Erster Teil Das abstrakte Recht



§ 34
Der an und für sich freie Wille, wie er in seinem abstrakten Begriffe ist,
ist in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit.

Nach dieser ist er seine gegen die Realität negative,
nur sich abstrakt auf sich beziehende Wirklichkeit
- in sich einzelner Wille eines Subjekts.

Nach dem Momente der Besonderheit des Willens
hat er einen weiteren Inhalt bestimmter Zwecke
und als ausschließende Einzelheit diesen Inhalt zugleich als eine äußere,
unmittelbar vorgefundene Welt vor sich.


Zusatz. § 34
Wenn gesagt wird, der an und für sich freie Wille,
wie er in seinem abstrakten Begriffe ist, sei in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit,
so muss darunter folgendes verstanden werden.

Die vollendete Idee des Willens wäre der Zustand,
in welchem der Begriff sich völlig realisiert hätte
und in welchem das Dasein desselben nichts als
die Entwicklung seiner selbst wäre.

Im Anfang ist der Begriff aber abstrakt,
das heißt alle Bestimmungen sind ((92)) zwar in ihm enthalten,
aber auch nur enthalten:
sie sind nur an sich und noch nicht zur Totalität in sich selbst entwickelt.

Wenn ich sage, ich bin frei, so ist Ich noch dieses gegensatzlose Insichsein,
dagegen im Moralischen schon ein Gegensatz ist,
denn da bin ich als einzelner Wille,
und das Gute ist das Allgemeine, obgleich es in mir selbst ist.

Hier hat der Wille also schon die Unterschiede von Einzelheit und Allgemeinheit
in sich selbst und ist somit bestimmt.

Aber im Anfang ist ein solcher Unterschied nicht vorhanden,
denn in der ersten abstrakten Einheit
ist noch kein Fortgang und keine Vermittlung:
der Wille ist so in der Form der Unmittelbarkeit, des Seins.

Die wesentliche Einsicht, die hier zu erlangen wäre, ist nun,
daß diese erste Unbestimmtheit selbst eine Bestimmtheit ist.

Denn die Unbestimmtheit liegt darin,
daß zwischen dem Willen und seinem Inhalt noch kein Unterschied ist;
aber sie selbst, dem Bestimmten entgegengesetzt,
fällt in die Bestimmung, ein Bestimmtes zu sein;
die abstrakte Identität ist es, welche hier die Bestimmtheit ausmacht;
der Wille wird dadurch einzelner Wille - die Person.


§ 35
Die Allgemeinheit dieses für sich freien Willens ist die formelle,
die selbstbewußte,
sonst inhaltslose einfache Beziehung auf sich in seiner Einzelheit,
- das Subjekt ist insofern Person.

In der Persönlichkeit liegt, daß ich als Dieser vollkommen nach allen Seiten
(in innerlicher Willkür, Trieb und Begierde,
sowie nach unmittelbarem äußerlichen Dasein)
bestimmte und endliche, doch schlechthin reine Beziehung auf mich bin
und in der Endlichkeit mich so als das Unendliche,
Allgemeine und Freie weiß.


Anm. § 35
Die Persönlichkeit fängt erst da an, insofern das Subjekt
nicht bloß ein Selbstbewußtsein überhaupt von sich hat
als konkretem, auf irgendeine Weise bestimmtem,
sondern vielmehr ein Selbstbewußtsein von sich
als vollkommen abstraktem Ich,
in welchem alle konkrete Beschränktheit und Gültigkeit negiert
und ungültig ist.

In der Persönlichkeit ist daher das Wissen seiner als Gegenstandes,
aber als durch das Denken in die einfache Unendlichkeit erhobenen
und dadurch mit sich rein-identischen Gegenstandes.

Individuen und Völker haben noch keine Persönlichkeit,
insofern ((93)) sie noch nicht zu diesem reinen Denken
und Wissen von sich gekommen sind.

Der an und für sich seiende Geist
unterscheidet sich dadurch von dem erscheinenden Geiste,
daß in derselben Bestimmung,
worin dieser nur Selbstbewußtsein, Bewußtsein von sich,
aber nur nach dem natürlichen Willen
und dessen noch äußerlichen Gegensätzen ist
(Phänomenologie des Geistes, Bamberg und Würzburg 1807,
S. 101 u. f. und Enzyklop. der philos. Wissensch., § 344)°,
der Geist sich als abstraktes und zwar freies Ich
zum Gegenstande und Zwecke hat und so Person ist. ((94))


Zusatz. § 35
Der für sich seiende oder abstrakte Wille ist die Person.

Das Höchste des Menschen ist, Person zu sein,
aber trotzdem ist die bloße Abstraktion Person
schon im Ausdruck etwas Verächtliches.

Vom Subjekte ist die Person wesentlich verschieden,
denn das Subjekt ist nur die Möglichkeit der Persönlichkeit,
da jedes Lebendige überhaupt ein Subjekt ist.

Die Person ist also das Subjekt, für das diese Subjektivität ist,
denn in der Person bin ich schlechthin für mich:
sie ist die Einzelheit der Freiheit im reinen Fürsichsein.

Als diese Person weiß ich mich frei in mir selbst und kann von allem abstrahieren,
da nichts vor mir als die reine Persönlichkeit steht,
und doch bin ich als Dieser ein ganz Bestimmtes: so alt, so groß,
in diesem Raume, und was alles für Partikularitäten noch sein mögen.

Die Person ist also in einem das Hohe und das ganz Niedrige;
es liegt in ihr diese Einheit des Unendlichen und schlechthin Endlichen,
der bestimmten Grenze und des durchaus Grenzenlosen.

Die Hoheit der Person ist es, welche diesen Widerspruch aushalten kann,
den ° nichts Natürliches in sich hat oder ertragen könnte.


§ 36
1. Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit
und macht den Begriff und die selbst abstrakte Grundlage
des abstrakten und daher formellen Rechtes aus.

Das Rechtsgebot ist daher:
sei eine Person und respektiere die anderen als Personen. ((95))


§ 37
2. Die Besonderheit des Willens
ist wohl Moment des ganzen Bewußtseins des Willens (§ 34),
aber in der abstrakten Persönlichkeit als solcher noch nicht enthalten.

Sie ist daher zwar vorhanden,
aber als von der Persönlichkeit, der Bestimmung der Freiheit, noch verschieden,
Begierde, Bedürfnis, Triebe, zufälliges Belieben usf.

- Im formellen Rechte kommt es daher nicht auf das besondere Interesse,
meinen Nutzen oder mein Wohl an
- ebensowenig auf den besonderen Bestimmungsgrund meines Willens,
auf die Einsicht und Absicht.


Zusatz. § 37
Weil die Besonderheit in der Person noch nicht als Freiheit vorhanden ist,
so ist alles, was auf die Besonderheit ankommt hier ein Gleichgültiges.

Hat jemand kein Interesse als sein formelles Recht,
so kann dieses reiner Eigensinn sein,
wie es einem beschränkten Herzen und Gemüte oft zukommt;
denn der rohe Mensch [ver]steift sich am meisten auf sein Recht,
indes der großartige Sinn darauf sieht,
was die Sache sonst noch für Seiten hat.

Das abstrakte Recht ist also nur erst bloße Möglichkeit
und insofern gegen den ganzen Umfang des Verhältnisses etwas Formelles.

Deshalb gibt die rechtliche Bestimmung eine Befugnis,
aber es ist nicht absolut notwendig, daß ich mein Recht verfolge,
weil es nur eine Seite des ganzen Verhältnisses ist.

Möglichkeit ist nämlich Sein, das die Bedeutung hat, auch nicht zu sein.


§ 38
In Beziehung auf die konkrete Handlung
und moralische ((96)) und sittliche Verhältnisse
ist gegen deren weiteren Inhalt das abstrakte Recht nur eine Möglichkeit,
die rechtliche Bestimmung daher nur eine Erlaubnis oder Befugnis.

Die Notwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich
aus demselben Grunde seiner Abstraktion auf das Negative, die Persönlichkeit
und das daraus Folgende nicht zu verletzen.

Es gibt daher nur Rechtsverbote,
und die positive Form von Rechtsgeboten
hat ihrem letzten Inhalte nach das Verbot zugrunde liegen. ((97))


§ 39
3. Die beschließende und unmittelbare Einzelheit der Person
verhält sich zu einer vorgefundenen Natur,
welcher hiermit die Persönlichkeit des Willens als ein Subjektives gegenübersteht,
aber dieser, als in sich unendlich und allgemein,
ist die Beschränkung, nur subjektiv zu sein, widersprechend und nichtig.

Sie ist das Tätige, sie aufzuheben und sich Realität zu geben
oder, was dasselbe ist, jenes Dasein als das ihrige zu setzen.


§ 40
Das Recht ist zuerst das unmittelbare Dasein,
welches sich die Freiheit auf unmittelbare Weise gibt,
a) Besitz, welcher Eigentum ist;
- die Freiheit ist hier die des abstrakten Willens überhaupt
oder eben damit einer einzelnen, sich nur zu sich verhaltenden Person.

b) Die Person, sich von sich unterscheidend,
verhält sich zu einer anderen Person,
und zwar haben beide nur als Eigentümer füreinander Dasein.

Ihre an sich seiende Identität erhält Existenz
durch das Übergehen des Eigentums des einen in das des anderen
mit gemeinsamen Willen und Erhaltung ihres Rechts - im Vertrag.

c) Der Wille als (a) in seiner Beziehung auf sich,
nicht von einer anderen Person (b), sondern in sich selbst unterschieden,
ist er, als besonderer Wille
von sich als an und für sich seiendem verschieden und entgegengesetzt,
Unrecht und Verbrechen.


Anm. § 40
Die Einteilung des Rechts in Personen-Sachenrecht und das Recht zu Aktionen
hat, so wie die vielen anderen dergleichen Einteilungen,
zunächst den Zweck, die Menge des vorliegenden unorganischen Stoffs
in eine äußerliche Ordnung ((98)) zu bringen.

Es liegt in diesem Einteilen vornehmlich die Verwirrung,
Rechte, welche substantielle Verhältnisse, wie Familie und Staat,
zu ihrer Voraussetzung haben,
und solche, die sich auf die bloße abstrakte Persönlichkeit beziehen,
kunterbunt zu vermischen.

In diese Verwirrung gehört die Kantische und sonst beliebt gewordene Einteilung
in sächliche, persönliche und dinglichpersönliche Rechte.

Das Schiefe und Begrifflose der Einteilung in Personen- und Sachenrecht,
das in dem römischen Rechte zugrunde liegt, zu entwickeln
(das Recht zu Aktionen betrifft die Rechtspflege und gehört nicht in diese Ordnung),
würde zu weit führen.

Hier erhellt schon so viel,
daß nur die Persönlichkeit ein Recht an Sachen gibt
und daher das persönliche Recht wesentlich Sachenrecht ist
- Sache im allgemeinen Sinne als das der Freiheit überhaupt Äußerliche,
wozu auch mein Körper, mein Leben gehört.

Dies Sachenrecht ist das Recht der Persönlichkeit als solcher.

Was aber das im römischen Rechte sogenannte Personenrecht betrifft,
so soll der Mensch
erst mit einem gewissen status betrachtet eine Person sein
(Heineccius, Elemen ta Juris ciuilis, [ 1728 ], § 75 );
im römischen Rechte ist hiermit sogar die Persönlichkeit selbst,
als gegenüber der Sklaverei, nur ein Stand, Zustand.

Der Inhalt des römischen sogenannten Personenrechtes
betrifft dann außer dem Recht an Sklaven,
wozu ungefähr auch die Kinder gehören,
und dem Zustande der Rechtlosigkeit (capitis diminutio) die Familienverhältnisse.

Bei Kant sind vollends die Familienverhältnisse
die auf dingliche Weise persönlichen Rechte.

- Das römische Personenrecht ist daher nicht das Recht der Person als solcher,
sondern wenigstens der besonderen Person;
- späterhin wird sich zeigen, daß das Familienverhältnis vielmehr
das Aufgeben der Persönlichkeit zu seiner substantiellen Grundlage hat.

Es kann nun nicht anders als verkehrt erscheinen,
das Recht der besonders bestimmten Person
vor dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit abzuhandeln.

- Die ((99)) persönlichen Rechte bei Kant sind die Rechte,
die aus einem Vertrage entstehen, daß Ich etwas gebe, leiste
- das ius ad rem im römischen Recht, das aus einer obligatio entspringt.

Es ist allerdings nur eine Person, die aus einem Vertrage zu leisten hat,
sowie auch nur eine Person, die das Recht an eine solche Leistung erwirbt,
aber ein solches Recht kann man darum nicht ein persönliches nennen;
jede Art von Rechten kommt nur einer Person zu,
und objektiv ist ein Recht aus dem Vertrage nicht Recht an eine Person,
sondern nur an ein ihr Äußerliches oder etwas von ihr zu Veräußerndes,
immer an eine Sache.




Erster Abschnitt Das Eigentum


 
§ 41
Die Person muss sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben,
um als Idee zu sein.

Weil die Person der an und für sich seiende unendliche Wille
in dieser ersten, noch ganz abstrakten Bestimmung ist,
so ist dies von ihm Unterschiedene,
was die Sphäre seiner Freiheit ausmachen kann,
gleichfalls als das von ihm unmittelbar Verschiedene und Trennbare bestimmt.


Zusatz. § 41
Das Vernünftige des Eigentums liegt nicht in der Befriedigung der Bedürfnisse,
sondern darin, daß sich die bloße Subjektivität der Persönlichkeit aufhebt.

Erst im Eigentume ist die Person als Vernunft.

Wenn auch diese erste Realität meiner Freiheit
in einer äußerlichen Sache, somit eine schlechte Realität ist,
so kann die abstrakte Persönlichkeit eben in ihrer Unmittelbarkeit
kein anderes Dasein als in der Bestimmung der Unmittelbarkeit haben. ((102))


§ 42
Das von dem freien Geiste unmittelbar Verschiedene
ist für ihn und an sich das Äußerliche überhaupt
- eine Sache, ein Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses.


Anm. § 42
Sache hat wie das Objektive die entgegengesetzten Bedeutungen;
das eine Mal, wenn man sagt: das ist die Sache,
es kommt auf die Sache, nicht auf die Person an, die Bedeutung des Substantiellen;
das andere Mal, gegen die Person (nämlich nicht das besondere Subjekt),
ist die Sache das Gegenteil des Substantiellen,
das seiner Bestimmung nach nur Äußerliche.

- Was für den freien Geist,
der vom bloßen Bewußtsein wohl unterschieden werden muss,
das Äußerliche ist, ist es an und für sich;
darum ist die Begriffsbestimmung der Natur dies,
das Äußerliche an ihr selbst zu sein.


Zusatz. § 42
Da der Sache die Subjektivität abgeht, ist sie nicht bloß dem Subjekte,
sondern sich selbst das Äußerliche.

Raum und Zeit sind auf diese Weise äußerlich.

Ich, als sinnlich, bin selbst äußerlich, räumlich und zeitlich.

Ich, indem ich sinnliche Anschauungen ((103)) habe,
habe sie von etwas, das sich selbst äußerlich ist.

Das Tier kann anschauen, aber die Seele des Tieres hat nicht die Seele,
nicht sich selbst zum Gegenstand, sondern ein Äußerliches.


§ 43
Die Person hat als der unmittelbare Begriff
und damit auch [als] wesentlich einzelne eine natürliche Existenz,
teils an ihr selbst,
teils als eine solche, zu der sie als einer Außenwelt sich verhält.

- Nur von diesen Sachen,
    als die es unmittelbar,
    nicht von Bestimmungen,
    die es durch die Vermittlung des Willens zu werden fähig sind,
ist hier bei der Person, die selbst noch in ihrer ersten Unmittelbarkeit ist, die Rede.


Anm. § 43
Geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften, Künste, selbst Religiöses
(Predigten, Messen, Gebete, Segen in geweihten Dingen),
Erfindungen usf. werden Gegenstände des Vertrags,
anerkannten Sachen in Weise des Kaufens, Verkaufens usf. gleichgesetzt.

Man kann fragen, ob der Künstler, der Gelehrte usf.
im juristischen Besitze seiner Kunst, Wissenschaft,
seiner Fähigkeit, eine Predigt zu halten, Messe zu lesen usw. sei,
d. i. ob dergleichen Gegenstände Sachen seien. ..

Man wird Anstand nehmen,
solche Geschicklichkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten usf. Sachen zu nennen;
da über dergleichen Besitz
einerseits als über Sachen verhandelt und kontrahiert wird,
er andererseits aber ein Inneres und Geistiges ist,
kann der Verstand über die juristische Qualifikation desselben
in Verlegenheit sein,
da ihm nur der Gegensatz: daß etwas entweder Sache oder Nicht-Sache
(wie das Entweder unendlich, Oder endlich), vorschwebt.

Kenntnisse, Wissenschaften, Talente usf. sind freilich dem freien Geiste eigen
und ein Innerliches desselben, nicht ein Äußerliches,
aber ebensosehr kann er ihnen durch die Äußerung
ein äußerliches Dasein geben und sie veräußern (s. unten),
wodurch sie unter die Bestimmung von Sachen gesetzt werden.

