§39
.. Die Besonderheit des Menschen besteht im Verhältniszu anderen.
In diesem Verhältnis sind nun auch wesentliche und notwendigeBestimmungen .
Diese machen den Inhalt der Pflicht aus.


§ 40
Der Mensch hat
1. die wesentliche Bestimmung, ein Einzelner zu sein,2. gehört er einem natürlichen Ganzen, der Familie an,
3. ist er Glied des Staates,4. steht er in Verhältnis zu anderen Menschen überhaupt.
 
- Die Pflichten teilen sich daher in vier Gattungen:

1. in Pflichten gegen sich,2. gegen die Familie,    >>)
4. gegen andere Menschen überhaupt.   >>
 
 
1. PFLICHTEN GEGEN SICH
 
§ 41
Der Mensch als Individuum verhält sich zu sich selbst.
 
Er hat die gedoppelte Seite seiner Einzelheit und seines allgemeinen Wesens.
 
Seine Pflicht gegen sich ist insofern
teils seine physische Erhaltung,
teils, sein Einzelwesen zu seiner allgemeinen Natur zu erheben, sichzu bilden.
 

Erläuterung.Der Mensch ist einerseits ein natürliches Wesen.
 
Als solches verhält er sich nach Willkür und Zufall,
als ein unstetes, subjektives Wesen.
 
Er unterscheidet das Wesentliche nicht vom Unwesentlichen.
 
- Zweitens ist er ein geistiges, vernünftiges Wesen.
 
Nach dieser Seite ist er nicht von Natur, was er sein soll.
 
Das Tier bedarf keiner Bildung, denn es ist von Natur, was es sein soll.
 
Es ist nur ein natürliches Wesen.
 
Der Mensch aber muss seine gedoppelte Seite in Übereinstimmung bringen,
seine Einzelheit seiner vernünftigen Seite gemäß zu machen
oder die letztere zur herrschenden zu machen.
 
Es ist z. B. ungebildet, wenn der Mensch sich seinemZorne überläßt
und blind nach diesem Affekt handelt,
weil er darin eine Beleidigung oder Verletzung
für eine unendliche Verletzung ansieht
und sie durch eine Verletzung des Beleidigers oder anderer Gegenstände
ohne Maß und Ziel auszugleichen sucht.
 
- Es ist ungebildet, wenn einer ein Interesse behauptet,
das ihn nichts angeht
oder wo er durch seine Tätigkeit nichts bewirken kann,
weil man verständigerweise nur das zu seinem Interesse machen kann,
wo man durch seine Tätigkeit etwas zustande bringt.
 
- Ferner wenn der Mensch bei Begegnissen des Schicksals ungeduldig wird,
so macht er sein besonderes Interesse zu einer höchst wichtigen Angelegenheit,
als etwas, wonach sich die Menschen und die Umstände
hätten richten sollen.
 

§ 42Zur theoretischen Bildung gehört
außer der Mannigfaltigkeit und Bestimmtheit der Kenntnisse
und der Allgemeinheit der Gesichtspunkte,
aus denen die Dinge zu beurteilen sind,
der Sinn für die Objekte in ihrer freien Selbständigkeit,
ohne ein subjektives Interesse.
 
Erläuterung.Die Mannigfaltigkeit der Kenntnisse an und für sich gehört zur Bildung,
weil der Mensch dadurch aus dem partikulären Wissen
von unbedeutenden Dingen der Umgebung
zu einem allgemeinen Wissen sich erhebt,
durch welches er eine größere Gemeinschaftlichkeit der Kenntnisse
mit anderen Menschen erreicht,
in den Besitz allgemein interessanter Gegenstände kommt.
 
Indem der Mensch über das, was er unmittelbar weiß und erfährt, hinausgeht,
so lernt er,
daß es auch andere und bessere Weisen des Verhaltens und Tuns gibt
und die seinige nicht die einzig notwendige ist.
 
Er entfernt sich von sich selbst
und kommt zur Unterscheidung des Wesentlichen und Unwesentlichen.
 
