Die Weimarer Staatsrechtslehre - Hegel im juristischen Gewand

Dieser Text ist eine Vorschau auf Geschichte der Hegelrezeption, Band I, der 2026 bei Reflexivity Press erscheint.

Neben der philosophischen Rezeption, die dieses Kapitel bisher verfolgt hat, läuft in denselben Jahren eine zweite, die in der Philosophiegeschichte gewöhnlich übergangen wird und für die Wirkungsgeschichte der Rechtsphilosophie wichtiger ist als vieles Akademische: die deutsche Staatsrechtslehre der Weimarer Republik. Hier wird Hegel nicht kommentiert, sondern gebraucht — von Juristen, die eine Verfassung auslegen müssen und dafür einen Begriff des Staates benötigen.

Die Konstellation ist dabei aufschlussreich, weil sich an ihr zeigt, wie weit dieselbe Vorlage tragen kann. Drei Positionen stehen einander gegenüber, und alle drei berufen sich in unterschiedlichem Maß auf Hegel oder grenzen sich von ihm ab.

Hans Kelsen - Die Reinigung des Rechts vom Geist

Hans Kelsen (1881-1973) entwickelt mit der Reinen Rechtslehre die schärfste Gegenposition.[1] Recht ist für ihn ein System von Normen, das sich ausschließlich aus Normen begründet; die Geltung einer Norm folgt aus einer höheren, bis zur vorausgesetzten Grundnorm. Alles Weitere — Sittlichkeit, Volksgeist, Staatszweck — ist Metaphysik und in der Rechtswissenschaft nicht zu gebrauchen. Der Staat ist nichts anderes als die Rechtsordnung selbst, personifiziert gedacht.

Für die Hegel-Rezeption ist Kelsen die vollständige Negation: Was bei Hegel Wirklichkeit der sittlichen Idee heißt, ist hier ein Zurechnungspunkt. Die Position ist konsequent, und ihre Stärke liegt darin, dass sie den Missbrauch erschwert — wer keinen Staatszweck kennt, kann auch keinen behaupten. Ihre Schwäche zeigt sich 1933: Eine Rechtslehre, die über den Inhalt des Rechts nichts sagen kann, kann auch nichts dagegen sagen.

Rudolf Smend - Der Staat als Integrationsvorgang

Rudolf Smend (1882-1975) geht den entgegengesetzten Weg.[2] Sein Grundgedanke: Der Staat ist keine Institution, die einfach da ist, sondern ein Vorgang — er besteht darin, dass er sich fortwährend herstellt. Smend nennt das Integration und unterscheidet drei Formen: persönliche (durch Repräsentanten, an denen sich die Zugehörigkeit festmacht), funktionelle (durch Verfahren wie Wahlen und Debatten, in denen sich die Gemeinschaft vollzieht) und sachliche (durch Symbole, Werte und Ziele, in denen sie sich erkennt).

Der Hegel-Bezug ist hier direkt und wird von Smend nicht verborgen: Der Staat ist Wirklichkeit, indem er sich vollzieht, und er lebt von einer Substanz, die er nicht selbst setzt. Wer die Grundrechte als bloße Abwehrrechte liest, verfehlt deshalb ihre Funktion — sie sind zugleich Ausdruck des Wertsystems, in dem eine Gemeinschaft sich erkennt.

Die Kehrseite ist die Anfälligkeit. Eine Lehre, die den Staat aus der Integration begreift, kann schwer sagen, wann Integration zu viel ist; und Smends Nähe zu den antiparlamentarischen Strömungen der späten Weimarer Zeit ist nicht bloß Missverständnis. Nach 1945 ist es dieselbe Lehre, die als Wertordnungsdenken in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingeht.