Sie sind also nicht zuerst ein Unmittelbares,
sondern werden es erst durch die Vermittlung des Geistes,
der sein Inneres ((104)) zur Unmittelbarkeit und Äußerlichkeit herabsetzt.

- Nach der unrechtlichen und unsittlichen Bestimmung des römischen Rechts
waren die Kinder Sachen für den Vater
und dieser hiermit im juristischen Besitze seiner Kinder,
und doch wohl stand er auch im sittlichen Verhältnisse der Liebe zu ihnen
(das freilich durch jenes Unrecht sehr geschwächt werden musste).

Es fand darin also eine, aber ganz unrechtliche Vereinigung
der beiden Bestimmungen von Sache und Nicht-Sache statt.

- Im abstrakten Rechte, das nur die Person als solche,
somit auch das Besondere, was zum Dasein und Sphäre ihrer Freiheit gehört,
nur insofern zum Gegenstande hat, als es als ein von ihr Trennbares
und unmittelbar Verschiedenes ist
- dies mache seine wesentliche Bestimmung aus,
oder es könne sie nur erst vermittels des subjektiven Willens erhalten -,
kommen geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften usf.
allein nach ihrem juristischen Besitze in Betracht;
der Besitz des Körpers und des Geistes,
der durch Bildung, Studium, Gewöhnung usf. erworben wird
und als ein inneres Eigentum des Geistes ist, ist hier nicht abzuhandeln.

Von dem Übergange aber eines solchen geistigen Eigentums in die Äußerlichkeit,
in welcher es unter die Bestimmung eines juristisch-rechtlichen Eigentums fällt,
ist erst bei der Veräußerung zu sprechen. ° ((105))


§ 44
Die Person hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen,
welche dadurch die meinige ist, zu ihrem substantiellen Zwecke,
da sie einen solchen nicht in sich selbst hat,
ihrer Bestimmung und Seele meinen Willen erhält,
- absolutes Zueignungsrecht des Menschen auf alle Sachen.


Anm. § 44
Diejenige sogenannte Philosophie,
welche den unmittelbaren einzelnen Dingen, dem Unpersönlichen,
Realität im Sinne von Selbständigkeit
und wahrhaftem Für- und Insichsein zuschreibt,
ebenso diejenige, welche versichert,
der Geist könne die Wahrheit nicht erkennen
und nicht wissen, was das Ding an sich ist,
wird von dem Verhalten des freien Willens gegen diese Dinge
unmittelbar widerlegt.

Wenn für das Bewußtsein, für das Anschauen und Vorstellen
die sogenannten Außendinge den Schein von Selbständigkeit haben,
so ist dagegen der freie Wille der Idealismus, die Wahrheit solcher Wirklichkeit.


Zusatz. § 44
Alle Dinge können Eigentum des Menschen werden,
weil dieser freier Wille und als solcher an und für sich ist,
das Entgegenstehende aber diese Eigenschaft nicht hat.

Jeder hat also das Recht, seinen Willen zur Sache zu machen
oder die Sache zu seinem Willen, das heißt mit anderen Worten,
die Sache aufzuheben ((106)) und zu der seinigen umzuschaffen;
denn die Sache als Äußerlichkeit hat keinen Selbstzweck,
ist nicht die unendliche Beziehung ihrer auf sich selbst,
sondern sich selbst ein Äußerliches.

Ein solches Äußerliche ist auch das Lebendige (das Tier)
und insofern selber eine Sache.

Nur der Wille ist das Unendliche, gegen alles andere Absolute,
während das Andere seinerseits nur relativ ist.

Sich zueignen heißt im Grunde somit nur
die Hoheit meines Willens gegen die Sache manifestieren
und aufweisen, daß diese nicht an und für sich, nicht Selbstzweck ist.

Diese Manifestation geschieht dadurch,
daß ich in die Sache einen anderen Zweck lege, als sie unmittelbar hatte;
ich gebe dem Lebendigen als meinem Eigentum
eine andere Seele, als es hatte; ich gebe ihm meine Seele.

Der freie Wille ist somit der Idealismus,
der die Dinge nicht, wie sie sind, für an und für sich hält,
während der Realismus dieselben für absolut erklärt,
wenn sie sich auch nur in der Form der Endlichkeit befinden.

Schon das Tier hat nicht mehr diese realistische Philosophie,
denn es zehrt die Dinge auf
und beweist dadurch, daß sie nicht absolut selbständig sind.


§ 45
Daß Ich etwas in meiner selbst äußeren Gewalt habe, macht den Besitz aus,
so wie die besondere Seite, daß Ich etwas aus natürlichem Bedürfnisse,
Triebe und der Willkür zu dem Meinigen mache,
das besondere Interesse des Besitzes ist.

Die Seite aber, daß Ich als freier Wille mir im Besitze gegenständlich
und hiermit auch erst wirklicher Wille bin,
macht das Wahrhafte und Rechtliche darin,
die Bestimmung des Eigentums aus.


Anm. § 45
Eigentum zu haben, erscheint in Rücksicht auf das Bedürfnis,
indem dieses zum Ersten gemacht wird, als Mittel;
die wahrhafte Stellung aber ist, daß vom Standpunkte der Freiheit aus
das Eigentum, als das erste Dasein derselben,
wesentlicher Zweck für sich ist.


§ 46
Da mir im Eigentum mein Wille als persönlicher,
somit als ((107)) Wille des Einzelnen objektiv wird,
so erhält es den Charakter von Privateigentum,
und gemeinschaftliches Eigentum,
das seiner Natur nach vereinzelt besessen werden kann,
die Bestimmung von einer an sich auflösbaren Gemeinschaft,
in der meinen Anteil zu lassen für sich Sache der Willkür ist.


Anm. § 46
Die Benutzung elementarischer Gegenstände ist, ihrer Natur nach,
nicht fähig, zu Privatbesitz partikularisiert zu werden.

- Die agrarischen Gesetze in Rom enthalten einen Kampf
zwischen Gemeinschaft und Privateigentümlichkeit des Grundbesitzes;
die letztere musste als das vernünftigere Moment,
obgleich auf Kosten andern Rechts, die Oberhand behalten.

- Familienfideikommissarisches Eigentum enthält ein Moment,
dem das Recht der Persönlichkeit und damit des Privateigentums entgegensteht.

Aber die Bestimmungen, die das Privateigentum betreffen,
können höheren Sphären des Rechts, einem Gemeinwesen, dem Staate,
untergeordnet werden müssen,
wie [es] in Rücksicht auf Privateigentümlichkeit
beim Eigentum einer sogenannten moralischen Person,
Eigentum in toter Hand, der Fall ist.

Jedoch können solche Ausnahmen nicht im Zufall, in Privatwillkür, Privatnutzen,
sondern nur in dem vernünftigen Organismus des Staats begründet sein.

- Die Idee des Platonischen Staats enthält das Unrecht gegen die Person,
des Privateigentums unfähig zu sein, als allgemeines Prinzip.

Die Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen
und selbst erzwungenen Verbrüderung der Menschen
mit Gemeinschaft der Güter
und der Verbannung des privateigentümlichen Prinzips
kann sich der Gesinnung leicht darbieten,
welche die Natur der Freiheit des Geistes und des Rechts verkennt
und sie nicht in ihren bestimmten Momenten erfaßt.

Was die moralische oder religiöse Rücksicht betrifft,
so hielt Epikur seine Freunde,
wie sie, einen solchen Bund der Gütergemeinschaft zu errichten, vorhatten,
gerade aus dem Grunde davon ab, weil dies ein Mißtrauen beweise
und [die,] die ((108)) einander mißtrauen, nicht Freunde seien(Diog[enes] Laërt[ios] 1, X, n. VI). ((109))


Zusatz. § 46
Im Eigentum ist mein Wille persönlich,
die Person ist aber ein Dieses;
also wird das Eigentum das Persönliche dieses Willens.

Da ich meinem Willen Dasein durch das Eigentum gebe,
so muss das Eigentum auch die Bestimmung haben,
das Diese, das Meine zu sein.

Dies ist die wichtige Lehre von der Notwendigkeit des Privateigentums.

Wenn Ausnahmen durch den Staat gemacht werden können,
so ist es doch dieser allein, der sie machen kann:
häufig ist aber von demselben, namentlich in unserer Zeit,
das Privateigentum wieder hergestellt worden.

So haben z. B. viele Staaten mit Recht die Klöster aufgehoben, weil ein Gemeinwesen
letztlich kein solches Recht am Eigentum hat als die Person.


§ 47
Als Person bin Ich selbst unmittelbar Einzelner;
dies heißt in seiner weiteren Bestimmung zunächst:

Ich bin lebendig in diesem organischen Körper,
welcher mein dem Inhalte nach allgemeines ungeteiltes äußeres Dasein,
die reale Möglichkeit alles weiter bestimmten Daseins ist.

Aber als Person habe ich zugleich mein Leben und Körper,
wie andere Sachen, nur, insofern es mein Wille ist.


Anm. § 47
Daß Ich nach der Seite, nach welcher Ich nicht als der für sich seiende,
sondern als der unmittelbare Begriff existiere,
lebendig bin und einen organischen Körper habe,
beruht auf dem Begriffe des Lebens und dem des Geistes als Seele
- auf Momenten, die aus der Naturphilosophie
(Enzyklop. der philos. Wissensch., § 366 ff., vgl. § 213, 216 und 376)
und der Anthropologie (ebenda § 388) ° aufgenommen sind.


Ich habe diese Glieder, das Leben nur, insofern ich will; ((110))
das Tier kann sich nicht selbst verstümmeln oder umbringen, aber der Mensch.


Zusatz. § 47
Die Tiere haben sich zwar im Besitz: ihre Seele ist im Besitz ihres Körpers;
aber sie haben kein Recht auf ihr Leben, weil sie es nicht wollen.


§ 48
Der Körper, insofern er unmittelbares Dasein ist,
ist er dem Geiste nicht angemessen;
um williges Organ und beseeltes Mittel desselben zu sein,
muss er erst von ihm in Besitz genommen werden (§57).

- Aber für andere bin ich wesentlich
ein Freies in meinem Körper, wie ich ihn unmittelbar habe.


Anm. § 48
Nur weil Ich als Freies im Körper lebendig bin,
darf dieses lebendige Dasein nicht zum Lasttiere mißbraucht werden.

Insofern Ich lebe, ist meine Seele (der Begriff und höher das Freie)
und der Leib nicht geschieden, dieser ist das Dasein der Freiheit,
und Ich empfinde in ihm.

Es ist daher nur ideeloser, sophistischer Verstand,
welcher die Unterscheidung machen kann, daß das Ding an sich, die Seele,
nicht berührt oder angegriffen werde, wenn der Körper mißhandelt
und die Existenz der Person der Gewalt eines anderen unterworfen wird.

Ich kann mich aus meiner Existenz in mich zurückziehen
und sie zur äußerlichen machen,
- die besondere Empfindung aus mir hinaushalten
und in den Fesseln frei sein.

Aber dies ist mein Wille, für den anderen bin Ich in meinem Körper;
frei für den anderen bin ich nur als frei im Dasein,
ist ein identischer Satz (s. meine Wissenschaft der Logik, Bd. 5, 127 ff.)°. ((111))

Meinem Körper von anderen angetane Gewalt ist Mir angetane Gewalt.


Daß, weil Ich empfinde, die Berührung und Gewalt gegen meinen Körper
mich unmittelbar als wirklich und gegenwärtig berührt,
macht den Unterschied zwischen persönlicher Beleidigung
und zwischen Verletzung meines äußeren Eigentums, als in welchem
mein Wille nicht in dieser unmittelbaren Gegenwart und Wirklichkeit ist.


§ 49
Im Verhältnisse zu äußerlichen Dingen ist das Vernünftige,
daß Ich Eigentum besitze;
die Seite des Besonderen aber begreift die subjektiven Zwecke,
Bedürfnisse, die Willkür, die Talente, äußere Umstände usf. (§45);
hiervon hängt der Besitz bloß als solcher ab,
aber diese besondere Seite ist in dieser Sphäre der abstrakten Persönlichkeit
noch nicht identisch mit der Freiheit gesetzt.

Was und wieviel Ich besitze, ist daher eine rechtliche Zufälligkeit. ((112))


Anm. § 49
In der Persönlichkeit sind die mehreren Personen,
wenn man hier von mehreren sprechen will,
wo noch kein solcher Unterschied stattfindet, gleich.

Dies ist aber ein leerer tautologischer Satz;
denn die Person ist als das Abstrakte eben
das noch nicht Besonderte und in bestimmtem Unterschiede Gesetzte.

- Gleichheit ist die abstrakte Identität des Verstandes,
auf welche das reflektierende Denken,
und damit die Mittelmäßigkeit des Geistes überhaupt, zunächst verfällt,
wenn ihm die Beziehung der Einheit auf einen Unterschied vorkommt.

Hier wäre die Gleichheit nur Gleichheit der abstrakten Personen als solcher,
außer welcher eben damit
alles, was den Besitz betrifft, dieser Boden der Ungleichheit, fällt.

- Die bisweilen gemachte Forderung der Gleichheit
in Austeilung des Erdbodens oder gar des weiter vorhandenen Vermögens
ist ein um so leererer und oberflächlicherer Verstand,
als in diese Besonderheit nicht nur die äußere Naturzufälligkeit,
sondern auch der ganze Umfang der geistigen Natur
in ihrer unendlichen Besonderheit und Verschiedenheit
sowie in ihrer zum Organismus entwickelten Vernunft fällt.

- Von einer Ungerechtigkeit der Natur
über ungleiches Austeilen des Besitzes und Vermögens
kann nicht gesprochen werden,
denn die Natur ist nicht frei und darum weder gerecht noch ungerecht.

Daß alle Menschen ihr Auskommen für ihre Bedürfnisse haben sollen,
ist teils ein moralischer
und, in dieser Unbestimmtheit ausgesprochen, zwar wohlgemeinter,
aber, wie das bloß Wohlgemeinte überhaupt,
nichts Objektives seiender Wunsch,
teils ist Auskommen etwas anderes als Besitz
und gehört einer anderen Sphäre, der bürgerlichen Gesellschaft, an. ((113))


Zusatz. § 49
Die Gleichheit,
die man etwa in Beziehung auf die Verteilung der Güter einführen möchte,
würde, da das Vermögen vom Fleiß abhängt,
ohnehin in kurzer Zeit wieder zerstört werden.

Was sich aber nicht ausführen läßt, das soll auch nicht ausgeführt werden.

Denn die Menschen sind freilich gleich, aber nur als Personen,
das heißt rücksichtlich der Quelle ihres Besitzes.

Demzufolge müßte jeder Mensch Eigentum haben.

Will man daher von Gleichheit sprechen,
so ist es diese Gleichheit, die man betrachten muß.

außer derselben fällt aber die Bestimmung der Besonderheit,
die Frage, wieviel ich besitze.

Hier ist die Behauptung falsch, daß die Gerechtigkeit fordere,
das Eigentum eines jeden solle gleich sein;
denn diese fordert nur, daß jeder Eigentum haben solle.

Vielmehr ist die Besonderheit das,
wo gerade die Ungleichheit ihren Platz hat,
und die Gleichheit wäre hier Unrecht.

Es ist ganz richtig, daß die Menschen häufig
nach den Gütern der anderen Lust bekommen; dies ist aber eben das Unrecht,
denn das Recht ist das, was gleichgültig gegen die Besonderheit bleibt.


§ 50
Daß die Sache dem in der Zeit zufällig Ersten, der sie in Besitz nimmt, angehört,
ist, weil ein Zweiter nicht in Besitz nehmen kann,
was bereits Eigentum eines anderen ist,
eine sich unmittelbar verstehende, überflüssige Bestimmung.


Zusatz. § 50
Die bisherigen Bestimmungen betrafen hauptsächlich den Satz,
daß die Persönlichkeit Dasein im Eigentum haben müsse.

Daß nun der erste Besitzergreifende auch Eigentümer sei,
geht aus dem Gesagten hervor.

Der Erste ist nicht dadurch rechtlicher Eigentümer, weil er der Erste ist,
sondern weil er freier Wille ist,
denn erst dadurch, daß ein anderer nach ihm kommt, wird er der Erste.


§ 51
Zum Eigentum als dem Dasein der Persönlichkeit
ist meine innerliche Vorstellung und Wille, daß etwas mein sein solle,
((114)) nicht hinreichend, sondern es wird dazu die Besitzergreifung erfordert.

Das Dasein, welches jenes Wollen hierdurch erhält,
schließt die Erkennbarkeit für andere in sich.

- Daß die Sache, von der Ich Besitz nehmen kann, herrenlos sei,
ist (wie § 50) eine sich von selbst verstehende negative Bedingung
oder bezieht sich vielmehr auf das antizipierte Verhältnis zu anderen.


Zusatz. § 51
Daß die Person ihren Willen in eine Sache legt, ist erst der Begriff des Eigentums,
und das Weitere ist eben die Realisation desselben.

Mein innerer Willensaktus, welcher sagt, daß etwas mein sei,
muss auch für andere erkennbar werden.

Mache ich eine Sache zur meinigen,
so gebe ich ihr dieses Prädikat, das an ihr in äußerlicher Form erscheinen
und nicht bloß in meinem inneren Willen stehenbleiben muß.