- Die Bestimmtheit der Kenntnisse
betrifft den wesentlichen Unterschied derselben,
die Unterschiede, die den Gegenständen unter allen Umständen zukommen.
 
Zur Bildung gehört ein Urteil
über die Verhältnisse und Gegenstände der Wirklichkeit.
 
Dazu ist erforderlich, daß man wisse, worauf es ankommt,
was die Natur und der Zweck einer Sache
und der Verhältnisse zueinander sind.
 
Diese Gesichtspunkte sind nicht unmittelbar durch die Anschauung gegeben,
sondern durch die Beschäftigung mit der Sache,durch das Nachdenken über ihren Zweck und Wesen
und über die Mittel, wie weit dieselben reichen oder nicht.
 
Der ungebildete Mensch bleibt bei der unmittelbaren Anschauung stehen.
 
Er hat kein offenes Auge und sieht nicht, was ihm vor den Füßen liegt.
 
Es ist nur ein subjektives Sehen und Auffassen.
 
Er sieht nicht die Sache.
 
Er weiß nur ungefähr, wie diese beschaffen ist, und das nicht einmal recht,
weil nur die Kenntnis der allgemeinen Gesichtspunkte dahin leitet,
was man wesentlich betrachten muss,
oder weil sie schon das Hauptsächliche der Sache selbst ist,
schon die vorzüglichsten Fächer derselben enthält,
in die man also das äußerliche Dasein sozusagen nur hineinzulegen braucht
und also sie viel leichter und richtiger aufzufassen fähig ist.
 
 
Das Gegenteil davon, daß man nicht zu urteilen weiß, ist,
daß man vorschnell über alles urteilt, ohne es zu verstehen.
 
Ein solch vorschnelles Urteil gründet sich darauf,
daß man wohl einen Gesichtspunkt faßt,
aber einen einseitigen und dadurch also den wahren Begriff der Sache,
die übrigen Gesichtspunkte übersieht.
 
Ein gebildeter Menschweiß zugleich die Grenze seiner Urteilsfähigkeit.
 
 
Ferner gehört zur Bildung der Sinn für das Objektive in seiner Freiheit.
 
Es liegt darin, daß ich nicht mein besonderes Subjekt
in dem Gegenstande suche,
sondern die Gegenstände, wie sie an und für sich sind,
in ihrer freien Eigentümlichkeit betrachte und behandle,
daß ich mich ohne einen besonderen Nutzen dafür interessiere.
 
- Ein solch uneigennütziges Interesse liegt in dem Studiumder Wissenschaften,
wenn man sie nämlich um ihrer selbst willen kultiviert.
 
Die Begierde, aus den Gegenständen der Natur Nutzen zu ziehen,
ist mit deren Zerstörung verbunden. ..

§ 43Zur praktischen Bildung gehört, daß der Mensch
bei der Befriedigung der natürlichen Bedürfnisse und Triebe
diejenige Besonnenheit und Mäßigung beweise,
welche in den Grenzen ihrer Notwendigkeit,
nämlich der Selbsterhaltung liegt.
 
Er muss 1. aus dem Natürlichen heraus , davon frei sein;2. hingegen in seinen Beruf, das Wesentliche, muss er vertieft [sein]und daher 3. die Befriedigung des Natürlichen
nicht nur in die Grenzen der Notwendigkeit einschränken,sondern sie auch höheren Pflichten aufzuopfern fähig sein.
 
Erläuterung.
Die Freiheit des Menschen von natürlichen Trieben besteht nicht darin,
daß er keine hätte und also seiner Natur nicht zu entfliehen strebt,
sondern daß er sie überhaupt als ein Notwendiges
und damit Vernünftiges anerkennt
und sie demgemäß mit seinem Willen vollbringt .
 
Er findet sich dabei nur insofern gezwungen,
als er sich zufällige und willkürliche Einfälle und Zwecke
gegen das Allgemeine schafft.
 
Das bestimmte, genaue Maß in Befriedigung der Bedürfnisse
und im Gebrauch der physischen und geistigen Kräfte
läßt sich nicht genau angeben,
aber es kann jeder wissen, was ihm nützlich oder schädlich ist.
 
