Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 19

Die Strafe

Die Strafe ist die Negation der Negation (§ 97 f.). Vorausgesetzt ist dabei eine Unterscheidung, die Hegel in der Logik an einem Bild festmacht: “Der Mechanismus bringt auch etwas hervor aber nicht als Zwek sondern als blinder Zufall, sein Anfang ist nicht der Anfang und der Grund dieser Thätigkeit, z. B. wenn der Stein vom Dach fallend jemanden erschlägt.”[1] Der Stein bringt einen Toten hervor, aber es liegt nichts in seinem Fallen, das darauf gerichtet wäre. Nur wo ein Wille den Erfolg gesetzt hat, steht Wille gegen Wille — und nur dann greift die Straflogik. Ein Toter ist noch kein Mord. [KF] Das Verbrechen ist nicht bloß ein Übel, das ein anderes Übel nach sich zieht — es ist in sich nichtig, weil ein Wille, der die Freiheit verletzt, das Prinzip aufhebt, aus dem er selbst lebt. Die Strafe bringt diese Nichtigkeit nur zur Erscheinung.[2]

Daraus folgt Hegels bekannteste und meistmissverstandene These: Die Strafe ehrt den Verbrecher (§ 100 Anm.). In der Vorlesung wird sie schärfer als im Druck. Wenn man Besserung oder Abschreckung zur Bestimmung der Strafe mache, so sei der Verbrecher “nicht als Mensch geehrt”; werde er dagegen als Wollender betrachtet, so geschehe ihm “seine Ehre als Mensch”, denn der Wille sei “die höchste Bestimmung, in der er betrachtet werden kann” — und zwar deshalb, weil er selbst sie für seine wesentliche Bestimmung gehalten hat. Hegel fasst zusammen: “Wie der Mensch handelt, so ist er.”[3] Wannenmann notiert dieselbe Figur von der anderen Seite: Der Verbrecher finde in der Strafe sich selbst, sei bei sich, und die Strafe sei deshalb “ein in sich geschlossenes, die Sache ist mit ihr abgethan”.[4]

Das ist der Gegensatz zu allen Präventions- und Besserungstheorien, und der Einwand gegen sie ist kein moralischer, sondern ein logischer: Wer straft, um abzuschrecken, behandelt einen Menschen als Mittel für den Zweck anderer — und damit nach genau der Struktur äußerer Zweckmäßigkeit, die in II.2 entwickelt wurde.

Wie die Strafe bemessen wird, bestimmt Hegel über die Wiedervergeltung (§ 101). Auch hier ist die Vorlesung präziser. Hegel nennt die Wiedervergeltung dort ein “argumentum ad hominem” — ein Argument, das jemanden mit seinen eigenen Voraussetzungen schlägt: “indem das Gesetz, was der einzelne Mensch in seinem Verbrechen gegeben hat, nun auf ihn geht und ihn nun widerlegt”.[5] Wer stiehlt, erklärt damit praktisch, dass Eigentum nicht zu achten sei. Die Strafe nimmt ihn beim Wort und wendet den Satz auf ihn selbst an. Nicht der Richter widerlegt den Dieb — der Dieb widerlegt sich selbst.

Gegen das nächstliegende Missverständnis wehrt sich Hegel ausdrücklich: Es wäre falsch, sich die Wiedervergeltung als Auge um Auge vorzustellen — als müsste dem Dieb genommen werden, was er nahm, und dem Schläger widerfahren, was er tat. Sie beruhe vielmehr “auf der Gleichheit des Werthes”.[6] Verglichen wird nicht die Tat mit der Strafe der Art nach, sondern ihr Gewicht. Dass sich dieses Gewicht schwer bestimmen lässt, räumt Hegel ein — aber es ist dieselbe Schwierigkeit, die beim Tausch besteht, und niemand schließt daraus, dass nicht getauscht werden könne.

Damit ist das abstrakte Recht aber an seine Grenze gekommen (§ 102). Die Strafe wird im abstrakten Recht zur Rache: Der Verletzte schlägt zurück, und der nun Geschlagene seinerseits — eine Spirale, die das Recht nicht aus sich selbst beenden kann. Wannenmann hält fest, worin der Unterschied besteht: Bei der Wiedervergeltung als Rache trete ein subjektiver Wille ein, und dann gehe “die Progression der Rache ins unendliche”. Sobald dagegen das Gesetz der Grund ist, “soll nicht der Beleidigte befriedigt werden”.[7] Das Recht muss aus der Hand des Betroffenen in die einer allgemeinen Instanz übergehen.

IV. Moralität — Der Wille in sich selbst


  1. Ebd., Nachschrift Good, Kolleg 1817: GW 23.1, S. 135. ↩︎

  2. Diese Bestimmung ist nicht erst rechtsphilosophisch, sondern logisch. In der Logik-Vorlesung von 1828 erläutert Hegel das Gesetz der Erscheinung — “wenn etwas so ist, so ist ein anderes, Eines kann ohne das andere nicht sein” — ausgerechnet an diesem Fall: Das Verbrechen sei “die negation des vernünftigen Willens”, ein an und für sich Nichtiges, die Strafe “die manifestirte Handlung als Nichtigkeit”; deshalb liege “in einer Bestimmung des Verbrechens, die Strafe, die als ein anderer Zustand erscheint. Das ist Gesetz” (GW 23.2, S. 507 f.). Nicht der Richter verknüpft Tat und Strafe; die Verknüpfung liegt in der Tat. Damit ist auch entschieden, warum eine Abschreckungstheorie diese Struktur verfehlt. Vgl. Die Erscheinung. ↩︎

  3. Nachschrift Anonymus (Kiel), Kolleg 1821/22, zu § 100: GW 26.2, S. 648. ↩︎

  4. Nachschrift Wannenmann, Kolleg 1817/18: GW 26.1, S. 127. ↩︎

  5. Nachschrift Anonymus (Kiel), Kolleg 1821/22, zu § 101: GW 26.2, S. 76. ↩︎

  6. Nachschrift Wannenmann, Kolleg 1817/18: GW 26.1, S. 50. Hegel gebraucht dort den juristischen Ausdruck Talion für die Vergeltung gleicher Art; im gedruckten Text der Grundlinien kommt er nicht vor. ↩︎

  7. Nachschrift Wannenmann, Kolleg 1817/18: GW 26.1, S. 126 f. Es bedarf einer höheren Instanz, die nicht bloß äußere Macht, sondern innere Einsicht ist. Damit drängt das abstrakte Recht über sich hinaus zur Moralität. ↩︎