Unter Kindern pflegt es zu geschehen,
daß diese gegen die Besitzergreifung anderer das frühere Wollen hervorheben;
für Erwachsene ist aber dieses Wollen nicht hinreichend,
denn die Form der Subjektivität muss entfernt werden
und sich zur Objektivität herausarbeiten.


§ 52
Die Besitzergreifung macht die Materie der Sache zu meinem Eigentum,
da die Materie für sich nicht ihr eigen ist.


Anm. § 52
Die Materie leistet mir Widerstand (und sie ist nur dies, mir Widerstand zu leisten),
d. i. sie zeigt mir ihr abstraktes Fürsichsein nur als abstraktem Geiste,
nämlich als sinnlichem (verkehrterweise hält das sinnliche Vorstellen
das sinnliche Sein des Geistes für das Konkrete
und das Vernünftige für das Abstrakte),
aber in Beziehung auf den Willen und Eigentum
hat dies Fürsichsein der Materie keine Wahrheit.

Das Besitzergreifen als äußerliches Tun,
wodurch das allgemeine Zueignungsrecht der Naturdinge verwirklicht wird,
tritt in die Bedingungen der physischen Stärke, der List, der Geschicklichkeit,
der Vermittlung überhaupt,
wodurch man körperlicherweise etwas habhaft wird.

Nach der qualitativen Verschiedenheit der Naturdinge
hat deren Bemächtigung und Besitznahme
einen unendlich vielfachen Sinn
und eine ebenso unendliche Beschränkung und Zufälligkeit.

Ohnehin ist die Gattung und das Elementarische als solches
nicht Gegenstand der persönlichen Einzelheit;
um dies zu werden und ergriffen werden zu können,
muss es erst vereinzelt werden (ein Atemzug der Luft, ein Schluck Wassers).

An der Unmöglichkeit, eine äußerliche Gattung als solche
und das Elementarische in Besitz nehmen zu können,
ist nicht die äußerliche physische Unmöglichkeit als das letzte zu betrachten,
sondern daß die Person als Wille sich als Einzelheit bestimmt
und als Person zugleich unmittelbare Einzelheit ist,
hiermit sich auch als solche zum Äußerlichen als zu Einzelheiten verhält (§ 13 Anm., § 43).

- Die Bemächtigung und das äußerliche Besitzen wird daher auch
auf unendliche Weise mehr oder weniger unbestimmt und unvollkommen.

Immer aber ist die Materie nicht ohne wesentliche Form,
und nur durch diese ist sie etwas.

Je mehr ich mir diese Form aneigne,
desto mehr komme ich auch in den wirklichen Besitz der Sache.

Das Verzehren von Nahrungsmitteln
ist eine Durchdringung und Veränderung ihrer qualitativen Natur,
durch die sie vor dem Verzehren das sind, was sie sind.

Die Ausbildung meines organischen Körpers zu Geschicklichkeiten
sowie die Bildung meines Geistes
ist gleichfalls eine mehr oder weniger vollkommene Besitznahme und Durchdringung;
der Geist ist es, den ich mir am vollkommensten zu eigen machen kann.

Aber diese Wirklichkeit der Besitzergreifung
ist verschieden von dem Eigentum als solchem,
welches durch den freien Willen vollendet ist.

Gegen ihn hat die Sache nicht ein Eigentümliches für sich zurückbehalten,
wenn schon im Besitze, als einem äußerlichen Verhältnis,
noch eine Äußerlichkeit zurückbleibt.

Über das leere Abstraktum ((116)) einer Materie ohne Eigenschaften,
welches im Eigentum außer mir und der Sache eigen bleiben soll,
muss der Gedanke Meister werden.


Zusatz. § 52
Fichte hat die Frage aufgeworfen, ob, wenn ich die Materie formiere,
dieselbe auch mein sei. °  

Es muss, nach ihm, wenn ich aus Gold einen Becher verfertigt habe,
einem anderen freistehen, das Gold zu nehmen,
wenn er nur dadurch meine Arbeit nicht verletzt.

So trennbar dies auch in der Vorstellung ist,
so ist in der Tat dieser Unterschied eine leere Spitzfindigkeit;
denn wenn ich ein Feld in Besitz nehme und beackere,
so ist nicht nur die Furche mein Eigentum,
sondern das Weitere, die Erde, die dazu gehört.

Ich will nämlich diese Materie, das Ganze in Besitz nehmen:
sie bleibt daher nicht herrenlos, nicht ihr eigen.

Denn wenn die Materie auch außerhalb der Form bleibt,
die ich dem Gegenstande gegeben habe,
so ist die Form eben ein Zeichen, daß die Sache mein sein soll;
sie bleibt daher nicht außer meinem Willen,
nicht außerhalb dessen, was ich gewollt habe.

Es ist daher nichts da, was von einem anderen in Besitz zu nehmen wäre.


§ 53
Das Eigentum hat seine näheren Bestimmungen
im Verhältnisse des Willens zur Sache; dieses ist
a) unmittelbar Besitznahme,
insofern der Wille in der Sache, als einem Positiven, sein Dasein hat;
ß) insofern sie ein Negatives gegen ihn ist,
hat er sein Dasein in ihr als einem zu Negierenden, ((117)) - Gebrauch;
y) die Reflexion des Willens in sich aus der Sache - Veräußerung;
- positives, negatives und unendliches Urteil des Willens über die Sache.
((118))




A. BESITZNAHME



§ 54
Die Besitznahme ist teils die unmittelbare körperliche Ergreifung,
teils die Formierung, teils die bloße Bezeichnung.


Zusatz.
Diese Weisen der Besitznahme enthalten den Fortgang
von der Bestimmung der Einzelheit zu der der Allgemeinheit.

Die körperliche Ergreifung kann nur an der einzelnen Sache stattfinden,
dagegen die Bezeichnung die Besitznahme durch die Vorstellung ist.

Ich verhalte mich dabei vorstellend und meine,
daß die Sache nach ihrer Ganzheit mein sei,
nicht bloß der Teil, den ich körperlich in Besitz nehmen kann.




§ 55
a) Die körperliche Ergreifung ist nach der sinnlichen Seite,
indem Ich in diesem Besitzen unmittelbar gegenwärtig bin
und damit mein Wille ebenso erkennbar ist, die vollständigste Weise,
aber überhaupt nur subjektiv, temporär und dem Umfange nach,
sowie auch durch die qualitative Natur der Gegenstände höchst eingeschränkt.

- Durch den Zusammenhang, in den ich etwas
mit anderwärts mir schon eigentümlichen Sachen bringen kann,
oder etwas sonst zufälligerweise ((119)) kommt,
- durch andere Vermittlungen wird
der Umfang dieser Besitznahme etwas ausgedehnt.


Anm. § 55
Mechanische Kräfte, Waffen, Instrumente erweitern den Bereich meiner Gewalt.

- Zusammenhänge, wie des meinen Boden bespülenden Meeres, Stromes,
eines zur Jagd, Weide und anderer Benutzung tauglichen Bodens,
der an mein festes Eigentum angrenzt,
der Steine und anderer Mineralienlager unter meinem Acker,
Schätze in oder unter meinem Grundeigentum usf.,
oder Zusammenhänge, die erst in der Zeit und zufällig erfolgen
wie ein Teil der sogenannten natürlichen Akzessionen, Alluvion und dergleichen,
auch Strandung - die Foetura ist wohl eine Akzession zu meinem Vermögen,
aber, als ein organisches Verhältnis,
kein äußerliches Hinzukommen zu einer anderen von mir besessenen Sache
und daher von ganz anderer Art als die sonstigen Akzessionen -,
sind teils leichtere, zum Teil ausschließende Möglichkeiten,
etwas in Besitz zu nehmen
oder zu benutzen für einen Besitzer gegen einen anderen,
teils kann das Hinzugekommene als ein unselbständiges Akzidens der Sache,
zu der es hinzugekommen, angesehen werden.

Es sind dies überhaupt äußerliche Verknüpfungen,
die nicht den Begriff und die Lebendigkeit zu ihrem Bande haben.

Sie fallen daher dem Verstande für Herbeibringung und Abwägung
der Gründe und Gegengründe und der positiven Gesetzgebung zur Entscheidung,
nach einem Mehr oder Weniger
von Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beziehungen, anheim. ((120))


Zusatz. § 55
Die Besitznahme ist ganz vereinzelter Art:
ich nehme nicht mehr in Besitz, als ich mit meinem Körper berühre,
aber das Zweite ist sogleich,
daß die äußeren Dinge eine weitere Ausdehnung haben, als ich fassen kann.

Indem ich so etwas in Besitz habe, ist auch damit ein anderes in Verbindung.

Ich übe die Besitznahme durch die Hand, aber der Bereich derselben kann erweitert werden.

Die Hand ist dieses große Organ, das kein Tier hat,
und was ich mit ihr fasse, kann selbst ein Mittel werden, womit ich weiter greife.

Wenn ich etwas besitze, so geht der Verstand gleich dahin über,
daß nicht bloß das unmittelbar Besessene,
sondern das damit Zusammenhängende mein sei.

Hier muss das positive Recht seine Feststellungen machen,
denn aus dem Begriffe läßt sich nichts weiter herleiten.




§ 56
ß) Durch die Formierung erhält die Bestimmung,
daß etwas das Meinige ist, eine für sich bestehende Äußerlichkeit
und hört auf, auf meine Gegenwart in diesem Raum und in dieser Zeit
und auf die Gegenwart meines Wissens und Wollens beschränkt zu sein.


Anm. § 56
Das Formieren ist insofern die der Idee angemessenste Besitznahme,
weil sie das Subjektive und Objektive in sich vereinigt,
übrigens nach der qualitativen Natur der Gegenstände
und nach der Verschiedenheit der subjektiven Zwecke unendlich verschieden.

- Es gehört hierher auch das Formieren des Organischen,
an welchem das, was ich an ihm tue, nicht als ein Äußerliches bleibt,
sondern assimiliert wird: Bearbeitung der Erde, Kultur der Pflanzen,
Bezähmen, Füttern und Hegen der Tiere;
weiter vermittelnde Veranstaltungen
zur Benutzung elementarischer ((121)) Stoffe oder Kräfte,
veranstaltete Einwirkung eines Stoffes auf einen anderen usf.


Zusatz. § 56
Diese Formierung kann empirisch die verschiedenartigsten Gestalten annehmen.

Der Acker, den ich bebaue, wird dadurch formiert.

In Beziehung auf das Unorganische ist die Formierung nicht immer direkt.

Wenn ich z. B. eine Windmühle baue, so habe ich die Luft nicht formiert,
aber ich mache eine Form zur Benutzung der Luft,
die mir deswegen nicht genommen werden darf,
weil ich sie selbst nicht formiert habe.

Auch daß ich Wild schone,
kann als eine Weise der Formierung angesehen werden,
denn es ist ein Benehmen in Rücksicht auf die Erhaltung des Gegenstandes.

Nur ist freilich die Dressur der Tiere eine direktere,
mehr von mir ausgehende Formierung.
 

§ 57
Der Mensch ist nach der unmittelbaren Existenz an ihm selbst ein Natürliches,
seinem Begriffe Äußeres;
erst durch die Ausbildung seines eigenen Körpers und Geistes,
wesentlich dadurch, daß sein Selbstbewußtsein sich als freies erfaßt,
nimmt er sich in Besitz und wird das Eigentum seiner selbst und gegen andere.

Dieses Besitznehmen ist umgekehrt ebenso dies,
das, was er seinem Begriffe nach
(als eine Möglichkeit, ((122)) Vermögen, Anlage) ist,
in die Wirklichkeit zu setzen,
wodurch es ebensowohl erst als das Seinige gesetzt,
als auch als Gegenstand und vom einfachen Selbstbewußtsein unterschieden
und dadurch fähig wird, die Form der Sache zu erhalten (vgl. Anm. zu § 43).


Anm. § 57
Die behauptete Berechtigung der Sklaverei
(in allen ihren näheren Begründungen durch die physische Gewalt,
Kriegsgefangenschaft, Rettung und Erhaltung des Lebens, Ernährung,
Erziehung, Wohltaten, eigene Einwilligung usf.)
sowie die Berechtigung einer Herrschaft als bloßer Herrenschaft überhaupt
und alle historische Ansicht über das Recht der Sklaverei und der Herrenschaft
beruht auf dem Standpunkt, den Menschen als Naturwesen überhaupt
nach einer Existenz (wozu auch die Willkür gehört) zu nehmen,
die seinem Begriffe nicht angemessen ist.

Die Behauptung des absoluten Unrechts der Sklaverei hingegen
hält am Begriffe des Menschen als Geistes, als des an sich freien, fest
und ist einseitig darin, daß sie den Menschen als von Natur frei
oder, was dasselbe ist, den Begriff als solchen in seiner Unmittelbarkeit,
nicht die Idee, als das Wahre nimmt.

Diese Antinomie beruht, wie alle Antinomie, auf dem formellen Denken,
das die beiden Momente einer Idee getrennt, jedes für sich,
damit der Idee nicht angemessen und in seiner Unwahrheit, festhält und behauptet.

Der freie Geist ist eben dieses (§21),
nicht als der bloße Begriff oder an sich zu sein,
sondern diesen Formalismus seiner selbst
und damit die unmittelbare natürliche Existenz aufzuheben
und sich die Existenz nur als die seinige, als freie Existenz zu geben.

Die Seite der Antinomie, die den Begriff der Freiheit behauptet,
hat daher den Vorzug, den absoluten Ausgangspunkt,
aber auch nur den Ausgangspunkt für die Wahrheit zu enthalten,
während die andere Seite, welche bei der begrifflosen Existenz stehenbleibt,
den Gesichtspunkt von Vernünftigkeit und Recht gar nicht enthält.

Der Standpunkt des freien Willens,
womit das ((123)) Recht und die Rechtswissenschaft anfängt,
ist über den unwahren Standpunkt,
auf welchem der Mensch als Naturwesen
und nur als an sich seiender Begriff, der Sklaverei daher fähig ist, schon hinaus.

Diese frühere unwahre Erscheinung betrifft den Geist,
welcher nur erst auf dem Standpunkte seines Bewußtseins ist;
die Dialektik des Begriffs
und des nur erst unmittelbaren Bewußtseins der Freiheit
bewirkt daselbst den Kampf des Anerkennens
und das Verhältnis der Herrenschaft und der Knechtschaft
(s. Phänomenologie des Geistes, S. 145 ff. und Enzyklop. der philos. Wissensch. § 430 ff.)°.

Daß aber der objektive Geist, der Inhalt des Rechts,
nicht selbst wieder nur in seinem subjektiven Begriffe
und damit, daß dies,
daß der Mensch an und für sich nicht zur Sklaverei bestimmt sei,
nicht wieder als ein bloßes Sollen aufgefaßt werde,
dies findet allein in der Erkenntnis statt,
daß die Idee der Freiheit wahrhaft nur als der Staat ist. ((124))


Zusatz. § 57
Hält man die Seite fest, daß der Mensch an und für sich frei sei,
so verdammt man damit die Sklaverei.

Aber daß jemand Sklave ist, liegt in seinem eigenen Willen,
so wie es im Willen eines Volkes liegt, wenn es unterjocht wird.

Es ist somit nicht bloß ein Unrecht derer, welche Sklaven machen
oder welche unterjochen, sondern der Sklaven und Unterjochten selbst.

Die Sklaverei fällt in den Übergang
von der Natürlichkeit der Menschen zum wahrhaft sittlichen Zustande;
sie fällt in eine Welt, wo noch ein Unrecht Recht ist.

Hier gilt das Unrecht und befindet sich ebenso notwendig an seinem Platz.




§ 58
y) Die für sich nicht wirkliche, sondern meinen Willen nur vorstellende Besitznahme
ist ein Zeichen an der Sache,
dessen Bedeutung sein soll, daß Ich meinen Willen in sie gelegt habe.

Diese Besitznahme ist nach dem gegenständlichen Umfang
und der Bedeutung sehr unbestimmt. ((126))


Zusatz. § 58
Die Besitznahme durch die Bezeichnung ist die vollkommenste von allen,
denn auch die übrigen Arten haben mehr oder minder
die Wirkung des Zeichens an sich.

Wenn ich eine Sache ergreife oder formiere,
so ist die letzte Bedeutung ebenfalls ein Zeichen und zwar für andere,
um diese auszuschließen und um zu zeigen,
daß ich meinen Willen in die Sache gelegt habe.

Der Begriff ((127)) des Zeichens ist nämlich,
daß die Sache nicht gilt als das, was sie ist,
sondern als das, was sie bedeuten soll.

Die Kokarde bedeutet z. B. das Bürgersein in einem Staate,
obgleich die Farbe mit der Nation keinen Zusammenhang hat
und nicht sich, sondern die Nation darstellt.

Darin, daß der Mensch ein Zeichen geben und durch dieses erwerben kann,
zeigt er eben seine Herrschaft über die Dinge.





B. DER GEBRAUCH DER SACHE



§ 59
Durch die Besitznahme erhält die Sache das Prädikat, die meinige zu sein,
und der Wille hat eine positive Beziehung auf sie.