Die Mäßigung in Befriedigung natürlicher Triebe
und im Gebrauch körperlicher Kräfte
ist überhaupt um der Gesundheit willen notwendig,
denn diese ist eine wesentliche Bedingung für den Gebrauch der geistigen Kräfte
zur Erfüllung der höheren Bestimmung des Menschen.
 
Wird der Körper nicht in seinem ordentlichen Zustande erhalten,
wird er in einer seiner Funktionen verletzt,
so muss man ihn zum Zweck seiner Beschäftigung machen,
wodurch er etwas Gefährliches, Bedeutendes für den Geist wird.
 
- Ferner hat die Überschreitung des Maßes
im Gebrauch der physischen und geistigen Kräfte
entweder durch das Zuviel oder Zuwenig
Abstumpfung und Schwäche derselben zur Folge.
 
 
Endlich ist die Mäßigkeit mit der Besonnenheit verbunden.
 
Diese besteht im Bewußtsein über das, was man tut,
daß der Mensch im Genuß oder in der Arbeit
durch seine Reflexion sich überschaut
und also diesem einzelnen Zustande nicht ganz hingegeben ist,
sondern offen bleibt für die Betrachtung von anderem,
was auch noch notwendig sein kann.
 
Bei der Besonnenheit ist man aus seinem Zustande,
der Empfindung oder des Geschäfts, zugleich mit dem Geist heraus.
 
Diese Stellung, sich in seinen Zustand nicht vollkommen zu vertiefen,
ist überhaupt bei zwar notwendigen,
aber dabei nicht wesentlichen Trieben und Zwecken erforderlich.
 
Hingegen bei einem wahrhaften Zweck oder Geschäftmuss der Geist mit seinem ganzen Ernst gegenwärtig
und nicht zugleich außerhalb desselben sein.
 
Die Besonnenheit besteht hier darin,
daß man alle Umstände und Seiten der Arbeit vor Augen hat.
 

§ 44Was den bestimmten Beruf betrifft, der als ein Schicksal erscheint,
so ist überhaupt die Form einer äußerlichen Notwendigkeit daran aufzuheben.
 
Es ist mit Freiheit zu ergreifen und mit solcher auszuhalten und auszuführen.

Erläuterung.
Der Mensch, in Rücksicht auf die äußerlichen Umstände des Schicksals
    und alles, was er überhaupt unmittelbar ist,
muss sich so verhalten,
daß er dasselbe zu dem seinigen macht,
daß er ihm die Form eines äußerlichen Daseins benimmt.
 
Es kommt nicht darauf an, in welchem äußerlichen Zustande
der Mensch sich durch das Schicksal befindet,
wenn er das, was er ist, recht ist, d. h. wenn er alle Seiten seines Berufs ausfüllt.
 
Der Beruf zu einem Stande ist eine vielseitige Substanz.
 
Er ist gleichsam ein Stoff oder Material,
das er nach allen Richtungen hin durcharbeiten muss,
damit dasselbe nichts Fremdes, Sprödes und Widerstrebendes in sich hat.
 
Insofern ich es vollkommen zu dem Meinigen für mich gemacht habe,
bin ich frei darin.
 
Der Mensch ist vorzüglich dadurch unzufrieden,wenn er seinen Beruf nicht ausfüllt.
 
Er gibt sich ein Verhältnis, das er nicht wahrhaft als das seinige hat.
 
Zugleich gehört er diesem Stande an.
 
Er kann sich nicht von ihm losmachen.
 
Er lebt und handelt also in einem widerwärtigen Verhältnis mit sichselbst.
 

§ 45Treue und Gehorsam in seinem Beruf
sowie Gehorsam gegen das Schicksalund Selbstvergessenheit in seinem Handeln
haben zum Grunde das Aufgeben der Eitelkeit, des Eigendünkels
und der Eigensucht gegen das, was an und für sich und notwendig ist.

 
Erläuterung.
Der Beruf ist etwas Allgemeines und Notwendiges
und macht irgendeine Seite des menschlichen Zusammenlebens aus.
 
