Kommentar zum subjektiven Geist, Kapitel 25
Warum er hinzukam — Peperzaks Rekonstruktion
Adriaan Peperzak hat die drei Auflagen verglichen und gezeigt, was der Einschub leistet.[1]
Ohne den freien Geist verzweigt sich das System nach dem subjektiven Geist sofort: Der theoretische Geist führt zum absoluten, der praktische zum objektiven. Zwei Stränge, die nebeneinander laufen.
Und daraus folgt eine Schwierigkeit, die Peperzak beim Namen nennt: „Das Ende der Theorie des objektiven Geistes ist eine Sackgasse, aus der die Menschheit nur durch einen Sprung zum absoluten Geiste herauskommt.“
Mit dem freien Geist läuft die Reihe durch:
Subjektiver Geist — theoretischer und praktischer Geist — freier Geist (Begriff) — objektiver Geist (Dasein) — absoluter Geist (Idee).
Der freie Geist ist der Begriff, der objektive sein Dasein, der absolute seine Idee. Das ist dieselbe Dreiheit wie in der Logik — und sie schließt die Lücke, die der Sprung hinterließ.
Peperzaks Urteil: Der Einschub „gibt der Theorie des subjektiven Geistes einen besseren Schluß als die der ersten beiden Fassungen. Sie bringt den Charakter des Geistes als sowohl theoretischen wie auch praktischen besser zum Vorschein.“
Und die Doppeldeutigkeit, die bleibt. Das ältere Schema wird nicht aufgehoben: Auch in der Fassung von 1830 realisiert der objektive Geist den praktischen, während der absolute als ein Wissen den theoretischen erfüllt. Beide Zuordnungen gelten nebeneinander — die durchlaufende Reihe und die Verzweigung.
Das stützt, was sich an anderen Stellen gezeigt hat: Die Zuordnungen sind bei Hegel nicht eindeutig, und das ist kein Versehen. Wo mehrere Perspektiven passen, lässt er sie stehen. [KF] Das entsprach genau der Logik, wo der Idee des Wahren die Idee des Guten folgt. Erst später kam der freie Geist als dritter hinzu.
Und er leistet etwas, das die beiden ersten nicht können:
„Der wirkliche freie Wille ist die Einheit des theoretischen und praktischen Geistes; freier Wille, der für sich als freier Wille ist, indem der Formalismus, die Zufälligkeit und Beschränktheit des bisherigen praktischen Inhalts sich aufgehoben hat“ (§ 481).
Was hier aufgehoben wird, ist beides zugleich. Der theoretische Geist hatte Inhalt ohne Wirksamkeit — er wusste, ohne zu wollen. Der praktische hatte Wirksamkeit ohne Inhalt — er wollte, ohne den Inhalt selbst zu bestimmen. Der freie Geist ist der Wille, der sich selbst zum Gegenstand hat.
Und damit steht die Rechtsphilosophie an der Schwelle. Ihr § 4 beginnt genau hier: „Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der Wille, welcher frei ist.“ Die beiden Bände stoßen an dieser Stelle zusammen, und der Satz, mit dem der subjektive Geist endet, ist der Satz, mit dem der objektive beginnt.
Und die Rechtsphilosophie wiederholt den Weg. Das ist ein architektonischer Befund, den man leicht übersieht: Sie beginnt nicht beim abstrakten Recht, sondern beim freien Willen — und entwickelt in §§ 5 bis 28 noch einmal, was hier der praktische Geist entwickelt hat.
§ 5 behandelt „das Element der reinen Unbestimmtheit“; § 6 das „Bestimmen und Setzen einer Bestimmtheit als eines Inhalts“; § 7 die Einheit beider. § 11 nennt den „unmittelbaren oder natürlichen Willen“, § 15 die Willkür — „die freie von allem abstrahierende Reflexion und die Abhängigkeit von dem innerlich oder äußerlich gegebenen Inhalte“ —, § 21 die „sich selbst bestimmende Allgemeinheit“. Erst § 34 beginnt mit dem abstrakten Recht.
Und Hegel sagt es selbst, in der Anmerkung zu § 4. Er verweist dort auf die Enzyklopädie von 1817 und nennt genau die Strecke:
„Die Grundzüge dieser Prämisse — daß der Geist zunächst Intelligenz und daß die Bestimmungen, durch welche sie in ihrer Entwicklung fortgeht, vom Gefühl durch Vorstellen zum Denken der Weg sind, sich als Wille hervorzubringen, welcher, als der praktische Geist überhaupt, die nächste Wahrheit der Intelligenz ist — habe ich in meiner Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (Heidelberg 1817) § 363–399 dargestellt und hoffe, deren weitere Ausführung dereinst geben zu können.“
Das ist die Psychologie der ersten Auflage, vollständig. Hegel setzt sie in der Rechtsphilosophie als bekannt voraus und wiederholt sie in Kurzform — und bezeichnet sie ausdrücklich als Prämisse.
Bemerkenswert ist auch der Nachsatz: Er hoffe, „deren weitere Ausführung dereinst geben zu können“. Die Rechtsphilosophie erscheint 1820; die Ausführung kam in den Vorlesungen und in den späteren Auflagen.
Warum die Doppelung? Weil die Enzyklopädie den Übergang nicht begründen muss — sie hat ihn hinter sich. Ein Buch über das Recht muss irgendwo anfangen, und es kann nicht bei einem Ergebnis anfangen, das seine Leser nicht kennen. Also stellt Hegel die Willensbestimmungen voran.
Für den Leser heißt das: Wer die Rechtsphilosophie aufschlägt und sich über die dreißig Paragraphen vor dem Eigentum wundert, hat den subjektiven Geist in Kurzform vor sich. [KF]
Vgl. [[hegel-recht]] (optional).
Adriaan Peperzak, Hegels praktische Philosophie, Stuttgart-Bad Cannstatt 1991, S. 90–106 (zum praktischen subjektiven Geist und zum Vergleich der drei Auflagen). ↩︎