In dieser Identität ist die Sache ebensosehr als ein Negatives gesetzt
und mein Wille in dieser Bestimmung ein besonderer, Bedürfnis, Belieben usf.

Aber mein Bedürfnis als Besonderheit eines Willens
ist das Positive, welches sich befriedigt,
und die Sache, als das an sich Negative, ist nur für dasselbe und dient ihm.

- Der Gebrauch ist diese Realisierung meines Bedürfnisses durch die Veränderung,
Vernichtung, Verzehrung der Sache,
deren selbstlose Natur dadurch geoffenbart wird
und die so ihre Bestimmung erfüllt.


Anm. § 59
Daß der Gebrauch die reelle Seite und Wirklichkeit des Eigentums ist,
schwebt der Vorstellung vor, wenn sie Eigentum,
von dem kein Gebrauch gemacht wird, für totes und herrenloses ansieht
und bei unrechtmäßiger Bemächtigung desselben
es als Grund, daß es vom Eigentümer nicht gebraucht worden sei, anführt.

- Aber der Wille des Eigentümers, nach welchem eine Sache die seinige ist,
ist die erste substantielle Grundlage, von der die weitere Bestimmung,
der Gebrauch, nur die Erscheinung und besondere Weise ist,
die jener allgemeinen Grundlage nachsteht. ((128))


Zusatz. § 59
Wenn ich im Zeichen die Sache überhaupt auf allgemeine Weise in Besitz nehme,
so liegt im Gebrauche noch ein allgemeineres Verhältnis,
indem die Sache alsdann nicht in ihrer Besonderheit anerkannt,
sondern von mir negiert wird.

Die Sache ist zum Mittel der Befriedigung meines Bedürfnisses herabgesetzt.

Wenn ich und die Sache zusammenkommen,
so muss, damit wir identisch werden, einer seine Qualität verlieren.

Ich bin aber lebendig, der Wollende und wahrhaft Affirmative;
die Sache dagegen ist das Natürliche.

Diese muss also zugrunde gehen, und ich erhalte mich,
was überhaupt der Vorzug und die Vernunft des Organischen ist.


§ 60
Die Benutzung* einer Sache in unmittelbarer Ergreifung
ist für sich eine einzelne* Besitznahme.

Insofern aber die Benutzung sich auf ein fortdauerndes Bedürfnis gründet
und wiederholte Benutzung eines sich erneuernden Erzeugnisses ist,
etwa auch zum Behufe der Erhaltung dieser Erneuerung sich beschränkt,
so machen diese und andere Umstände jene unmittelbare einzelne Ergreifung
zu einem Zeichen, daß sie die Bedeutung einer allgemeinen Besitznahme,
damit der Besitznahme der elementarischen oder organischen Grundlage
oder der sonstigen Bedingungen solcher Erzeugnisse haben soll. ((129))


§ 61
Da die Substanz der Sache für sich, die mein Eigentum ist,
ihre Äußerlichkeit, d. i. ihre Nichtsubstantialität ist
- sie ist gegen mich nicht Endzweck in sich selbst (§ 42) -
und diese realisierte Äußerlichkeit der Gebrauch
oder die Benutzung, die ich von ihr mache, ist,
so ist der ganze Gebrauch oder Benutzung die Sache in ihrem ganzen Umfange,
so daß, wenn jener mir zusteht, Ich der Eigentümer der Sache bin,
von welcher über den ganzen Umfang des Gebrauchs hinaus nichts übrig bleibt,
was Eigentum eines anderen sein könnte. ((130))


Zusatz § 61
Das Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum
ist dasselbe wie von der Substanz zum Akzidentellen,
vom Inneren zum äußeren, von der Kraft zu der Äußerung derselben.

Dies Letztere ist nur, insofern sie sich äußert;
der Acker ist nur Acker, insofern er Ertrag hat.

Wer also den Gebrauch eines Ackers hat, ist der Eigentümer des Ganzen,
und es ist eine leere Abstraktion,
noch ein anderes Eigentum am Gegenstand selbst anzuerkennen.


§ 62
Nur ein teilweiser oder temporärer Gebrauch
sowie ein teilweiser oder temporärer Besitz
(als die selbst teilweise oder temporäre Möglichkeit, die Sache zu gebrauchen)
der mir zusteht, ist daher vom Eigentume der Sache selbst unterschieden.

Wenn der ganze Umfang des Gebrauches mein wäre,
das abstrakte Eigentum aber eines anderen sein sollte,
so wäre die Sache als die meinige von meinem Willen gänzlich durchdrungen (vorh.§ und § 52)
und zugleich darin ein für mich Undurchdringliches,
der und zwar leere Wille eines ((131)) anderen,
- Ich mir in der Sache als positiver Wille objektiv und zugleich nicht objektiv,
- das Verhältnis eines absoluten Widerspruchs.

- Das Eigentum ist daher wesentlich freies, volles Eigentum.


Anm. § 62
Die Unterscheidung zwischen dem Rechte auf den ganzen Umfang des Gebrauches
und dem abstrakten Eigentum ° gehört dem leeren Verstande,
dem die Idee, hier als Einheit des Eigentums
oder auch des persönlichen Willens überhaupt und der Realität desselben,
nicht das Wahre ist,
sondern dem diese beiden Momente in ihrer Absonderung voneinander
für etwas Wahres gelten.

Diese Unterscheidung ist daher
als wirkliches Verhältnis das einer leeren Herrenschaft,
das (wenn die Verrücktheit nicht nur von der bloßen Vorstellung des Subjekts
und seiner Wirklichkeit, die in unmittelbarem Widerspruche in einem sind,
gesagt würde) eine Verrücktheit der Persönlichkeit genannt werden könnte,
weil das Mein in einem Objekte
unvermittelt mein einzelner ausschließender Wille
und ein anderer einzelner ausschließender Wille sein sollte.

- In den Institutiones, libr. 11, tit. IV, ist gesagt:
»Ususfructus est ius alienis rebus utendifruendi salva rerum substantia.«
Weiterhin heißt es ebendaselbst: “ne tamen in universum inutiles essent
proprietates semper abscendente usufructu, placuit, certis modis extingui
usumfructum et ad proprietatem reverti.« °

Fuß
”Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache zu gebrauchen
und Früchte aus ihr zu ziehen unter Erhaltung der Substanz der Sache.“
-”Damit die Besitztümer durch fortwährende Trennung vom Nießbrauch
nicht überhaupt unnützlich seien, ist festgelegt worden,
daß der Nießbrauch unter bestimmten Umständen erlischt
und zum Besitztum zurückkehrt."
EndeFuß

- Placuit - als ob es erst ein Belieben oder Beschluß wäre,
jener leeren Unterscheidung durch diese Bestimmung einen Sinn zu geben.

Eine proprietas semper abscendente usufructu wäre nicht nur inutilis,
sondern keine proprietas mehr.

- Andere Unterscheidungen des ((132)) Eigentums selbst,
wie in res mancipi und nec mancipi, das dominium Quiritarium
und Bonitarium und dergleichen zu erörtern, gehört nicht hierher,
da sie sich auf keine Begriffsbestimmung des Eigentums beziehen
und bloß historische Delikatessen dieses Rechts sind;
- aber die Verhältnisse des dominii directi und des dominii utilis,
der emphyteutische Vertrag und die weiteren Verhältnisse
von Lehngütern mit ihren Erb- und anderen Zinsen, Gilten, Handlohn usf.
in ihren mancherlei Bestimmungen, wenn solche Lasten unablösbar sind,
enthalten einerseits die obige Unterscheidung, andererseits auch nicht,
eben insofern mit dem dominio utili Lasten verbunden sind,
wodurch das dominium directum zugleich ein dominium utile wird.

Enthielten solche Verhältnisse nichts als
nur jene Unterscheidung in ihrer strengen Abstraktion,
so stünden darin eigentlich nicht zwei Herren (domini),
sondern ein Eigentümer und ein leerer Herr einander gegenüber.

Um der Lasten willen aber sind es zwei Eigentümer,
welche im Verhältnisse stehen.

Jedoch sind sie nicht im Verhältnisse eines gemeinschaftlichen Eigentums.

Zu solchem Verhältnisse liegt der Übergang von jenem am nächsten
- ein Übergang, der dann darin schon begonnen hat,
wenn an dem dominium directum der Ertrag berechnet
und als das Wesentliche angesehen,
somit das Unberechenbare der Herrenschaft über ein Eigentum,
welche etwa für das Edle gehalten worden,
dem Utile, welches hier das Vernünftige ist, nachgesetzt wird.


Es ist wohl an die anderthalbtausend Jahre, daß die Freiheit der Person
durch das Christentum zu erblühen angefangen hat
und unter einem übrigens kleinen Teile des Menschengeschlechts
allgemeines Prinzip geworden ist.

Die Freiheit des Eigentums aber ist seit gestern, kann man sagen,
hier und da als Prinzip anerkannt worden.

- Ein Beispiel aus der Weltgeschichte über die Länge der Zeit,
die der Geist braucht, in seinem Selbstbewußtsein fortzuschreiten
- und gegen die Ungeduld des Meinens. ((133))


§ 63
Die Sache im Gebrauch ist eine einzelne nach Qualität und Quantität bestimmte
und in Beziehung auf ein spezifisches Bedürfnis.

Aber ihre spezifische Brauchbarkeit ist zugleich als quantitativ bestimmt
vergleichbar mit anderen Sachen von derselben Brauchbarkeit,
so wie das spezifische Bedürfnis, dem sie dient, zugleich Bedürfnis überhaupt
und darin nach seiner Besonderheit
ebenso mit anderen Bedürfnissen vergleichbar ist
und danach auch die Sache mit solchen,
die für andere Bedürfnisse brauchbar sind.

Diese ihre Allgemeinheit,
deren einfache Bestimmtheit aus der Partikularität der Sache hervorgeht,
so daß von dieser spezifischen Qualität ((135)) zugleich abstrahiert wird,
ist der Wert der Sache, worin ihre wahrhafte Substantialität bestimmt
und Gegenstand des Bewußtseins ist.

Als voller Eigentümer der Sache bin ich es ebenso von ihrem Werte
als von dem Gebrauche derselben.


Anm. § 63
Der Lehnsträger hat den Unterschied in seinem Eigentum,
daß er nur der Eigentümer des Gebrauchs,
nicht des Werts der Sache sein soll. ((136))


Zusatz. § 63
Das Qualitative verschwindet hier in der Form des Quantitativen.

Indem ich nämlich vom Bedürfnis spreche, ist dieses der Titel,
worunter die vielfachsten Dinge sich bringen lassen,
und die Gemeinsamkeit derselben macht, daß ich sie alsdann messen kann.

Der Fortgang des Gedankens ist hier somit
von der spezifischen Qualität der Sache
zur Gleichgültigkeit dieser Bestimmtheit, also zur Quantität.

Ähnliches kommt in der Mathematik vor.

Definiere ich z. B., was der Kreis, was die Ellipse und Parabel sind,
so sehen wir, daß sie spezifisch verschieden gefunden werden.

Trotzdem bestimmt sich der Unterschied dieser verschiedenen Kurven
bloß quantitativ, so nämlich,
daß es nur auf einen quantitativen Unterschied ankommt,
der sich auf den Koeffizienten allein, auf die bloß empirische größe bezieht.

Im Eigentum ist die quantitative Bestimmtheit,
die aus der qualitativen hervortritt, der Wert.

Das Qualitative gibt hier das Quantum für die Quantität
und ist als solches ebenso erhalten wie aufgehoben.

Betrachtet man den Begriff des Werts,
so wird die Sache selbst nur als ein Zeichen angesehen,
und sie gilt nicht als sie selber, sondern als das, was sie wert ist.

Ein Wechsel z. B. stellt nicht seine Papiernatur vor,
sondern ist nur ein Zeichen eines anderen Allgemeinen, des Wertes.

Der Wert einer Sache kann sehr verschiedenartig sein
in Beziehung auf das Bedürfnis;
wenn man aber nicht das Spezifische,
sondern das Abstrakte des Wertes ausdrücken will, so ist dieses das Geld.

Das Geld repräsentiert alle Dinge,
aber indem es nicht das Bedürfnis selbst darstellt,
sondern nur ein Zeichen für dasselbe ist,
wird es selbst wieder von dem spezifischen Wert regiert,
den es als Abstraktes nur ausdrückt.

Man kann überhaupt Eigentümer einer Sache sein,
ohne zugleich der ihres Werts zu werden.

Eine Familie, die ihr Gut nicht verkaufen oder verpfänden kann,
ist nicht Herrin des Wertes.

Da diese Form des Eigentums aber
dem Begriffe desselben unangemessen ist,
so sind solche Beschränkungen (Lehen, Fideikommisse) meistens im Verschwinden.
((137))


§ 64
Die dem Besitze gegebene Form und das Zeichen sind selbst äußerliche Umstände,
ohne die subjektive Gegenwart des Willens,
die allein deren Bedeutung und Wert ausmacht.

Diese Gegenwart aber, die der Gebrauch, Benutzung
oder sonstiges äußern des Willens ist, fällt in die Zeit,
in Rücksicht welcher die Objektivität die Fortdauer dieses Äußerns ist.

Ohne diese wird die Sache,
als von der Wirklichkeit des Willens und Besitzes verlassen, herrenlos;
Ich verliere oder erwerbe daher Eigentum durch Verjährung.


Anm. § 64
Die Verjährung ist daher nicht bloß aus einer äußerlichen,
dem strengen Recht zuwiderlaufenden Rücksicht in das Recht eingeführt worden,
der Rücksicht, die Streitigkeiten und Verwirrungen abzuschneiden,
die durch alte Ansprüche in die Sicherheit des Eigentums kommen würden usf.

Sondern die Verjährung gründet sich
auf die Bestimmung der Realität des Eigentums,
der Notwendigkeit, daß der Wille, etwas zu haben, sich äußere.

- Öffentliche Denkmale sind Nationaleigentum,
oder eigentlich, wie die Kunstwerke überhaupt in Rücksicht auf Benutzung,
gelten sie durch die ihnen inwohnende Seele der Erinnerung und der Ehre
als lebendige und selbständige Zwecke;
verlassen aber von dieser Seele,
werden sie nach dieser Seite für eine Nation herrenlos und zufälliger Privatbesitz,
wie z. B. die griechischen, ägyptischen Kunstwerke in der Türkei.

- Das Privateigentumsrecht der Familie eines Schriftstellers an dessen Produktionen
verjährt sich aus ähnlichem Grunde;
sie werden in dem Sinne herrenlos, daß sie (auf entgegengesetzte Weise wie jene Denkmale)
in allgemeines Eigentum übergehen
und nach ihrer besonderen Benutzung der Sache in zufälligen Privatbesitz.

- Bloßes Land, zu Gräbern
oder auch für sich auf ewige Zeiten zum Nichtgebrauch geweiht,
enthält eine leere ungegenwärtige Willkür,
durch deren Verletzung nichts Wirkliches verletzt wird,
deren Achtung daher auch nicht garantiert werden kann. ((138))


Zusatz. § 64
Die Verjährung beruht auf der Vermutung,
daß ich aufgehört habe, die Sache als die meinige zu betrachten.

Denn dazu, daß etwas das Meinige bleibe, gehört Fortdauer meines Willens,
und diese zeigt sich durch Gebrauch oder Aufbewahrung.

- Der Verlust des Wertes öffentlicher Denkmale
hat sich in der Reformation häufig bei den Meßstiftungen erwiesen.

Der Geist der alten Konfession, das heißt der Meßstiftungen, war entflogen,
und sie konnten daher als Eigentum in Besitz genommen werden.





C. ENTÄUSSERUNG DES EIGENTUMS



§ 65
Meines Eigentums kann ich mich entäußern, da es das meinige nur ist,
insofern ich meinen Willen darein lege,
- so daß ich meine Sache überhaupt von mir als herrenlos lasse (derelinquiere)
oder sie dem Willen eines anderen zum Besitzen überlasse,
- aber nur insofern die Sache ihrer Natur nach ein Äußerliches ist. ((140))


Zusatz. § 65
Wenn die Verjährung
eine Entäußerung mit nicht direkt erklärtem Willen ist,
so ist die wahre Entäußerung eine Erklärung des Willens,
daß ich die Sache nicht mehr als die meinige ansehen will.

Das ganze kann auch so gefaßt werden,
daß die Entäußerung eine wahre Besitzergreifung sei.

Die unmittelbare Besitznahme ist das erste Moment des Eigentums;
durch den Gebrauch wird ebenfalls Eigentum erworben,
und das dritte Moment ist alsdann die Einheit beider,
Besitzergreifung durch Entäußerung.


§ 66
Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter
oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, sowie das Recht an sie unverjährbar,
welche meine eigenste Person
und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseins ausmachen,
wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit,
Sittlichkeit, Religion.


Anm. § 66
Daß das, was der Geist seinem Begriffe nach oder an sich ist,
auch im Dasein und für sich sei
(somit Person, des Eigentums ((141)) fähig sei, Sittlichkeit, Religion habe)
- diese Idee ist selbst sein Begriff
(als causa sui, d. i. als freie Ursache, ist er solches,
cuius natura non potest concipi nisi existens12; Spinoza, Ethik I, Def. 1.).