Er ist also ein Teil des ganzen Menschenwerkes.
 
Wenn der Mensch einen Beruf hat,
tritt er zu dem Anteil und Mitwirken an dem Allgemeinen ein.
 
Er wird dadurch ein Objektives.
 
Der Beruf ist zwar eine einzelne, beschränkte Sphäre,
macht jedoch ein notwendiges Glied des Ganzen aus
und ist auch in sich selbst wieder ein Ganzes.
 
Wenn der Mensch etwas werden soll, so muss er sich zu beschränkenwissen,
d. h. seinen Beruf ganz zu seiner Sache machen.
 
Dann ist er keine Schranke für ihn.
 
Er ist alsdann einig mit sich selbst, mit seiner Äußerlichkeit, seiner Sphäre.
 
Er ist ein Allgemeines, Ganzes.
 
- Wenn der Mensch sich etwas Eitles,
d. h. Unwesentliches, Nichtiges zum Zweck macht,
so liegt hierbei nicht das Interesse an einer,
sondern an seiner Sache zugrunde.
 
Das Eitle ist nichts an und für sich Bestehendes,
sondern wird nur durch das Subjekt erhalten.
 
Der Mensch sieht darin nur sich selbst;z. B. es kann auch eine moralische Eitelkeit geben,
wenn der Mensch überhaupt bei seinem Handeln
sich seiner Vortrefflichkeit bewußt istund das Interesse mehr an sich als an der Sache hat.
 
- Der Mensch, der geringe Geschäfte treu erfüllt,zeigt sich fähig zu größeren, weil er Gehorsam gezeigt hat,
ein Aufgeben seiner Wünsche, Neigungen und Einbildungen.
 

§ 46
Durch die intellektuelle und moralische Bildung
erhält der Mensch die Fähigkeit, die Pflichten gegen andere zuerfüllen,
welche Pflichten reale genannt werden können,
dahingegen die Pflichten, die sich auf die Bildung beziehen,
mehr formeller Natur sind.
 

§ 47
Insofern die Erfüllung der Pflichten
mehr als subjektives Eigentum eines Individuums erscheint
und mehr seinem natürlichen Charakter angehört, ist sie Tugend.
 

§ 48Weil die Tugend zum Teil mit dem natürlichen Charakter zusammenhängt,
so erscheint sie als eine Moralität von bestimmter Art
und von größerer Lebendigkeit und Intensität.
 
Sie ist zugleich weniger mit dem Bewußtsein der Pflicht verknüpft
als die eigentliche Moralität.
 



 

§ 49
Indem der Mensch gebildet ist, hat er die Möglichkeit zu handeln.
 
Insofern er wirklich handelt, ist er notwendig in Verhältnis mit anderen Menschen.
 
Das erste notwendige Verhältnis,
worin das Individuum zu anderen tritt, ist das Familienverhältnis.
 
Es hat zwar auch eine rechtliche Seite,
aber sie ist der Seite der moralischen Gesinnung,
der Liebe und des Zutrauens untergeordnet.
 
Erläuterung.
Die Familie macht wesentlich nur eine Substanz, nur eine Person aus.
 
Die Familienglieder sind nicht Personen gegeneinander.
 
Sie treten in ein solches Verhältnis erst,
insofern durch ein Unglück das moralische Band sich aufgelöst hat.
 
Bei den Alten hieß die Gesinnung der Familienliebe,
das Handeln in ihrem Sinn pietas.
 
Die Pietät hat mit der Frömmigkeit,
die auch mit diesem Wort bezeichnet wird, gemeinschaftlich,
daß sie ein absolutes Band voraussetzen,
die an und für sich seiende Einheit in einer geistigen Substanz,
ein Band, das nicht durch besondere Willkür oder Zufall geknüpft ist.
 

§ 50Diese Gesinnung besteht näher darin, daß jedes Glied der Familie
sein Wesen nicht in seiner eigenen Person hat,
sondern daß nur das Ganze der Familie ihre Persönlichkeit ausmacht.
 