Hermann Heller - Die soziale Frage in der Staatslehre

Hermann Heller (1891-1933) ist unter den dreien derjenige, dessen Ansatz für die Fortsetzung der Hegelschen Fragestellung am ergiebigsten ist — und der am wenigsten gewirkt hat, weil er 1933 emigrieren musste und im selben Jahr in Madrid starb.[3]

Hellers Staatslehre bestimmt den Staat als Wirkungseinheit: nicht als Norm (gegen Kelsen), nicht als bloßen Integrationsvorgang (gegen Smend), sondern als organisierte Entscheidungs- und Wirkungseinheit, die sich in einem sozialen Feld behaupten muss. Der entscheidende Zug ist, dass er die soziale Frage nicht auslagert — zu ihrer ökonomischen Entstehung vgl. Die Logik der Eroberung (in Vorbereitung) und Die Logik der Eroberung (in Vorbereitung): Ein Staat, dessen Rechtsordnung die ökonomische Macht unangetastet lässt, ist kein Rechtsstaat, sondern die Fassade eines solchen. Daraus folgt sein Begriff des sozialen Rechtsstaats, der nach 1945 ins Grundgesetz eingegangen ist.

Für die Hegel-Rezeption ist das die produktivste Wendung der Weimarer Zeit. Heller nimmt Hegels Einsicht auf, dass die bürgerliche Gesellschaft das Allgemeine nicht aus sich erzeugen kann und der Staat dafür einstehen muss — und zieht die Konsequenz, die Hegel nicht zog: dass der Staat dann auch in die Eigentumsordnung eingreifen können muss, weil er sonst das Allgemeine nur behauptet. Hellers Auseinandersetzung mit Carl Schmitt über den Begriff des Politischen ist von hier aus zu lesen: Wo Schmitt das Politische auf die Unterscheidung von Freund und Feind reduziert, hält Heller daran fest, dass es um die Organisation eines Zusammenlebens geht.

Die systematische Bedeutung

Diese Konstellation ist für die Rezeptionsgeschichte aus zwei Gründen wichtig.

Erstens zeigt sie, dass Hegels Staatsbegriff nicht in eine Richtung wirkt. Aus derselben Vorlage lassen sich Smends Integrationslehre und Hellers sozialer Rechtsstaat gewinnen — und, bei Schmitt, eine Position, die den Staat vom Ausnahmezustand her denkt. Wer fragt, ob Hegels Staatslehre autoritär sei, bekommt an dieser Konstellation die genauere Antwort: Sie ist unbestimmt genug, um mehreres zu tragen, und die Entscheidung fällt nicht bei Hegel, sondern bei denen, die ihn gebrauchen.

Zweitens ist die juristische Rezeption diejenige, die praktisch gewirkt hat. Was von Hegels Rechtsphilosophie in der Bundesrepublik lebendig geblieben ist, steht weniger in philosophischen Kommentaren als in zwei Formeln des Verfassungsrechts: der Wertordnung, die auf Smend zurückgeht, und dem sozialen Rechtsstaat, der auf Heller zurückgeht. Beide sind Hegel-Rezeption, ohne so zu heißen.


  1. Hans Kelsen: Reine Rechtslehre, Leipzig/Wien: Deuticke, 1934; erweiterte 2. Aufl. Wien: Deuticke, 1960. Vgl. ders.: Der soziologische und der juristische Staatsbegriff, Tübingen: Mohr, 1922. ↩︎

  2. Rudolf Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, München/Leipzig: Duncker & Humblot, 1928. Zur Nachwirkung in der Rechtsprechung vgl. die Wertordnungsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts seit dem Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198 - 1958). ↩︎

  3. Hermann Heller: Staatslehre, hg. von Gerhart Niemeyer, Leiden: Sijthoff, 1934 (postum). Zur Auseinandersetzung mit Schmitt vgl. ders.: „Politische Demokratie und soziale Homogenität“ (1928) und „Rechtsstaat oder Diktatur?“ (1930), beide in: Gesammelte Schriften, 3 Bde., Leiden: Sijthoff, 1971. ↩︎