In eben diesem Begriffe, nur durch sich selbst
und als unendliche Rückkehr in sich
aus der natürlichen Unmittelbarkeit seines Daseins das zu sein, was er ist,
liegt die Möglichkeit des Gegensatzes zwischen dem, was er nur an sich
und nicht auch für sich ist (§ 57),
sowie umgekehrt zwischen dem, was er nur für sich, nicht an sich ist (im Willen das Böse),
- und hierin die Möglichkeit der Entäußerung der Persönlichkeit
und seines substantiellen Seins,
diese Entäußerung geschehe auf eine bewußtlose oder ausdrückliche Weise.

- Beispiele von Entäußerung der Persönlichkeit sind die Sklaverei, Leibeigenschaft,
Unfähigkeit Eigentum zu besitzen, die Unfreiheit desselben usf.;
Entäußerung der intelligenten Vernünftigkeit, Moralität, Sittlichkeit, Religion
kommt vor im Aberglauben, in der anderen eingeräumten Autorität
und Vollmacht, mir, was ich für Handlungen begehen solle
(wenn einer sich ausdrücklich zum Raube, Morde usf.
oder zur Möglichkeit von Verbrechen verdingt),
mir, was Gewissenspflicht, religiöse Wahrheit sei usf.,
zu bestimmen und vorzuschreiben.

- Das Recht an solches Unveräußerliche ist unverjährbar,
denn der Akt, wodurch ich von meiner Persönlichkeit
und substantiellem Wesen Besitz nehme,
mich zu einem Rechts- und Zurechnungsfähigen,
Moralischen, Religiösen mache,
entnimmt diese Bestimmungen eben der Äußerlichkeit,
die allein ihnen die Fähigkeit gab, im Besitz eines anderen zu sein.

Mit diesem Aufheben der Äußerlichkeit fällt die Zeitbestimmung
und alle Gründe weg, die aus meinem früheren Konsens oder Gefallenlassen
genommen werden können.

Diese Rückkehr meiner in mich selbst, wodurch Ich mich als Idee,
als rechtliche und moralische Person existierend ((142)) mache,
hebt das bisherige Verhältnis und das Unrecht auf,
das Ich und der andere meinem Begriff und Vernunft angetan hat,
die unendliche Existenz des Selbstbewußtseins
als ein Äußerliches behandeln [zu] lassen und behandelt zu haben.

- Diese Rückkehr in mich deckt den Widerspruch auf,
anderen meine Rechtsfähigkeit, Sittlichkeit, Religiosität
in Besitz gegeben zu haben, was ich selbst nicht besaß
und was, sobald ich es besitze, eben wesentlich nur als das Meinige
und nicht als ein Äußerliches existiert. ((143))


Zusatz. § 66
Es liegt in der Natur der Sache,
daß der Sklave ein absolutes Recht hat, sich frei zu machen,
daß, wenn jemand seine Sittlichkeit zu Raub und Mord verdungen hat,
dieses an und für sich nichtig ist
und jeder die Befugnis besitzt, diesen Vertrag zurückzunehmen.

Ebenso verhält es sich mit der Verdingung der Religiosität
an einen Priester, der mein Beichtvater ist,
denn solche Innerlichkeit hat der Mensch mit sich allein abzumachen.

Eine Religiosität, bei welcher
der eine Teil in die Hand eines anderen gelegt wird, ist keine Religiosität,
denn der Geist ist nur Einer, und er soll in mir wohnen;
mir soll die Vereinigung des Anundfürsichseins angehören.


§ 67
Von meinen besonderen, körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten
und Möglichkeiten der Tätigkeit kann ich einzelne Produktionen
und einen in der Zeit beschränkten Gebrauch von einem anderen ° veräußern,
weil sie nach dieser Beschränkung ein äußerliches Verhältnis
zu meiner Totalität und Allgemeinheit erhalten.

Durch die Veräußerung meiner ((144)) ganzen
durch die Arbeit konkreten Zeit und der Totalität meiner Produktion
würde ich das Substantielle derselben,
meine allgemeine Tätigkeit und Wirklichkeit,
meine Persönlichkeit zum Eigentum eines anderen machen.


Anm. § 67
Es ist dasselbe Verhältnis wie oben, § 61,
zwischen der Substanz der Sache und ihrer Benutzung;
wie diese, nur insofern sie beschränkt ist, von jener verschieden ist,
so ist auch der Gebrauch meiner Kräfte von ihnen selbst
und damit von mir nur unterschieden, insofern er quantitativ beschränkt ist;
- die Totalität der Äußerungen einer Kraft ist die Kraft selbst,
- der Akzidenzen die Substanz,
- der Besonderungen das Allgemeine.
 

Zusatz. § 67
Der hier auseinandergesetzte Unterschied ist der
zwischen einem Sklaven und dem heutigen Gesinde oder einem Tagelöhner.

Der athenäische Sklave hatte vielleicht leichtere Verrichtung
und geistigere Arbeit als in der Regel unsere Dienstboten,
aber er war dennoch Sklave,
weil der ganze Umfang seiner Tätigkeit dem Herrn veräußert war.


§ 68
Das Eigentümliche an der geistigen Produktion kann
durch die Art und Weise der Äußerung
unmittelbar in solche Äußerlichkeit einer Sache umschlagen,
die nun ebenso von anderen produziert werden kann;
so daß mit deren Erwerb der nunmehrige Eigentümer,
außerdem daß er damit sich die mitgeteilten Gedanken
oder die technische Erfindung zu eigen machen kann,
welche Möglichkeit zum Teil (bei schriftstellerischen Werken)
die einzige Bestimmung und den Wert des Erwerbs ausmacht,
zugleich in den Besitz der allgemeinen Art und Weise, sich so zu äußern
und solche Sachen vielfältig hervorzubringen, kommt.


Anm. § 68
Bei Kunstwerken
ist die den Gedanken in einem äußerlichen Material verbildlichende Form
als Ding so sehr das Eigentümliche des produzierenden Individuums,
daß ein Nachmachen derselben wesentlich das Produkt
der eigenen ((145)) geistigen und technischen Geschicklichkeit ist.

Bei einem schriftstellerischen Werke ist die Form,
wodurch es eine äußerliche Sache ist,
so wie bei der Erfindung einer technischen Vorrichtung, mechanischer Art
- dort, weil der Gedanke nur in einer Reihe vereinzelter abstrakter Zeichen,
nicht in konkreter Bildnerei dargestellt wird,
hier, weil er überhaupt einen mechanischen Inhalt hat -,
und die Art und Weise, solche Sachen als Sachen zu produzieren,
gehört unter die gewöhnlichen Fertigkeiten.

- Zwischen den Extremen des Kunstwerks und der handwerksmäßigen Produktion
gibt es übrigens Übergänge, die bald mehr, bald weniger
von dem einen oder dem anderen an sich haben.


§ 69
Indem der Erwerber eines solchen Produkts
an dem Exemplar als einzelnem
den vollen Gebrauch und Wert desselben besitzt,
so ist er vollkommener und freier Eigentümer desselben als eines einzelnen,
obgleich der Verfasser der Schrift ((146))
oder der Erfinder der technischen Vorrichtung Eigentümer
der allgemeinen Art und Weise bleibt,
dergleichen Produkte und Sachen zu vervielfältigen,
als welche allgemeine Art und Weise er nicht unmittelbar veräußert hat,
sondern sich dieselbe als eigentümliche Äußerung vorbehalten kann.


Anm. § 69
Das Substantielle des Rechts des Schriftstellers und Erfinders
ist zunächst nicht darin zu suchen,
daß er bei der Entäußerung des einzelnen Exemplars
es willkürlich zur Bedingung macht,
daß die damit in den Besitz des anderen kommende Möglichkeit,
solche Produkte nunmehr als Sachen gleichfalls hervorzubringen,
nicht Eigentum des anderen werde, sondern Eigentum des Erfinders bleibe.

Die erste Frage ist, ob eine solche Trennung des Eigentums der Sache
von der mit ihr gegebenen Möglichkeit, sie gleichfalls zu produzieren,
im Begriffe zulässig ist und das volle, freie Eigentum (§ 62) nicht aufhebt,
- worauf es erst in die Willkür des ersten geistigen Produzenten kommt,
diese Möglichkeit für sich zu behalten oder als einen Wert zu veräußern
oder für sich keinen Wert darauf zu legen
und mit der einzelnen Sache auch sie preiszugeben.

Diese Möglichkeit hat nämlich das Eigene,
an der Sache die Seite zu sein, wonach diese nicht nur eine Besitzung,
sondern ein Vermögen ist (s. unten § 170 ff.),
so daß dies in der besonderen Art und Weise des äußeren Gebrauchs liegt,
der von der Sache gemacht wird
und von dem Gebrauche, zu welchem die Sache unmittelbar bestimmt ist,
verschieden und trennbar ist
(er ist nicht, wie man es heißt, eine solche accessio naturalis wie die foetura).

Da nun der Unterschied in das seiner Natur nach Teilbare,
in den äußerlichen Gebrauch fällt, so ist die Zurückbehaltung
des einen Teils bei Veräußerung des anderen Teils des Gebrauchs
nicht der Vorbehalt einer Herrenschaft ohne utile.

- Die bloß negative,
aber allererste Beförderung der Wissenschaften und Künste ist,
diejenigen, die darin arbeiten, gegen Diebstahl zu sichern
und ihnen den Schutz ihres Eigentums angedeihen zu lassen;
wie die ((147)) allererste und wichtigste Beförderung
des Handels und der Industrie war,
sie gegen die Räuberei auf den Landstraßen sicherzustellen.

- Indem übrigens das Geistesprodukt die Bestimmung hat,
von anderen Individuen aufgefaßt und ihrer Vorstellung, Gedächtnis, Denken usf.
zu eigen gemacht zu werden [, so bat]
ihre Äußerung, wodurch sie das Gelernte
(denn Lernen heißt nicht nur, mit dem Gedächtnis die Worte auswendig lernen
- die Gedanken anderer können nur durch Denken aufgefaßt werden,
und dies Nach-denken ist auch Lernen)
gleichfalls zu einer veräußerbaren Sache machen,
immer ° leicht irgendeine eigentümliche Form,
so daß sie das daraus erwachsende Vermögen als ihr Eigentum betrachten
und für sich das Recht solcher Produktion daraus behaupten können.

Die Fortpflanzung der Wissenschaften überhaupt
und das bestimmte Lehrgeschäft insbesondere ist,
seiner Bestimmung und Pflicht nach,
am bestimmtesten bei positiven Wissenschaften,
der Lehre einer Kirche, der Jurisprudenz usf.,
die Repetition festgesetzter, überhaupt schon geäußerter
und von außen aufgenommener Gedanken,
somit auch in Schriften, welche dies Lehrgeschäft und die Fortpflanzung
und Verbreitung der Wissenschaften zum Zweck haben.

Inwiefern nun die in der wiederholenden Äußerung sich ergebende Form
den vorhandenen wissenschaftlichen Schatz
und insbesondere die Gedanken solcher anderer,
die noch im äußerlichen Eigentum ihrer ° Geistesprodukte sind,
in ein spezielles geistiges Eigentum des reproduzierenden Individuums verwandle
und ihm hiermit das Recht,
sie auch zu seinem äußerlichen Eigentum zu machen,
gebe oder inwiefern nicht,
- inwiefern solche Wiederholung in einem schriftstellerischen Werke
ein Plagiat werde,
läßt sich nicht durch eine genaue Bestimmung ((148)) angeben
und hiermit nicht rechtlich und gesetzlich festsetzen.

Das Plagiat müßte daher eine Sache der Ehre sein
und von dieser zurückgehalten werden.

- Gesetze gegen den Nachdruck erfüllen daher ihren Zweck,
das Eigentum der Schriftsteller und der Verleger rechtlich zu sichern,
zwar in dem bestimmten, aber sehr beschränkten Umfange.

Die Leichtigkeit, absichtlich an der Form etwas zu ändern
oder ein Modifikatiönchen an einer großen Wissenschaft,
an einer umfassenden Theorie, welche das Werk eines anderen ist, zu erfinden,
oder schon die Unmöglichkeit, im Vortrage des Aufgefaßten
bei den Worten des Urhebers zu bleiben,
führen für sich außer den besonderen Zwecken,
für welche eine solche Wiederholung nötig wird,
die unendliche Vielfachheit von Veränderungen herbei,
die dem fremden Eigentum
den mehr oder weniger oberflächlichen Stempel des seinigen aufdrücken;
wie die hundert und aberhundert Kompendien, Auszüge, Sammlungen usf.,
Rechenbücher, Geometrien, Erbauungsschriften usf. zeigen,
wie jeder Einfall einer kritischen Zeitschrift, Musenalmanachs, Konversationslexikons usf.
sogleich ebenfalls unter demselben oder einem veränderten Titel wiederholt,
aber als etwas Eigentümliches behauptet werden kann,
- wodurch denn leicht dem Schriftsteller oder erfindenden Unternehmer
der Gewinn, den ihm sein Werk oder Einfall versprach,
zunichte gemacht oder gegenseitig heruntergebracht oder allein ruiniert wird.

- Was aber die Wirkung der Ehre gegen das Plagiat betrifft,
so ist dabei dies auffallend, daß der Ausdruck Plagiat
oder gar gelehrter Diebstahl nicht mehr gehört wird
- es sei entweder, daß die Ehre ihre Wirkung getan, das Plagiat zu verdrängen,
oder daß es aufgehört hat, gegen die Ehre zu sein,
und das Gefühl hierüber verschwunden ist,
oder daß ein Einfällchen und Veränderung einer äußeren Form sich als Originalität
und selbstdenkendes Produzieren so hoch anschlägt,
um den Gedanken an ein Plagiat gar nicht in sich aufkommen zu lassen. ((147))


§ 70
Die umfassende Totalität der äußerlichen Tätigkeit, das Leben,
ist gegen die Persönlichkeit, als welche selbst diese und unmittelbar ist,
kein Äußerliches.

Die Entäußerung oder Aufopferung desselben
ist vielmehr das Gegenteil, als das Dasein dieser Persönlichkeit.

Ich habe daher zu jener Entäußerung überhaupt kein Recht,
und nur eine sittliche Idee, als in welcher
diese unmittelbar einzelne Persönlichkeit an sich untergegangen
und die deren wirkliche Macht ist, hat ein Recht darauf,
so daß zugleich, wie das Leben als solches unmittelbar,
auch der Tod die unmittelbare Negativität desselben ist,
daher er von außen, als eine Natursache
oder, im Dienste der Idee, von fremder Hand empfangen werden muß. ((151))


Zusatz. § 70
Die einzelne Person ist allerdings ein Untergeordnetes,
das dem sittlichen Ganzen sich weihen muß.

Wenn der Staat daher das Leben fordert, so muss das Individuum es geben,
aber darf der Mensch sich selbst das Leben nehmen?
Man kann das sich Töten zuvörderst als eine Tapferkeit ansehen,
aber als eine schlechte von Schneidern und Mägden.

Dann kann es wiederum als ein Unglück betrachtet werden,
indem Zerrissenheit des Inneren dazu führt.

Aber die Hauptfrage ist: habe ich ein Recht dazu?

Die Antwort wird sein, daß ich als dies Individuum
nicht Herr über mein Leben bin,
denn die umfassende Totalität der Tätigkeit, das Leben,
ist gegen die Persönlichkeit, die selbst diese unmittelbar ist, kein Äußerliches.

Spricht man also von einem Recht, das die Person über ihr Leben habe,
so ist dies ein Widerspruch,
denn es hieße, die Person habe ein Recht über sich.

Dieses hat sie aber nicht, denn sie steht nicht über sich
und kann sich nicht richten.

Wenn Herkules sich verbrannte, wenn Brutus sich in sein Schwert stürzte,
so ist dieses das Benehmen des Heroen gegen seine Persönlichkeit;
aber wenn vom einfachen Recht, sich zu töten, gehandelt wird,
so darf dies auch den Heroen abgesprochen werden.


Übergang vom Eigentum zum Vertrage




§ 71
Das Dasein ist als bestimmtes Sein wesentlich Sein für anderes (siehe oben Anm. zu § 48);
das Eigentum nach der Seite, daß es ein Dasein als äußerliche Sache ist,
ist für andere Äußerlichkeiten
und im Zusammenhange dieser Notwendigkeit und Zufälligkeit.

Aber als Dasein des Willens
ist es als für anderes nur für den Willen einer anderen Person.

Diese Beziehung von Willen auf Willen ist der eigentümliche
und wahrhafte Boden, in welchem die Freiheit Dasein hat.

Diese Vermittlung, Eigentum nicht mehr nur
vermittels einer Sache und meines subjektiven Willens zu haben,
sondern ebenso vermittels eines anderen Willens
und hiermit in einem gemeinsamen Willen zu haben,
macht die Sphäre des Vertrags aus. ((152))


Anm. § 71
Es ist durch die Vernunft ebenso notwendig,
daß die Menschen in Vertragsverhältnisse eingehen
- schenken, tauschen, handeln usf. -, als daß sie Eigentum besitzen (§ 45 Anm.).

Wenn für ihr Bewußtsein das Bedürfnis überhaupt,
das Wohlwollen, der Nutzen usf. es ist, was sie zu Verträgen führt,
so ist es an sich die Vernunft,
nämlich die Idee des reellen (d. i. nur im Willen vorhandenen)
Daseins der freien Persönlichkeit.