§ 51
Die Verbindung von Personen zweierlei Geschlechts, welche Ehe ist,
ist wesentlich weder bloß natürliche, tierische Vereinigung
noch bloßer Zivilvertrag,
sondern eine moralische Vereinigung der Gesinnungin gegenseitiger Liebe und Zutrauen, die sie zu einer Person macht.
 

§ 52Die Pflicht der Eltern gegen die Kinder ist,
für ihre Erhaltung und Erziehung zu sorgen,- die der Kinder, [ihnen] zu gehorchen, bis sie selbständig werden,
und sie ihr ganzes Leben zu ehren,- die der Geschwister überhaupt,
nach Liebe und vorzüglicher Billigkeit gegeneinander zu handeln.


 


 

§ 53

Das natürliche Ganze, das die Familie ausmacht,
erweitert sich zu dem Ganzen eines Volkes und Staates,
in welchem die Individuen für sich einen selbständigen Willen haben.

 
Erläuterung.
Der Staat geht einerseits darauf hin,
die Gesinnung der Bürger entbehren zu können, nämlich
insofern er sich von dem Willen der Einzelnen unabhängig machen muss.
 
Er schreibt daher den Einzelnen genau ihre Schuldigkeiten vor,
nämlich den Anteil, den sie für das Ganze leisten müssen

.
 
Er kann sich auf die bloße Gesinnung nicht verlassen,
weil sie ebenso wohl eigennützig sein
und sich dem Interesse des Staats entgegensetzen kann.
 
- Auf diesem Wege wird der Staat Maschine, ein System äußerer Abhängigkeiten.


Aber auf der andern Seite kann er die Gesinnung der Bürger nichtentbehren.
 
Die Vorschrift der Regierung kann bloß das Allgemeine enthalten.
 
Die wirkliche Handlung, die Ausfüllung der Staatszwecke,enthält die besondere Weise der Wirksamkeit.
 
Diese kann nur aus dem individuellen Verstande,
aus der Gesinnung des Menschen entspringen.
 

§ 54
Der Staat faßt die Gesellschaft nicht nur unter rechtlichen Verhältnissen,
sondern vermittelt als ein wahrhaft höheres moralisches Gemeinwesen
die Einigkeit in Sitten, Bildung und allgemeiner Denk- undHandlungsweise
(indem jeder in dem anderen seine Allgemeinheit
geistigerweise anschaut und erkennt).
 

§ 55In dem Geiste eines Volkes hat jeder einzelne Bürger seine geistige Substanz.
 
Die Erhaltung der Einzelnen
ist nicht nur auf die Erhaltung dieses lebendigen Ganzen begründet,
sondern dasselbe macht die allgemeine geistige Naturoder das Wesen eines jeden gegen seine Einzelheit aus.
 
Die Erhaltung des Ganzen geht daher der Erhaltung des Einzelnen vor,
und alle sollen diese Gesinnung haben.
 

§ 56
bloß nach der rechtlichen Seite betrachtet,
insofern der Staat die Privatrechte der Einzelnen schützt
und der Einzelne zunächst auf das Seine sieht,
ist gegen den Staat wohl eine Aufopferung eines Teils des Eigentums möglich,
um das Übrige zu erhalten.
 
Der Patriotismus aber gründet sich nicht auf diese Berechnung,
sondern auf das Bewußtsein der Absolutheit des Staats.
 
Diese Gesinnung, Eigentum und Leben für das Ganze aufzuopfern,
ist um so größer in einem Volke, je mehr die Einzelnen
für das Ganze mit eigenem Willen und Selbsttätigkeit handeln können
und je größeres Zutrauen sie zu demselben haben.
 
(Schöner Patriotismus der Griechen.
- Unterschied von Bürger als bourgeois [Kleinbürger] und citoyen [Staatsbürger].)
 

§ 57
Die Gesinnung des Gehorsams gegen die Befehle der Regierung,
der Anhänglichkeit an die Person des Fürsten und an die Verfassung
und das Gefühl der Nationalehre
sind die Tugenden des Bürgers jedes ordnungsmäßigen Staates.
 

