvaters über die Mitglieder
sind ebensosehr Pflichten gegen sie,
wie die Pflicht des Gehorsams der Kinder
ihr Recht, zu freien Menschen erzogen zu werden, ist.
 
Die Strafgerechtigkeit der Regierung, ihre Rechte der Verwaltung usf.
sind zugleich Pflichten derselben, zu strafen, zu verwalten usf.,
wie die Leistungen der Staatsangehörigen an Abgaben, Kriegsdiensten usf.
Pflichten und ebenso ihr Recht an den Schutz ihres Privateigentums
und des allgemeinen substantiellen Lebens sind,
in dem sie ihre Wurzel haben;
alle Zwecke der Gesellschaft und des Staats sind die eigenen der Privaten;
aber der Weg der Vermittlung,
durch welche ihre Pflichten als Ausübung und Genuß von Rechten
an sie zurückkommen, bringt den Anschein der Verschiedenheit hervor,
wozu die Weise kommt, in welcher der Wert
bei dem Austausche mannigfaltige Gestalten erhält,
ob er gleich an sich derselbe ist.
 
Aber wesentlich gilt es, daß,
wer keine Rechte hat, keine Pflichten hat, und umgekehrt . ((305))
 
 
 
 
§ 261
Gegen die Sphären des Privatrechts und Privatwohls,
der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft
ist der Staat einerseits eine äußerliche Notwendigkeit
und ihre höhere Macht, deren Natur ihre Gesetze
sowie ihre Interessen untergeordnet und davon abhängig sind;
aber andererseits ist er ((407)) ihr immanenter Zweck
und hat seine Stärke in der Einheit seines allgemeinen Endzwecks
und des besonderen Interesses der Individuen,
darin, daß sie insofern Pflichten gegen ihn haben,
als sie zugleich Rechte haben (§ 155).
 
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Anm.
Daß den Gedanken der Abhängigkeit
insbesondere auch der privatrechtlichen Gesetze
von dem bestimmten Charakter des Staats
und die philosophische Ansicht,
den Teil nur in seiner Beziehung auf das Ganze zu betrachten,
vornehmlich Montesquieu in seinem berühmten Werke
Der Geist der Gesetze
ins Auge gefaßt und auch ins einzelne auszuführen versucht hat,
ist schon oben § 3 Anm. bemerkt worden.
 
- Da die Pflicht zunächst das Verhalten
gegen etwas für mich Substantielles, an und für sich Allgemeines ist,
das Recht dagegen das Dasein überhaupt dieses Substantiellen ist,
damit die Seite seiner Besonderheit und meiner besonderen Freiheit ist,
so erscheint beides auf den formellen Stufen
an verschiedene Seiten oder Personen verteilt.
 
Der Staat, als Sittliches, als Durchdringung des Substantiellen und des Besonderen,
enthält, daß meine Verbindlichkeit gegen das Substantielle
zugleich das Dasein meiner besonderen Freiheit,
d.i. in ihm Pflicht und Recht in einer und derselben Beziehung vereinigt sind.
 
Weil aber ferner zugleich im Staate die unterschiedenen Momente
zu ihrer eigentümlichen Gestaltung und Realität kommen,
hiermit der Unterschied von Recht und Pflicht wieder eintritt,
so sind sie, indem sie an sich, d. i. formell identisch sind,
zugleich ihrem Inhalte nach verschieden.
 
Im Privatrechtlichen und Moralischen
fehlt die wirkliche Notwendigkeit der Beziehung,
und damit ist nur die abstrakte Gleichheit des Inhalts vorhanden;
was in diesen abstrakten Sphären dem einen Recht ist,
soll auch dem anderen Recht,
und was dem einen Pflicht ist, soll auch dem anderen Pflicht sein.
 
Jene absolute Identität der Pflicht und des Rechts
findet nur als gleiche Identität des Inhalts statt,
in der Bestimmung, daß dieser Inhalt selbst der ganz allgemeine,
nämlich das eine Prinzip der Pflicht ((408)) und des Rechts,
die persönliche Freiheit des Menschen ist.
 
Sklaven haben deswegen keine Pflichten, weil sie keine Rechte haben,
und umgekehrt - (von religiösen Pflichten ist hier nicht die Rede). -
 
Aber in der konkreten sich in sich entwickelnden Idee
unterscheiden sich ihre Momente,
und ihre Bestimmtheit wird zugleich ein verschiedener Inhalt ;
in der Familie hat der Sohn nicht Rechte desselben Inhalts,
als er Pflichten gegen den Vater,
und der Bürger nicht Rechte desselben Inhalts,
als er Pflichten gegen Fürst und Regierung hat.
 
- Jener Begriff von Vereinigung von Pflicht und Recht
ist eine der wichtigsten Bestimmungen
und enthält die innere Stärke der Staaten.
 
- Die abstrakte Seite der Pflicht bleibt dabei stehen,
das besondere Interesse als ein unwesentliches,
selbst unwürdiges Moment zu übersehen und zu verbannen.
 
Die konkrete Betrachtung, die Idee,
zeigt das Moment der Besonderheit ebenso wesentlich
und damit seine Befriedigung als schlechthin notwendig;
das Individuum muss in seiner Pflichterfüllung
auf irgendeine Weise zugleich sein eigenes Interesse,
seine Befriedigung oder Rechnung finden,
und ihm [muss] aus seinem Verhältnis im Staat ein Recht erwachsen,
wodurch die allgemeine Sache seine eigene besondere Sache wird.
 
Das besondere Interesse soll wahrhaft nicht beiseite gesetzt oder gar unterdrückt,
sondern mit dem Allgemeinen in Übereinstimmung gesetzt werden,
wodurch es selbst und das Allgemeine erhalten wird.
 
Das Individuum, nach seinen Pflichten Untertan,
findet als Bürger in ihrer Erfüllung den Schutz seiner Person und Eigentums,
die Berücksichtigung seines besonderen Wohls
und die Befriedigung seines substantiellen Wesens,
das Bewußtsein und das Selbstgefühl, Mitglied dieses Ganzen zu sein,
und in dieser Vollbringung der Pflichten
als Leistungen und Geschäfte für den Staat
hat dieser seine Erhaltung und sein Bestehen.
 
Nach der abstrakten Seite wäre das Interesse des Allgemeinen nur,
daß seine Geschäfte, die Leistungen, die es erfordert,
als Pflichten vollbracht werden.((409))
 
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Zusatz. § 261
Auf die Einheit der Allgemeinheit und Besonderheit im Staate
kommt alles an.
 
In den alten Staaten war der subjektive Zweck
mit dem Wollen des Staates schlechthin eins,
in den modernen Zeiten dagegen fordern wir eine eigene Ansicht,
ein eigenes Wollen und Gewissen.
 
Die Alten hatten keines in diesem Sinne;
das Letzte war ihnen der Staatswille.
 
Während in den asiatischen Despotien
das Individuum keine Innerlichkeit und keine Berechtigung in sich hat,
will der Mensch in der modernen Welt in seiner Innerlichkeit geehrt sein.
 
Die Verbindung von Pflicht und Recht hat die gedoppelte Seite,
daß das, was der Staat als Pflicht fordert,
auch das Recht der Individualität unmittelbar sei,
indem es nichts eben ist als Organisation des Begriffs der Freiheit.
 
Die Bestimmungen des individuellen Willens
sind durch den Staat in ein objektives Dasein gebracht
und kommen durch ihn erst zu ihrer Wahrheit und Verwirklichung.
 
Der Staat ist die alleinige Bedingung
der Erreichung des besonderen Zwecks und Wohls.