Der Vertrag setzt voraus, daß die darein Tretenden
sich als Personen und Eigentümer anerkennen;
da er ein Verhältnis des objektiven Geistes ist,
so ist das Moment der Anerkennung schon in ihm enthalten
und vorausgesetzt (vgl. § 35; 57 Anm.). ((153))


Zusatz. § 71
Im Vertrage habe ich Eigentum durch gemeinsamen Willen:
es ist nämlich das Interesse der Vernunft, daß der subjektive Wille
allgemeiner werde und sich zu dieser Verwirklichung erhebe.

Die Bestimmung dieses Willens bleibt also im Vertrage,
aber in Gemeinsamkeit mit einem anderen Willen.

Der allgemeine Wille dagegen tritt hier nur noch
in der Form und Gestalt der Gemeinsamkeit auf.





Zweiter Abschnitt Der Vertrag



§ 72
Das Eigentum, von dem die Seite des Daseins oder der Äußerlichkeit
nicht mehr nur eine Sache ist,
sondern das Moment eines (und hiermit anderen) Willens in sich enthält,
kommt durch den Vertrag zustande
- als den Prozeß, in welchem der Widerspruch, daß Ich für mich seiender,
den anderen Willen ausschließender Eigentümer insofern bin und bleibe,
als Ich in einem mit dem anderen identischen Willen aufhöre,
Eigentümer zu sein, sich darstellt und vermittelt. ((155))


§ 73
Ich kann mich eines Eigentums nicht nur (§65)
als einer äußerlichen Sache entäußern,
sondern muss durch den Begriff mich desselben als Eigentums entäußern
damit mir mein Wille, als daseiend, gegenständlich sei.

Aber nach diesem Momente ist mein Wille als entäußerter zugleich ein anderer.

Dies somit, worin diese Notwendigkeit des Begriffes reell ist,
ist die Einheit unterschiedener Willen,
in der also ihre Unterschiedenheit und Eigentümlichkeit sich aufgibt.

Aber in dieser Identität ihres Willens ist (auf dieser Stufe) ebenso dies enthalten,
daß jeder ein mit dem anderen nicht identischer,
für sich eigentümlicher Wille sei und bleibe. ((156))


§ 74
Dies Verhältnis ist somit die Vermittlung eines in der absoluten Unterscheidung
fürsichseiender Eigentümer identischen Willens
und enthält, daß jeder mit seinem und des anderen Willen aufhört,
Eigentümer zu sein, es bleibt und es wird;
- die Vermittlung des Willens, ein und zwar einzelnes Eigentum aufzugeben,
und des Willens, ein solches, hiermit das eines anderen, anzunehmen,
und zwar in dem identischen Zusammenhange,
daß das eine Wollen nur zum Entschluß kommt,
insofern das andere Wollen vorhanden ist.


§ 75
Da die beiden kontrahierenden Teile als unmittelbare selbständige Personen
sich zueinander verhalten, so geht der Vertrag
a) von der Willkür aus;
ß) der identische Wille, der durch den Vertrag in das Dasein tritt,
ist nur ein durch sie gesetzter, somit nur gemeinsamer,
nicht an und für sich allgemeiner;
y) der Gegenstand des Vertrags ist eine einzelne äußerliche Sache,
denn nur eine solche ist ihrer bloßen Willkür, sie zu entäußern (§ 65 ff.),
unterworfen.


Anm. § 75
Unter den Begriff vom Vertrag kann daher die Ehe nicht subsumiert werden;
diese Subsumtion ist in ihrer - Schändlichkeit, muss man sagen,
bei Kant ("Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre«, S. 106 ff.14) aufgestellt.

- Ebensowenig liegt die Natur des Staats im Vertragsverhältnisse,
ob der Staat als ein Vertrag aller mit allen oder als ein Vertrag
dieser aller mit dem Fürsten und der Regierung genommen werde.

- Die Einmischung dieses, sowie der Verhältnisse des Privateigentums überhaupt,
in das Staatsverhältnis hat die größten Verwirrungen
im Staatsrecht und in der Wirklichkeit hervorgebracht.

Wie in früheren Perioden die Staatsrechte und Staatspflichten
als ein unmittelbares Privateigentum besonderer Individuen gegen
das Recht des Fürsten und Staats angesehen und behauptet ((157)) worden,
so sind in einer neueren Zeitperiode die Rechte des Fürsten und des Staats
als Vertragsgegenstände und auf ihn gegründet,
als ein bloß Gemeinsames des Willens
und aus der Willkür der in einen Staat Vereinigten Hervorgegangenes, betrachtet worden.

- So verschieden einerseits jene beiden Standpunkte sind,
so haben sie dies gemein,
die Bestimmungen des Privateigentums in eine Sphäre übertragen zu haben,
die von ganz anderer und höherer Natur ist.

- Siehe unten: Sittlichkeit und Staat.


Zusatz. § 75
In neuerer Zeit ist es sehr beliebt gewesen,
den Staat als Vertrag aller mit allen anzusehen.

Alle schlössen, sagt man, mit ((158)) dem Fürsten einen Vertrag
und dieser wieder mit den Untertanen.

Diese Ansicht kommt daher, daß man oberflächlicherweise
nur an eine Einheit verschiedener Willen denkt.

Im Vertrage aber sind zwei identische Willen,
die beide Personen sind und Eigentümer bleiben wollen;
der Vertrag geht also von der Willkür der Person aus,
und diesen Ausgangspunkt hat die Ehe ebenfalls mit dem Vertrage gemein.

Beim Staat aber ist dies gleich anders,
denn es liegt nicht in der Willkür der Individuen, sich vom Staate zu trennen,
da man schon Bürger desselben nach der Naturseite hin ist.

Die vernünftige Bestimmung des Menschen ist, im Staate zu leben,
und ist noch kein Staat da, so ist die Forderung der Vernunft vorhanden,
daß er gegründet werde.

Ein Staat muss eben die Erlaubnis dazu geben,
daß man in ihn trete oder ihn verlasse;
dies ist also nicht von der Willkür der Einzelnen abhängig,
und der Staat beruht somit nicht auf Vertrag, der Willkür voraussetzt.

Es ist falsch, wenn man sagt, es sei in der Willkür aller, einen Staat zu gründen:
es ist vielmehr für jeden absolut notwendig, daß er im Staate sei.

Der große Fortschritt des Staats in neuerer Zeit ist,
daß derselbe Zweck an und für sich bleibt
und nicht jeder in Beziehung auf denselben, wie im Mittelalter,
nach seiner Privatstipulation verfahren darf.


§ 76
Formell ist der Vertrag, insofern die beiden Einwilligungen,
wodurch der gemeinsame Wille zustande kommt,
das negative Moment der Entäußerung einer Sache
und das positive der Annahme derselben,
an die beiden Kontrahenten verteilt sind;
- Schenkungsvertrag.

- Reell aber kann er genannt werden,
insofern jeder der beiden kontrahierenden Willen
die Totalität dieser vermittelnden Momente ist,
somit darin ebenso Eigentümer wird und bleibt;
- Tauschvertrag.


Zusatz. § 76
Zum Vertrag gehören zwei Einwilligungen über zwei Sachen:
ich will nämlich Eigentum erwerben und aufgeben.

Der reelle Vertrag ist der, wo jeder das Ganze tut,
Eigentum aufgibt und erwirbt und im Aufgeben Eigentümer bleibt;
der formelle Vertrag ist, wo nur einer Eigentum erwirbt oder aufgibt.


§ 77
Indem jeder im reellen Vertrage dasselbe Eigentum behält,
mit welchem er eintritt und welches er zugleich aufgibt,
so ((159)) unterscheidet sich jenes identisch bleibende
als das im Vertrage an sich seiende Eigentum von den äußerlichen Sachen,
welche im Tausche ihren Eigentümer verändern.

Jenes ist der Wert*, in welchem die Vertragsgegenstände
bei aller qualitativen äußeren Verschiedenheit der Sachen
einander gleich sind, das Allgemeine derselben (§ 63).


Anm. § 77
Die Bestimmung, daß eine laesio enormis
die im Vertrag eingegangene Verpflichtung aufhebe,
hat somit ihre Quelle im Begriffe des Vertrags und näher in dem Momente,
daß der Kontrahierende durch die Entäußerung seines Eigentums
Eigentümer und in näherer Bestimmung quantitativ derselbe bleibt.

Die Verletzung aber ist nicht nur enorm
(als eine solche wird sie angenommen, wenn sie die Hälfte des Werts übersteigt),
sondern unendlich, wenn über ein unveräußerliches Gut (§ 66)
ein Vertrag oder Stipulation überhaupt zu ihrer Veräußerung eingegangen wäre.

- Eine Stipulation übrigens ist zunächst
ihrem Inhalte nach vom Vertrage [darin] unterschieden,
daß sie irgendeinen einzelnen Teil oder Moment des ganzen Vertrags bedeutet,
dann auch, daß sie die förmliche Festsetzung desselben ist, wovon nachher.

Sie enthält nach jener Seite nur die formelle Bestimmung des Vertrags,
die Einwilligung des einen, etwas zu leisten,
und die Einwilligung des anderen zu sein, es anzunehmen;
sie ist darum zu den sogenannten einseitigen Verträgen gezählt worden.

Die Unterscheidung der Verträge in einseitige und zweiseitige,
sowie andere Einteilungen derselben im römischen Rechte,
sind teils oberflächliche Zusammenstellungen nach einer einzelnen,
oft äußerlichen Rücksicht, wie der Art und Weise ihrer Förmlichkeit,
teils vermischen sie unter anderem auch Bestimmungen,
welche die Natur des Vertrags selbst betreffen,
und solche, welche sich erst auf die Rechtspflege (actiones)
und die rechtlichen Wirkungen nach dem positiven Gesetze beziehen,
oft aus ganz äußerlichen Umständen herstammen
und den Begriff des Rechts verletzen. ((160))


§ 78
Der Unterschied von Eigentum und Besitz,
der substantiellen und der äußerlichen Seite ( § 45 ), wird im Vertrag
zu dem Unterschiede des gemeinsamen Willens als Übereinkunft
und der Verwirklichung derselben durch die Leistung.

Jene zustande gekommene Übereinkunft
ist, für sich im Unterschiede von der Leistung, ein Vorgestelltes,
welchem daher nach der eigentümlichen Weise des Daseins der Vorstellungen
in Zeichen (Enzyklop. der philos. Wissensch., § 458 f. ° ) ein besonderes Dasein,
in dem Ausdrucke der Stipulation durch Förmlichkeiten der Gebärden
und anderer symbolischer Handlungen,
insbesondere in bestimmter Erklärung durch die Sprache,
dem der geistigen Vorstellung würdigsten Elemente, zu geben ist.


Anm. § 78
Die Stipulation ist nach dieser Bestimmung zwar die Form,
wodurch der im Vertrag abgeschlossene Inhalt
als ein erst vorgestellter sein Dasein hat.

Aber das Vorstellen ist nur Form und hat nicht den Sinn,
als ob damit der Inhalt noch ein Subjektives,
so oder so zu Wünschendes und zu Wollendes sei,
sondern der Inhalt ist die durch den Willen vollbrachte Abschließung hierüber. ((161))


Zusatz. § 78
Wie wir in der Lehre vom Eigentum
den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz,
zwischen dem Substantiellen und bloß Äußerlichen hatten,
so haben wir im Vertrage
die Differenz zwischen dem gemeinsamen Willen als Übereinkunft
und dem besonderen als Leistung.

In der Natur des Vertrags liegt es,
daß sowohl der gemeinsame als auch der besondere Wille sich äußere,
weil hier Wille sich zu Willen verhält.

Die Übereinkunft, die sich in einem Zeichen manifestiert,
und die Leistung liegen daher bei gebildeten Völkern auseinander,
während sie bei rohen zusammenfallen können.

In den Wäldern von Ceylon gibt es ein handeltreibendes Volk,
das sein Eigentum hinlegt und ruhig erwartet, bis andere kommen,
das ihrige dagegenzusetzen: hier ist die stumme Erklärung des Willens
von der Leistung nicht verschieden.


§ 79
Die Stipulation enthält die Seite des Willens,
daher das Substantielle des Rechtlichen im Vertrage,
gegen welches der, insofern der Vertrag noch nicht erfüllt ist,
noch bestehende Besitz für sich nur das Äußerliche ist,
das seine Bestimmung allein in jener Seite hat.

Durch die Stipulation
habe ich ein Eigentum und besondere Willkür darüber aufgegeben,
und es ist bereits Eigentum des anderen geworden,
ich bin daher durch sie unmittelbar zur Leistung rechtlich verbunden.


Anm. § 79
Der Unterschied von einem bloßen Versprechen und einem Vertrag
liegt darin, daß in jenem das, was ich schenken, tun, leisten wolle,
als ein Zukünftiges ausgesprochen ist
und noch eine subjektive Bestimmung meines Willens bleibt,
die ich hiermit noch ändern kann.

Die Stipulation des Vertrags hingegen
ist schon selbst das Dasein meines Willensbeschlusses
in dem Sinne, daß ich meine Sache hiermit veräußert,
sie jetzt aufgehört habe, mein Eigentum zu sein,
und daß ich sie bereits als Eigentum des anderen anerkenne.

Die römische Unterscheidung zwischen pactum und contractus
ist von schlechter Art.

- Fichte ° hat einst ((162)) die Behauptung aufgestellt,
daß die Verbindlichkeit, den Vertrag zu halten,
nur erst mit der beginnenden Leistung des anderen für mich anfange,
weil ich vor der Leistung in der Unwissenheit darüber sei,
ob der andere es ernstlich mit seiner Äußerung gemeint habe;
die Verbindlichkeit vor der Leistung sei daher nur moralischer,
nicht rechtlicher Natur.

Allein die Äußerung der Stipulation ist nicht eine Äußerung überhaupt,
sondern enthält den zustande gekommenen gemeinsamen Willen,
in welchem die Willkür der Gesinnung und ihrer Änderung sich aufgehoben hat.

Es handelt sich deswegen nicht um die Möglichkeit,
ob der andere innerlich anders gesinnt gewesen oder geworden sei,
sondern ob er das Recht dazu habe.

Wenn der andere auch zu leisten anfängt,
bleibt mir gleichfalls die Willkür des Unrechts.

Jene Ansicht zeigt ihre Nichtigkeit gleich dadurch,
daß das Rechtliche des Vertrags auf die schlechte Unendlichkeit,
den Prozeß ins Unendliche, gestellt wäre,
auf die unendliche Teilbarkeit der Zeit, der Materie, des Tuns usf.

Das Dasein, das der Wille in der Förmlichkeit der Gebärde
oder in der für sich bestimmten Sprache hat,
ist schon sein, als des intellektuellen, vollständiges Dasein,
von dem die Leistung nur die selbstlose Folge ist.

- Daß es übrigens im positiven Rechte sogenannte Real-Kontrakte gibt,
zum Unterschiede von sogenannten Konsensual-Kontrakten
in dem Sinne, daß jene nur für vollgültig angesehen werden,
wenn zu der Einwilligung die wirkliche Leistung (res, traditio rei) hinzukommt,
tut nichts zur Sache.

Jene sind teils die besonderen Fälle, wo mich diese Übergabe erst
in den Stand setzt, meinerseits leisten zu können,
und meine Verbindlichkeit, zu leisten, sich allein
auf die Sache, insofern ich sie in die Hände erhalten, bezieht,
wie beim Darlehn, Leihkontrakt und Depositum
(was auch noch bei anderen Verträgen der Fall sein kann)
- ein Umstand, der nicht die Natur des Verhältnisses der Stipulation zur Leistung,
sondern die Art und Weise des Leistens betrifft -,
teils bleibt es überhaupt der Willkür ((163)) überlassen,
in einem Vertrag zu stipulieren,
daß die Verbindlichkeit des einen zur Leistung
nicht im Vertrage als solchem selbst liegen,
sondern erst von der Leistung des anderen abhängig sein solle. ((164))


§ 80
Die Einteilung der Verträge
und eine darauf gegründete verständige Abhandlung ihrer Arten
ist nicht von äußerlichen Umständen,
sondern von Unterschieden, die in der Natur des Vertrags selbst liegen, herzunehmen.

- Diese Unterschiede sind der von formellem und von reellem Vertrag,
dann von Eigentum und von Besitz und Gebrauch,
Wert und von spezifischer Sache.

Es ergeben sich demnach folgende Arten
(die hier gegebene Einteilung trifft im ganzen mit der Kantischen Einteilung,
"Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre«, S. 120 ff. °, zusammen,
und es wäre längst zu erwarten gewesen,
daß der gewöhnliche Schlendrian der Einteilung der Verträge
in Real- und Konsensual-, genannte und ungenannte Kontrakte usf.
gegen die vernünftige Einteilung aufgegeben worden wäre): ((165))



A. Schenkungsvertrag, und zwar
1. einer Sache; eigentlich sogenannte Schenkung,
2. das Leihen einer Sache, als Verschenkung eines Teils
oder des beschränkten Genusses und Gebrauchs derselben;
der Verleiher bleibt hierbei Eigentümer der Sache
(mutuum und commodatum ohne Zinsen).