§ 58Der Staat beruht nicht auf einem ausdrücklichen Vertrag
eines mit allen und aller mit einem
oder des Einzelnen und der Regierung miteinander,
und der allgemeine Wille des Ganzenist nicht der ausdrückende Wille der Einzelnen,
sondern ist der absolut allgemeine Wille,
der für die Einzelnen an und für sich verbindlich ist.
 
 


 

§ 59
Die Pflichten gegen andere sind zuerst die Rechtspflichten,
welche mit der Gesinnung, das Recht um des Rechts willen zu tun,
verknüpft sein müssen.
 
Die übrigen dieser Pflichten gründen sich auf die Gesinnung,
die anderen nicht nur als abstrakte Person,
sondern auch in ihrer Besonderheit sich selbst gleich zu halten,
ihr Wohl und Wehe als das seinige zu betrachtenund dies durch tätige Hilfe zu beweisen.
 

§ 60
Diese moralische Denk- und Handlungsweise geht über das Recht hinaus.
 
Die Rechtschaffenheit aber,
die Beobachtung der strengen Pflichten gegen andere,
ist die erste Pflicht, die zugrunde liegen muss.
 
Es kann edle und großmütige Handlungen geben
die ohne Rechtschaffenheit sind.
 
Sie haben alsdann ihren Grund in der Eigenliebe
und in dem Bewußtsein, etwas Besonderes getan zu haben,
dahingegen das, was die Rechtschaffenheit verlangt,
für alle geltende , nicht willkürliche Pflicht ist.
 

§ 61
Unter den besonderen Pflichten gegen die anderen
ist die Wahrhaftigkeit im Reden und Handeln die erste.
 
Sie besteht in der Gleichheit dessen, was ist
    und dessen man sich bewußt ist,
mit demjenigen, was man gegen andere äußert und zeigt.
 
- Die Unwahrhaftigkeit ist die Ungleichheit und der Widerspruch des Bewußtseins
und dessen, wie man für andere da ist,
somit seines Inneren und seiner Wirklichkeit
und damit die Nichtigkeit an sich selbst.
 

§ 62
Zur Unwahrhaftigkeit gehört auch vorzüglich,
wenn das, was man meint, eine gute Absicht oder Gesinnung sein soll,
dagegen, was man tut, etwas Böses ist.
 
(Diese Ungleichheit zwischen der Gesinnung
und dem, was die Handlung an sich ist,
wäre wenigstens eine Ungeschicklichkeit,
aber insofern der Handelnde überhaupt Schuld hat,
ist ein solcher, der Böses tut, dafür anzusehen, daß er es auch bösemeint .)
 

§ 63Es setzt ein besonderes Verhältnis voraus, um das Recht zu haben,
jemand die Wahrheit über sein Betragen zu sagen.
 
Wenn man dies tut, ohne das Recht dazu zu haben, so ist man insofern unwahr,
daß man ein Verhältnis zu dem anderen aufstellt, welches nicht statthat.


Erläuterung.Einesteils ist es das Erste, die Wahrheit zu sagen,
insofern man weiß, daß es wahr ist.
 
Es ist unedel, die Wahrheit nicht zu sagen,
wenn es an seinem rechten Orte ist, sie zu sagen,
weil man sich dadurch vor sich selbst und dem anderen erniedrigt.
 

Man soll aber auch die Wahrheit nicht sagen, wenn man keinen Beruf [Aufforderung] dazu hat oder auch nicht einmal ein Recht.
 
Wenn man die Wahrheit bloß sagt, um das Seinige getan zu haben,
ohne weiteren Erfolg, so ist es wenigstens etwas Überflüssiges,
denn es ist nicht darum zu tun, daß ich die Sache gesagt habe,sondern daß sie zustande kommt.
 
Das Reden ist noch nicht die Tat oder Handlung, welche höher ist.
 
- Die Wahrheit wird dann am rechten Ort und zur rechten Zeit gesagt,
wenn sie dient, die Sache zustande zu bringen.
 
Die Rede ist ein erstaunlich großes Mittel,
aber es gehört großer Verstand dazu, dasselbe richtig zu gebrauchen.
 

