Recht:   Moralität:   Sittlichkeit:
Zwang eigene Überzeugung Vertrauen
Fremdbestimmung, Autorität Selbstbestimmung selbstgewählter Zwang (Pflicht, zB. Berufswahl)
allgemeiner Wille besonderer Wille konkreter Wille
Gleichheit Unterschied Gliederung
Freiheit in äußerlichen Dingen Freiheit im inneren des Menschen, Gewissen Freiheit in staatlichen Institutionen   

1.
Der freie Wille muss sich zunächst,
um nicht abstrakt zu bleiben,
ein Dasein geben,
und das erste sinnliche Material dieses Daseins
sind die Sachen, das heißt die äußeren Dinge.

Diese erste Weise der Freiheit ist die,
welche wir als Eigentum kennen sollen,
die Sphäre des formellen und abstrakten Rechts,
wozu nicht minder das Eigentum in seiner vermittelten Gestalt als Vertrag
und das Recht in seiner Verletzung als Verbrechen und Strafe gehören.

Die Freiheit, die wir hier haben, ist das, was wir Person nennen,
das heißt das Subjekt, das frei und zwar für sich frei ist
und sich in den Sachen ein Dasein gibt.

2. Diese bloße Unmittelbarkeit des Daseins aber ist der Freiheit nicht angemessen,
und die Negation dieser Bestimmung ist die Sphäre der Moralität.

Ich bin nicht mehr bloß frei in dieser unmittelbaren Sache,
sondern ich bin es auch in der aufgehobenen Unmittelbarkeit,
das heißt ich bin es in mir selbst, im Subjektiven.

In dieser Sphäre ist es, wo es auf meine Einsicht und Absicht
und auf meinen Zweck ankommt,
indem die Äußerlichkeit als gleichgültig gesetzt wird.

Das Gute, das hier der allgemeine Zweck ist,
soll aber nicht bloß in meinem Inneren bleiben, sondern es soll sich
realisieren.

Der subjektive Wille nämlich fordert,
daß sein Inneres, das heißt sein Zweck, äußeres Dasein erhalte,
daß also das Gute in der äußerlichen Existenz solle vollbracht werden.

3. Die Moralität, wie das frühere Moment des formellen Rechts,
sind beide Abstraktionen, deren Wahrheit erst die Sittlichkeit ist.

Die Sittlichkeit ist so die Einheit des Willens in seinem Begriffe
[Recht, das Gute]
und des Willens des Einzelnen, das heißt des Subjekts [Moral].
[Also das realisierte Gute.]
                                                                                                                                                
VR Zusatz. §33

Der freie Wille [der objektive Geist] ist:

A. selbst zunächst unmittelbar und daher als einzelner,
- die Person;
das Dasein, welches diese ihrer Freiheit gibt, ist das Eigentum.

Das Recht als solches ist das formelle, abstrakte Recht;

B. in sich reflektiert, so daß er sein Dasein innerhalb seiner hat
und hierdurch zugleich als partikulärer bestimmt ist,
das Recht des subjektiven Willens, - die Moralität;

C. der substantielle Wille
als die seinem Begriffe gemäße Wirklichkeit im Subjekte
und Totalität der Notwendigkeit,
- die Sittlichkeit, in Familie, bürgerlicher Gesellschaft und
Staat.
                                                                                                           Enz
§ 487

Nach dem Stufengange der Entwicklung
der Idee des an und für sich freien Willens ist der Wille:

A. unmittelbar;
sein Begriff daher abstrakt, die Persönlichkeit,
und sein Dasein eine unmittelbare äußerliche Sache;
- die Sphäre des abstrakten oder formellen Rechts;

B. der Wille aus dem äußeren Dasein in sich reflektiert,
als subjektive Einzelheit bestimmt gegen das Allgemeine,
    - dasselbe, teils als Inneres, das Gute,
    teils als Äußeres, eine vorhandene Welt,
und diese beiden Seiten der Idee als nur durch einander vermittelt;
die Idee in ihrer Entzweiung oder besonderen Existenz,
das Recht des subjektiven Willens im Verhältnis zum Recht der Welt
und zum Recht der, aber nur an sich seienden, Idee;
- die Sphäre der Moralität;

C. die Einheit und Wahrheit dieser beiden abstrakten Momente,
- die gedachte Idee des Guten
realisiert in dem in sich reflektierten Willen und in äußerlicher Welt;

- so daß die Freiheit als die Substanz
ebensosehr als Wirklichkeit und Notwendigkeit existiert
wie als subjektiver Wille;
- die Idee in ihrer an und für sich allgemeinen Existenz; die
Sittlichkeit.
                                                                                                                        
 VR §33**

Siehe auch:
- Einteilung Sittlichkeit
- Einteilung Geist