Die Sache ist dabei entweder eine spezifische, oder aber wird sie,
wenn sie auch eine solche ist, doch als eine allgemeine angesehen
oder gilt (wie Geld) als eine für sich allgemeine.

3. Schenkung einer Dienstleistung überhaupt,
z. B. der bloßen Aufbewahrung eines Eigentums (depositum);
- die Schenkung einer Sache mit der besonderen Bedingung,
daß der andere erst Eigentümer wird auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkenden,
d. h. auf den Zeitpunkt, wo dieser ohnehin nicht mehr Eigentümer ist,
die testamentarische Disposition, liegt nicht im Begriffe des Vertrags,
sondern setzt die bürgerliche Gesellschaft
und eine positive Gesetzgebung voraus.




B. Tauschvertrag

,
1. Tausch als solcher:
a) einer Sache überhaupt,
d. i. einer spezifischen Sache gegen eine andere desgleichen.
ß) Kauf oder Verkauf (emtio venditio); Tausch einer spezifischen Sache
gegen eine, die als die allgemeine bestimmt ist,
d. i. welche nur als der Wert
ohne die andere spezifische Bestimmung zur Benutzung gilt, - gegen Geld.

2. Vermietung (locatio conductio),
Veräußerung des temporären Gebrauchs eines Eigentums gegen Mietzins,
und zwar
a) einer spezifischen Sache, eigentliche Vermietung, oder
ß) einer allgemeinen Sache, so daß der Verleiher nur Eigentümer dieser
oder, was dasselbe ist, des Wertes bleibt, - Anleihe
(mutuum, jenes auch commodatum ((166)) mit einem Mietzins;
- die weitere empirische Beschaffenheit der Sache,
ob sie ein Stock, Geräte, Haus usf., res fungibilis oder non fungibilis ist,
bringt (wie im Verleihen als Schenken Nr. z) andere besondere,
übrigens aber nicht wichtige ° Bestimmungen herbei).

3. Lohnvertrag (locatio operae),
Veräußerung meines Produzierens oder Dienstleistens,
insofern es nämlich veräußerlich ist, auf eine beschränkte Zeit
oder nach sonst einer Beschränkung (s. § 67).


Verwandt ist hiermit das Mandat und andere Verträge,
wo die Leistung auf Charakter und Zutrauen oder auf höheren Talenten beruht
und eine Inkommensurabilität des Geleisteten gegen einen äußeren Wert
(der hier auch nicht Lohn, sondern Honorar heißt) eintritt.




C. Vervollständigung eines Vertrags (cautio) durch Verpfändung.



Bei den Verträgen, wo ich die Benutzung einer Sache veräußere,
bin ich nicht im Besitz, aber noch Eigentümer derselben (wie bei der Vermietung).

Ferner kann ich bei Tausch-, Kauf-, auch Schenkungsverträgen
Eigentümer geworden sein, ohne noch im Besitz zu sein,
so wie überhaupt in Ansehung irgendeiner Leistung,
wenn nicht Zug um Zug stattfindet, diese Trennung eintritt.

Daß ich nun auch im wirklichen Besitze des Werts,
als welcher noch oder bereits mein Eigentum ist,
in dem einen Falle bleibe oder in dem anderen Falle darein gesetzt werde,
ohne daß ich im Besitze der spezifischen Sache bin,
die ich überlasse oder die mir werden soll, dies wird durch das Pfand bewirkt
- eine spezifische Sache,
die aber nur nach dem Werte meines zum Besitz überlassenen
oder des mir schuldigen Eigentums mein Eigentum ist,
nach ihrer spezifischen Beschaffenheit und Mehrwerte
aber Eigentum des Verpfändenden bleibt.

Die Verpfändung ist daher nicht selbst ein Vertrag,
sondern nur eine Stipulation ((167)) (§77), das einen Vertrag
in Rücksicht auf den Besitz des Eigentums vervollständigende Moment.

- Hypothek, Bürgschaft sind besondere Formen hiervon. ((168))


Zusatz. § 80
Beim Vertrage wurde der Unterschied gemacht,
daß durch die Übereinkunft (Stipulation) zwar das Eigentum mein wird,
ich aber den Besitz nicht habe und diesen durch Leistung erst erhalten soll.

Bin ich nun schon von Hause aus Eigentümer der Sache,
so ist die Absicht der Verpfändung,
daß ich zu gleicher Zeit auch in den Besitz des Wertes des Eigentums komme
und somit schon in der Übereinkunft die Leistung gesichert werde.

Eine besondere Art der Verpfändung ist die Bürgschaft,
bei welcher jemand sein Versprechen, seinen Kredit für meine Leistung einsetzt.

Hier wird durch die Person bewirkt,
was bei der Verpfändung nur sachlich geschieht.


§ 81
Im Verhältnis unmittelbarer Personen zueinander überhaupt
ist ihr Wille ebensosehr wie an sich identisch
und im Vertrage von ihnen gemeinsam gesetzt, so auch ein besonderer.

Es ist, weil sie unmittelbare Personen sind, zufällig, ob ihr besonderer Wille
mit dem an sich seienden Willen übereinstimmend sei,
der durch jenen allein seine Existenz hat.

Als besonderer für sich vom allgemeinen verschieden,
tritt er in Willkür und Zufälligkeit der Einsicht und des Wollens
gegen das auf, was an sich Recht ist, - das Unrecht. ((169))  


Anm. § 81
Den Übergang zum Unrecht macht die logische höhere Notwendigkeit,
daß die Momente des Begriffs hier das Recht an sich
oder der Wille als allgemeiner und das Recht in seiner Existenz,
welche eben die Besonderheit des Willens ist,
als für sich verschieden gesetzt seien,
was zur abstrakten Realität des Begriffs gehört.

- Diese Besonderheit des Willens für sich aber ist Willkür und Zufälligkeit,
die ich im Vertrage nur als Willkür über eine einzelne Sache,
nicht als die Willkür und Zufälligkeit des Willens selbst aufgegeben habe. ((170))


Zusatz. § 81
Im Vertrage hatten wir das Verhältnis zweier Willen als eines gemeinsamen.

Dieser identische Wille ist aber nur relativ allgemeiner, gesetzter allgemeiner Wille
und somit noch im Gegensatz gegen den besonderen Willen.

In dem Vertrage, in der Übereinkunft
liegt allerdings das Recht, die Leistung zu verlangen;
diese ist aber wiederum Sache des besonderen Willens,
der als solcher dem an sich seienden Recht zuwiderhandeln kann.

Hier also kommt die Negation,
die früher schon im an sich seienden Willen lag, zum Vorschein,
und diese Negation ist eben das Unrecht.

Der Gang überhaupt ist, den Willen von seiner Unmittelbarkeit zu reinigen
und so aus der Gemeinsamkeit desselben
die Besonderheit hervorzurufen, die gegen sie auftritt.

Im Vertrage behalten die Übereinkommenden noch ihren besonderen Willen,
der Vertrag ist also aus der Stufe der Willkür noch nicht heraus
und bleibt somit dem Unrechte preisgegeben.





Dritter Abschnitt Das Unrecht



§ 82
Im Vertrage ist das Recht an sich als ein Gesetztes,
seine innere Allgemeinheit
als ein Gemeinsames der Willkür und besonderen Willens.

Diese Erscheinung des Rechts, in welchem dasselbe
und sein wesentliches Dasein, der besondere Wille, unmittelbar,
d. i. zufällig übereinstimmen,
geht im Unrecht zum Schein* fort
- zur Entgegensetzung des Rechts an sich und des besonderen Willens,
als in welchem es ein besonderes Recht wird.

Die Wahrheit dieses Scheins aber ist, daß er nichtig ist
und daß das Recht durch das Negieren dieser seiner Negation sich wiederherstellt,
durch welchen Prozeß seiner Vermittlung,
aus seiner Negation zu sich zurückzukehren,
es sich als Wirkliches und Geltendes bestimmt,
da es zuerst nur an sich und etwas Unmittelbares war. ((172))


Zusatz. § 82
Das Recht an sich,
der allgemeine Wille, als wesentlich bestimmt durch den besonderen,
ist in Beziehung auf ein Unwesentliches.

Es ist das Verhältnis des Wesens zu seiner Erscheinung.

Ist die Erscheinung auch dem Wesen gemäß,
so ist sie von anderer Seite angesehen demselben wieder nicht gemäß,
denn die Erscheinung ist die Stufe der Zufälligkeit,
das Wesen in Beziehung auf Unwesentliches.

Im Unrecht aber geht die Erscheinung zum Scheine fort.

Schein ist Dasein, das dem Wesen unangemessen ist,
das leere Abtrennen und Gesetztsein des Wesens,
so daß an beiden der Unterschied als Verschiedenheit ist.

Der Schein ist daher das Unwahre,
welches verschwindet, indem es für sich sein will,
und an diesem Verschwinden hat das Wesen sich als Wesen,
das heißt als Macht des Scheins gezeigt.

Das Wesen hat die Negation seiner negiert und ist so das Bekräftigte.

Das Unrecht ist ein solcher Schein, und durch das Verschwinden desselben
erhält das Recht die Bestimmung eines Festen und Geltenden.

Was wir eben Wesen nannten, ist das Recht an sich,
dem gegenüber der besondere Wille als unwahr sich aufhebt.

Wenn es früher nur ein unmittelbares Sein hatte,
so wird es jetzt wirklich, indem es aus seiner Negation zurückkehrt;
denn Wirklichkeit ist das, was wirkt und sich in seinem Anderssein erhält,
während das Unmittelbare noch für die Negation empfänglich ist.


§ 83
Das Recht, das als ein Besonderes und damit Mannigfaltiges
gegen seine an sich seiende Allgemeinheit und Einfachheit ((173))
die Form eines Scheines erhält, ist ein solcher Schein
teils an sich oder unmittelbar,
teils wird es durch das Subjekt als Schein,
teils schlechthin als nichtig gesetzt
- unbefangenes oder bürgerliches Unrecht, Betrug und Verbrechen.


Zusatz. § 83
Das Unrecht ist also der Schein des Wesens der sich als selbständig setzt.

Ist der Schein nur an sich und nicht auch für sich,
das heißt, gilt mir das Unrecht für Recht, so ist dasselbe hier unbefangen.

Der Schein ist hier für das Recht nicht aber für mich.

Das zweite Unrecht ist der Betrug.

Hier ist das Unrecht kein Schein für das Recht an sich,
sondern es findet so statt, daß ich dem anderen einen Schein vormache.

Indem ich betrüge ist für mich das Recht ein Schein.

Im ersten Falle war für das Recht das Unrecht ein Schein.

Im zweiten ist mir selber, als dem Unrecht das Recht nur ein Schein.

Das dritte Unrecht ist endlich das Verbrechen.

Dies ist an sich und für mich Unrecht: ich will aber hier das Unrecht
und gebrauche auch den Schein des Rechts nicht.

Der andere, gegen den das Verbrechen geschieht,
soll das an und für sich seiende Unrecht nicht als Recht ansehen.

Der Unterschied zwischen Verbrechen und Betrug ist,
daß in diesem in der Form des Tuns noch eine Anerkennung des Rechts liegt,
was bei dem Verbrechen ebenfalls fehlt.




A. UNBEFANGENES UNRECHT



§ 84
Die Besitznahme (§ 54) und der Vertrag für sich
und nach ihren besonderen Arten, zunächst verschiedene Äußerungen
und Folgen meines Willens überhaupt,
sind, weil der Wille ((174)) das in sich Allgemeine ist,
in Beziehung auf das Anerkennen Anderer Rechtsgründe*.

In ihrer Äußerlichkeit gegeneinander und Mannigfaltigkeit ° liegt es,
daß sie in Beziehung auf eine und dieselbe Sache
verschiedenen Personen angehören können,
deren jede aus ihrem besonderen Rechtsgrunde
die Sache für ihr Eigentum ansieht, womit Rechtskollisionen entstehen.


§ 85
Diese Kollision, in der die Sache aus einem Rechtsgrunde angesprochen wird
und welche die Sphäre des bürgerlichen Rechtsstreits ausmacht,
enthält die Anerkennung des Rechts als des Allgemeinen und Entscheidenden,
so daß die Sache dem gehören soll, der das Recht dazu hat.

Der Streit betrifft nur
die Subsumtion der Sache unter das Eigentum des einen oder des anderen;
- ein schlechtweg negatives Urteil,
wo im Prädikate des Meinigen nur das Besondere negiert wird.


§ 86
In den Parteien ist die Anerkennung des Rechts
mit dem entgegengesetzten besonderen Interesse
und ebensolcher Ansicht verbunden.

Gegen diesen Schein tritt zugleich in ihm selbst (vorherg. §)
das Recht an sich als vorgestellt und gefordert hervor.

Es ist aber zunächst nur als ein Sollen, ((175))
weil der Wille noch nicht als ein solcher vorhanden ist,
der sich von der Unmittelbarkeit des Interesses befreit,
als besonderer den allgemeinen Willen zum Zwecke hätte;
noch ist er hier als eine solche anerkannte Wirklichkeit bestimmt,
gegen welche die Parteien
auf ihre besondere Ansicht und Interesse Verzicht zu tun hätten.


Zusatz. § 86
Was an sich Recht ist, hat einen bestimmten Grund,
und mein Unrecht, das ich für Recht halte,
verteidige ich auch aus irgendeinem Grunde.

Es ist die Natur des Endlichen und Besonderen, Zufälligkeiten Raum zu geben;
Kollisionen müssen also hier stattfinden,
denn wir sind hier auf der Stufe des Endlichen.

Dies erste Unrecht negiert nur den besonderen Willen,
während das allgemeine Recht respektiert wird,
es ist also das leichteste Unrecht überhaupt.

Wenn ich sage, eine Rose sei nicht rot, so erkenne ich doch noch an,
daß sie Farbe habe, ich leugne daher die Gattung nicht
und negiere nur das Besondere, das Rote.

Ebenso wird hier das Recht anerkannt: jede Person will das Rechte,
und ihr soll nur werden, was das Rechte ist;
ihr Unrecht besteht nur darin, daß sie das, was sie will, für das Recht hält.




B. BETRUG



§ 87
Das Recht an sich,
in seinem Unterschiede von dem Recht als besonderem und daseiendem,
ist als ein gefordertes zwar als das Wesentliche bestimmt,
aber darin zugleich nur ein gefordertes, nach dieser Seite etwas bloß Subjektives,
damit Unwesentliches und bloß Scheinendes.

So das Allgemeine von dem besonderen Willen zu einem nur Scheinenden,
zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt,
ist es der Betrug. ((176))


Zusatz. § 87
Der besondere Wille wird in dieser zweiten Stufe des Unrechts respektiert,
aber das allgemeine Recht nicht.

Im Betruge wird der besondere Wille nicht verletzt,
indem dem Betrogenen aufgebürdet wird, daß ihm Recht geschehe.

Das geforderte Recht ist also als ein subjektives und bloß scheinendes gesetzt,
was den Betrug ausmacht.


§ 88
Im Vertrage erwerbe ich ein Eigentum
um der besonderen Beschaffenheit der Sache willen
und zugleich nach ihrer inneren Allgemeinheit
teils nach dem Werte, teils als aus dem Eigentum des anderen.

Durch die Willkür des anderen kann mir
ein falscher Schein hierüber vorgebracht werden,
so daß es mit dem Vertrage
als beiderseitiger freier Einwilligung des Tausches über diese Sache,
nach ihrer unmittelbaren Einzelheit, seine Richtigkeit hat,
aber die Seite des an sich seienden Allgemeinen darin fehlt.
(Das unendliche Urteil nach seinem positiven Ausdrucke
oder identischen Bedeutung. S. Enzyklop. der philos. Wissensch., § 173.°)


§ 89
Daß gegen diese Annahme der Sache bloß als dieser
und gegen den bloß meinenden sowie den willkürlichen Willen
das Objektive oder Allgemeine
teils als Wert erkennbar, teils als Recht geltend sei,
teils die gegen das Recht subjektive Willkür aufgehoben werde,
ist hier zunächst gleichfalls nur eine Forderung.


Zusatz. § 89
Auf das bürgerliche und unbefangene Unrecht ist keine Strafe gesetzt,
denn ich habe hier nichts gegen das Recht gewollt. ((177))

Beim Betruge hingegen treten Strafen ein,
weil es sich hier um das Recht handelt, das verletzt ist.




C. ZWANG UND VERBRECHEN



§ 90
Daß mein Wille im Eigentum sich in eine äußerliche Sache legt,
darin liegt, daß er ebensosehr, als er in ihr reflektiert wird,
an ihr ergriffen und unter die Notwendigkeit gesetzt wird.

Er kann darin teils Gewalt überhaupt leiden,
teils kann ihm durch die Gewalt zur Bedingung irgendeines Besitzes
oder positiven Seins eine Aufopferung oder Handlung gemacht,
Zwang angetan werden.


Zusatz. § 90
Das eigentliche Unrecht ist das Verbrechen,
wo weder das Recht an sich
noch [das Recht], wie es mir scheint, respektiert wird,
wo also beide Seiten, die objektive und subjektive, verletzt sind.