§ 64Mit der Verleumdung, welche eine wirkliche Lüge ist,
ist das üble Nachreden verwandt,
die Erzählung von solchen Dingen, die der Ehre eines Dritten nachteilig
und den Erzählenden nicht an und für sich offenbar sind.
 
Es pflegt in mißbilligendem Eifergegen unmoralische Handlungen zu geschehen,
auch mit dem Zusatz, man könne die Erzählungen nicht für gewiß versichern
und wolle nichts gesagt haben.
 
Es ist aber in diesem Fall mit der Unredlichkeit verbunden,
die Erzählungen, die man nicht verbreiten zu wollen vorgibt,
durch die Tat wirklich zu verbreiten,
und in jenem mit der Heuchelei, moralisch sprechen zu wollen
und wirklich böse zu handeln.
 

Erläuterung.Heuchelei besteht darin, daß die Menschen böse handeln,
sich aber gegen andere den Schein geben, eine gute Absicht zu haben,
etwas Gutes haben tun zu wollen.
 
Die äußerliche Handlung ist aber nicht von der inneren verschieden.
 
Bei einer bösen Tat ist auch die Absicht wesentlich böse und nicht gut gewesen.
 
Es kann dabei der Fall sein, daß der Mensch etwas Gutes
oder wenigstens Erlaubtes hat erreichen wollen.
 
Man kann aber dabei nicht das, was an und für sich böse ist,
zum Mittel von etwas Gutem machen wollen.
 
Der Zweck oder die Absicht heiligt nicht die Mittel.
 
Das moralische Prinzip geht vornehmlich auf die Gesinnung
oder auf die Absicht.
 
Aber es ist ebenso wesentlich,
daß nicht nur die Absicht, sondern auch die Handlung gut ist.
 
- Ebenso muss sich der Mensch nicht überreden,
daß er bei dem gemeinen Handeln des individuellen Lebens
wichtige, vortreffliche Absichten habe.
 
Wie nun der Mensch
einerseits seinen eigenen Handlungen gern gute Absichten unterlegt
und seine an und für sich unwichtigen Handlungendurch Reflexionen groß zu machen sucht,
so geschieht es umgekehrt gegen andere,
daß er großen oder wenigstens guten Handlungen anderer
durch eine eigennützige Absicht etwas Böses beilegen will.
 

§ 65Die Gesinnung, anderen mit Wissen und Willen zu schaden , ist böse.
 
Die Gesinnung, welche sich Pflichten gegen andere,
auch gegen sich selbst zu verletzen erlaubt
aus Schwäche gegen seine Neigung, ist schlecht.
 
Erläuterung.Dem Guten steht das Böse, aber auch das Schlechte entgegen.
 
Das Böse enthält, daß es mit Entschluß des Willens geschieht.
 
Es hat also vor dem Schlechten das Formelle,
eine Stärke des Willens, die auch Bedingung des Guten ist, voraus.
 
Das Schlechte hingegen ist etwas Willenloses.
 
Der Schlechte geht seiner Neigung nach und versäumt dadurch Pflichten.
 
Dem Schlechten wäre es auch recht, wenn die Pflichten erfüllt würden,
nur hat er den Willen nicht, seine Neigungen oder Gewohnheiten zu bemeistern.
 

§ 66Welche Dienste wir anderen Menschen zu erweisen haben
oder erweisen können, hängt von zufälligen Verhältnissen ab,
in denen wir mit ihnen stehen,
und von den besonderen Umständen, in denen wir uns selbst befinden.
 
Sind wir imstande, einem anderen einen Dienst zu tun,
so haben wir nur dies, daß er ein Mensch ist, und seine Not zu betrachten.
 
Erläuterung.Die erste Bedingung , anderen Hilfe zu leisten, besteht darin,
daß wir ein Recht dazu haben, nämlich sie als Notleidende zubetrachten
und gegen sie als solche zu handeln.
 
Es muss also die Hilfe mit ihrem Willen geschehen.
 
Dies setzt eine gewisse Bekanntschaft oder Vertraulichkeit voraus.
 
Der Bedürftige ist als solcher dem Unbedürftigen ungleich.
 
Es hängt also von seinem Willen ab, ob er als Bedürftiger erscheinen will.
 
Er wird dies wollen, wenn er überzeugt ist,
daß ich ihn, dieser Ungleichheit ungeachtet,als einen mir Gleichen behandle und betrachte.


- Zweitens muss ich die Mittel in Händen haben, ihm zu helfen.
 
- Endlich kann es auch Fälle geben, wo seine Not offenbar ist
und darin gleichsam die Erklärung seines Willens liegt,
daß ihm geholfen werde.
 

§ 67Die Pflicht der allgemeinen Menschenliebe erstreckt sich näher auf diejenigen,
mit welchen wir im Verhältnis der Bekanntschaft und Freundschaft stehen.
 
Die ursprüngliche Einheit der Menschen muss freiwillig
zu solchen näheren Verbindungen gemacht worden sein,
durch welche bestimmtere Pflichten entstehen.
 
(Freundschaft beruht auf Gleichheit der Charaktere,
besonders des Interesses, ein gemeinsames Werk miteinander zu tun,
nicht auf dem Vergnügen an der Person des anderen als solcher.
 
Man muss seinen Freunden sowenig als möglich beschwerlich fallen.
 
Von Freunden keine Dienstleistungen zu fordern, ist am delikatesten.
 
Man muss nicht sich die Sache ersparen, um sie anderen aufzulegen.)
 

§ 68Die Pflicht der Klugheit erscheint zunächst
als eine Pflicht gegen sich selbst in den Verhältnissen zu anderen,
insofern der Eigennutz Zweck ist.
 
- Der wahre eigene Nutzen wird aber wesentlich durch sittlichesVerhalten erreicht,
welches somit die wahre Klugheit ist.
 
Es ist darin zugleich enthalten, daß in Beziehung auf moralisches Betragen
der eigene Nutzen zwar Folge sein kann,
aber nicht als Zweck anzusehen ist.
 

§ 69
Insofern der eigene Nutzen nicht unmittelbar im moralischen Betragen liegt
und von dem besonderen, im Ganzen zufälligen Wohlwollen anderer abhängt,
so befindet man sich hier in der Sphäre der bloßen Zuneigungen zueinander,
und die Klugheit besteht darin, die Neigungen der anderen nicht zu verletzen
und sie für sich zu erhalten.
 
Aber auch in dieser Rücksicht ist das, was Nutzen bringt,
eigentlich auch dasjenige, was sich an und für sich gehört,
nämlich andere darüber freizulassen,
wo wir weder Pflicht noch Recht haben, sie zu stören
und durch unser Betragen ihre Zuneigung zu gewinnen.
 

§ 70Die Höflichkeit ist die Bezeugung von wohlwollenden Gesinnungen,
auch von Dienstleistungen,
vornehmlich gegen solche, mit denen wir noch nicht
in einem näheren Verhältnisse der Bekanntschaft oder Freundschaft stehen.
 
Sie ist Falschheit, wenn diese Bezeugung
mit den entgegengesetzten Gesinnungen verbunden ist.
 
Die wahre Höflichkeit aber ist als Pflicht anzusehen,
weil wir wohlwollende Gesinnungen gegeneinander überhaupt habensollen,
um durch Bezeugung derselben
den Weg zu näheren Verbindungen mit ihnen zu öffnen.
 
(Einen Dienst, eine Gefälligkeit, etwas Angenehmes
einem Fremden zu erweisen, ist Höflichkeit.
 
Dasselbe aber sollen wir auch einem Bekannten oder Freunde erweisen.
 
Gegen Fremde und solche, mit denen wir nicht in näherer Verbindung stehen,
ist es um den Schein des Wohlwollens
und um nichts als diesen Schein zu tun.
 
Feinheit, Delikatesse ist, nichts zu tun oder zu sagen,
was nicht das Verhältnis erlaubt.
 
- Griechische Humanität und Urbanität bei Sokrates und Platon.)