§ 91
Als Lebendiges kann der Mensch wohl bezwungen,
d. h. seine physische und sonst äußerliche Seite
unter die Gewalt anderer gebracht,
aber der freie Wille kann an und für sich nicht gezwungen werden (§ 5),
als nur sofern er sich selbst aus der Äußerlichkeit,
an der er festgehalten wird, oder aus ((178)) deren Vorstellung nicht zurückzieht (§ 7).

Es kann nur der zu etwas gezwungen werden, der sich zwingen lassen will.


§ 92
Weil der Wille, nur insofern er Dasein hat, Idee oder wirklich frei
und das Dasein, in welches er sich gelegt hat, Sein der Freiheit ist,
so zerstört Gewalt oder Zwang in ihrem Begriff sich unmittelbar selbst,
als Äußerung eines Willens,
welche die Äußerung oder Dasein eines Willens aufhebt.

Gewalt oder Zwang ist daher, abstrakt genommen, unrechtlich.


§ 93
Der Zwang hat davon, daß er sich in seinem Begriffe zerstört,
die reelle Darstellung darin, daß Zwang durch Zwang aufgehoben wird;
er ist daher nicht nur bedingt rechtlich, sondern notwendig
- nämlich als zweiter Zwang, der ein Aufheben eines ersten Zwanges ist.


Anm. § 93
Verletzung eines Vertrages durch Nichtleistung des Stipulierten
oder der Rechtspflichten gegen die Familie, [den] Staat,
durch Tun oder Unterlassen, ist insofern erster Zwang oder wenigstens Gewalt,
als ich ein Eigentum, das eines anderen ist,
oder eine schuldige Leistung demselben vorenthalte oder entziehe.

- Pädagogischer Zwang, oder Zwang gegen Wildheit und Rohheit ausgeübt,
erscheint zwar als erster, nicht auf Vorangehung eines ersten erfolgend.

Aber der nur natürliche Wille
ist an sich Gewalt gegen die an sich seiende Idee der Freiheit,
welche gegen ((179)) solchen ungebildeten Willen in Schutz zu nehmen
und in ihm zur Geltung zu bringen ist.

Entweder ist ein sittliches Dasein in Familie oder Staat schon gesetzt,
gegen welche jene Natürlichkeit eine Gewalttätigkeit ist,
oder es ist nur ein Naturzustand, Zustand der Gewalt überhaupt vorhanden,
so begründet die Idee gegen diesen ein Heroenrecht °.


Zusatz. § 93
Im Staat kann es keine Heroen mehr geben:
diese kommen nur im ungebildeten Zustande vor.

Der Zweck derselben ist ein rechtlicher, notwendiger und staatlicher,
und diesen führen sie als ihre Sache aus.

Die Heroen, die Staaten stifteten, Ehe und Ackerbau einführten,
haben dieses freilich nicht als anerkanntes Recht getan,
und diese Handlungen erscheinen noch als ihr besonderer Wille;
aber als das höhere Recht der Idee gegen die Natürlichkeit
ist dieser Zwang der Heroen ein rechtlicher,
denn in Güte läßt sich gegen die Gewalt der Natur wenig ausrichten.


§ 94
Das abstrakte Recht ist Zwangsrecht,
weil das Unrecht gegen dasselbe eine Gewalt
gegen das Dasein meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache ist,
die Erhaltung dieses Daseins gegen die Gewalt hiermit selbst
als eine äußerliche Handlung und eine jene erste aufhebende Gewalt ist.


Anm. § 94
Das abstrakte oder strenge Recht sogleich von vornherein
als ein Recht definieren, zu dem man zwingen dürfe,
heißt es an einer Folge auffassen,
welche erst auf ° dem Umwege des Unrechts eintritt. ((180))


Zusatz. § 94
Hier ist der Unterschied zwischen dem Rechtlichen und Moralischen
hauptsächlich zu berücksichtigen.

Bei dem Moralischen, das heißt bei der Reflexion in mich,
ist auch eine Zweiheit, denn das Gute ist mir Zweck,
und nach dieser Idee soll ich mich bestimmen.

Das Dasein des Guten ist mein Entschluß,
und ich verwirkliche dasselbe in mir;
aber dieses Dasein ist ganz innerlich, und es kann daher kein Zwang stattfinden.

Die Staatsgesetze können sich also auf die Gesinnung nicht erstrecken wollen,
denn im Moralischen bin ich für mich selbst,
und die Gewalt hat hier keinen Sinn.


§ 95
Der erste Zwang als Gewalt von dem Freien ausgeübt,
welche das Dasein der Freiheit in seinem konkreten Sinne,
das Recht als Recht verletzt, ist Verbrechen,
- ein negativ-unendliches Urteil in seinem vollständigen Sinne
(siehe meine ((181)) Logik, Bd. 6, S. 324°),
durch welches nicht nur das Besondere,
die Subsumtion einer Sache unter meinen Willen (§ 85),
sondern zugleich das Allgemeine, Unendliche
im Prädikate des Meinigen, die Rechtsfähigkeit,
und zwar ohne die Vermittlung meiner Meinung (wie im Betrug; § 88)
ebenso gegen diese negiert wird,
- die Sphäre des peinlichen Rechts.


Anm. § 95
Das Recht, dessen Verletzung das Verbrechen ist,
hat zwar bis hierher nur erst die Gestaltungen, die wir gesehen haben,
das Verbrechen hiermit auch zunächst nur
die auf diese Bestimmungen ° sich beziehende nähere Bedeutung.

Aber das in diesen Formen Substantielle ist das Allgemeine,
das in seiner weiteren Entwicklung und Gestaltung dasselbe bleibt
und daher ebenso dessen Verletzung, das Verbrechen, seinem Begriffe nach.

Den besonderen, weiter bestimmten Inhalt,
z. B. in Meineid, Staatsverbrechen, Münz-, Wechselverfälschung usf.,
betrifft daher auch die im folgenden § zu berücksichtigende Bestimmung. ((182))


§ 96
Insofern es der daseiende Wille ist, welcher allein verletzt werden kann,
dieser aber im Dasein in die Sphäre eines quantitativen Umfangs
sowie qualitativer Bestimmungen eingetreten,
somit danach verschieden ist,
so macht es ebenso einen Unterschied für die objektive Seite der Verbrechen
aus, ob solches Dasein und dessen Bestimmtheit überhaupt
in ihrem ganzen Umfang, hiermit in der ihrem Begriffe gleichen Unendlichkeit
(wie in Mord, Sklaverei, Religionszwang usf.),
oder nur nach einem Teile,
sowie nach welcher qualitativen Bestimmung verletzt ist.


Anm. § 96
Die stoische Ansicht, daß es nur eine Tugend und ein Laster gibt,
die drakonische Gesetzgebung, die jedes Verbrechen mit dem Tode bestraft,
wie die Rohheit der formellen Ehre,
welche die unendliche Persönlichkeit in jede Verletzung legt, haben dies gemein,
daß sie bei dem abstrakten Denken des freien Willens und der Persönlichkeit
stehenbleiben und sie nicht in ihrem konkreten und bestimmten Dasein,
das sie als Idee haben muss, nehmen.

- Der Unterschied von Raub und Diebstahl bezieht sich auf das Qualitative,
daß bei jenem Ich auch als ((183)) gegenwärtiges Bewußtsein,
also als diese subjektive Unendlichkeit verletzt
und persönliche Gewalt gegen mich verübt ist.

- Manche qualitative Bestimmungen,
wie die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit,
haben in den weiter bestimmten Verhältnissen ihren Grund,
aber sind auch öfters erst auf dem Umwege der Folgen
statt aus dem Begriffe der Sache aufgefaßt;
- wie eben das gefährlichere Verbrechen für sich,
in seiner unmittelbaren Beschaffenheit,
eine dem Umfange oder der Qualität nach schwerere Verletzung ist.

- Die subjektive moralische Qualität bezieht sich auf den höheren Unterschied,
inwiefern ein Ereignis und Tat überhaupt eine Handlung ist,
und betrifft deren subjektive Natur selbst, wovon nachher. ((184))


Zusatz. § 96
Wie ein jedes Verbrechen zu bestrafen sei,
läßt sich durch den Gedanken nicht angeben,
sondern hierzu sind positive Bestimmungen notwendig.

Durch das Fortschreiten der Bildung werden indessen
die Ansichten über die Verbrechen milder,
und man bestraft heutzutage lange nicht mehr so hart,
als man es vor hundert Jahren getan.

Nicht gerade die Verbrechen oder die Strafen sind es, die anders werden,
aber ihr Verhältnis.


§ 97
Die geschehene Verletzung des Rechts als Rechts
ist zwar eine positive, äußerliche Existenz, die aber in sich nichtig ist.

Die Manifestation dieser ihrer Nichtigkeit
ist die ebenso in die Existenz tretende Vernichtung jener Verletzung
- die Wirklichkeit des Rechts, als seine sich mit sich
durch Aufhebung seiner Verletzung vermittelnde Notwendigkeit. ((185))


Zusatz. § 97
Durch ein Verbrechen wird irgend etwas verändert,
und die Sache existiert in dieser Veränderung;
aber diese Existenz ist das Gegenteil ihrer selbst und insofern in sich nichtig.

Das Nichtige ist dies, das Recht als Recht aufgehoben zu haben.

Das Recht nämlich als Absolutes ist unaufhebbar,
also ist die Äußerung des Verbrechens an sich nichtig,
und diese Nichtigkeit ist das Wesen der Wirkung des Verbrechens.

Was aber nichtig ist, muss sich als solches manifestieren,
daß heißt, sich als selbst verletzbar hinstellen.

Die Tat des Verbrechens ist nicht ein Erstes, Positives,
zu welchem die Strafe als Negation käme,
sondern ein Negatives, so daß die Strafe nur Negation der Negation ist.

Das wirkliche Recht ist nun Aufhebung dieser Verletzung,
das eben darin seine Gültigkeit zeigt
und sich als ein notwendiges vermitteltes Dasein bewährt.


§ 98
Die Verletzung als nur an dem äußerlichen Dasein oder Besitze
ist ein Übel, Schaden an irgendeiner Weise des Eigentums oder Vermögens;
die Aufhebung der Verletzung als einer Beschädigung
ist die zivile Genugtuung als Ersatz,
insofern ein solcher überhaupt stattfinden kann.


Anm. § 98
In dieser Seite der Genugtuung muss schon
an die Stelle der qualitativen spezifischen Beschaffenheit des Schadens,
insofern die Beschädigung eine Zerstörung
und überhaupt unwiederherstellbar ist,
die allgemeine Beschaffenheit derselben, als Wert, treten. ((186))


§ 99
Die Verletzung aber, welche dem an sich seienden Willen
(und zwar hiermit ebenso diesem Willen des Verletzers als des Verletzten und aller)
widerfahren,
hat an diesem an sich seienden Willen als solchem keine positive Existenz,
sowenig als an dem bloßen Produkte.

Für sich ist dieser an sich seiende Wille (das Recht, Gesetz an sich)
vielmehr das nicht äußerlich Existierende und insofern das Unverletzbare.

Ebenso ist die Verletzung für den besonderen Willen des Verletzten
und der übrigen nur etwas Negatives.

Die positive Existenz der Verletzung ist nur als der besondere Wille des Verbrechers.

Die Verletzung dieses als eines daseienden Willens
also ist das Aufheben des Verbrechens, das sonst gelten würde °,
und ist die Wiederherstellung des Rechts.


Anm. § 99
Die Theorie der Strafe ist eine der Materien,
die in der positiven Rechtswissenschaft neuerer Zeit
am schlechtesten weggekommen sind,
weil in dieser Theorie der Verstand nicht ausreicht,
sondern es wesentlich auf den Begriff ankommt.

- Wenn das Verbrechen und dessen Aufhebung,
als welche sich weiterhin als Strafe bestimmt,
nur als ein Übel überhaupt betrachtet wird,
so kann man es freilich als unvernünftig ansehen,
ein Übel bloß deswegen zu wollen,
weil schon ein anderes Übel vorhanden ist
(Klein, Grundsätze des peinlichen Rechts, § 9 f.°) .

Dieser oberflächliche Charakter eines Übels
wird in den verschiedenen Theorien über die Strafe,
der Verhütungs-, Abschreckungs-, Androhungs-, Besserungs- usw. Theorie,
als das Erste vorausgesetzt, und was dagegen herauskommen soll,
ist ebenso ((187)) oberflächlich als ein Gutes bestimmt.

Es ist aber weder bloß um ein Übel noch um dies oder jenes Gute zu tun,
sondern es handelt sich bestimmt um Unrecht und um Gerechtigkeit.

Durch jene oberflächlichen Gesichtspunkte aber °
wird die objektive Betrachtung der Gerechtigkeit,
welche der erste und substantielle Gesichtspunkt bei dem Verbrechen ist,
beiseite gestellt,
und es folgt von selbst, daß der moralische Gesichtspunkt,
die subjektive Seite des Verbrechens,
vermischt mit trivialen psychologischen Vorstellungen
von den Reizen und der Stärke sinnlicher Triebfedern gegen die Vernunft,
von psychologischem Zwang und Einwirkung auf die Vorstellung
(als ob eine solche nicht durch die Freiheit ebensowohl zu etwas
nur Zufälligem herabgesetzt würde), zum Wesentlichen wird.

Die verschiedenen Rücksichten, welche zu der Strafe als Erscheinung
und ihrer Beziehung auf das besondere Bewußtsein gehören
und die Folgen auf die Vorstellung (abzuschrecken, zu bessern usf.) betreffen,
sind an ihrer Stelle,
und zwar vornehmlich bloß in Rücksicht der Modalität der Strafe,
wohl von wesentlicher Betrachtung, aber setzen die Begründung voraus,
daß das Strafen an und für sich gerecht sei.

In dieser Erörterung kommt es allein darauf an,
daß das Verbrechen, und zwar nicht als die Hervorbringung eines Übels,
sondern als Verletzung des Rechts als Rechts aufzuheben ist,
und dann, welches die Existenz ist, die das Verbrechen hat
und die aufzuheben ist;
sie ist das wahrhafte Übel, das wegzuräumen ist,
und worin sie liege, der wesentliche Punkt;
solange die Begriffe hierüber nicht bestimmt erkannt sind,
so lange muss Verwirrung in der Ansicht der Strafe herrschen. ((188))


Zusatz. § 99
Die Feuerbachische Straftheorie begründet die Strafe auf Androhung
und meint, wenn jemand trotz derselben ein Verbrechen begehe,
so müsse die Strafe erfolgen, weil sie der Verbrecher früher gekannt habe.

Wie steht es aber mit der Rechtlichkeit der Drohung?

Dieselbe setzt den Menschen als nicht Freien voraus
und will durch die Vorstellung eines Übels zwingen.

Das Recht und die Gerechtigkeit müssen aber ihren Sitz in der Freiheit
und im Willen haben und nicht in der Unfreiheit,
an welche sich die Drohung wendet.

Es ist mit der Begründung der Strafe auf diese Weise,
als wenn man gegen einen Hund den Stock erhebt,
und der Mensch wird nicht nach seiner Ehre und Freiheit,
sondern wie ein Hund behandelt.

Aber die Drohung, die im Grunde den Menschen empören kann,
daß er seine Freiheit gegen dieselbe beweist,
stellt die Gerechtigkeit ganz beiseite.

Der psychologische Zwang kann sich nur auf den qualitativen
und quantitativen Unterschied des Verbrechens beziehen,
nicht auf die Natur des Verbrechens selbst,
und die Gesetzbücher, die etwa aus dieser Lehre hervorgegangen sind,
haben somit des eigentlichen Fundaments entbehrt.


§ 100
Die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, ist nicht nur an sich gerecht
- als gerecht ist sie zugleich sein an sich seiender Wille,
ein Dasein seiner Freiheit, sein Recht -,
sondern sie ist auch ein Recht an den Verbrecher selbst,
d. i. in seinem daseienden Willen, in seiner Handlung gesetzt.

Denn in seiner als eines Vernünftigen Handlung liegt,
daß sie etwas Allgemeines, daß durch sie ein Gesetz aufgestellt ist,
das er in ihr für sich anerkannt hat,
unter welches er also als unter sein Recht subsumiert werden darf.


Anm. § 100
Beccaria ° hat dem Staate das Recht zur Todesstrafe
bekanntlich aus dem Grunde abgesprochen,
weil nicht präsumiert ((190)) werden könne,
daß im gesellschaftlichen Vertrage die Einwilligung der Individuen,
sich töten zu lassen, enthalten sei,
vielmehr das Gegenteil angenommen werden müsse.

Allein der Staat ist überhaupt nicht ein Vertrag (s. § 75),
noch ist der Schutz und die Sicherung des Lebens und Eigentums der Individuen
als einzelner so unbedingt sein substantielles Wesen,
vielmehr ist er das Höhere, welches dieses Leben und Eigentum selbst
auch in Anspruch nimmt und die Aufopferung desselben fordert.

- Ferner ist [es] nicht nur der Begriff des Verbrechens,
das Vernünftige desselben an und für sich,
mit oder ohne Einwilligung der Einzelnen,
was der Staat geltend zu machen hat,
sondern auch die formelle Vernünftigkeit, das Wollen des Einzelnen,
liegt in der Handlung des Verbrechers.

Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird,
darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt.

- Diese Ehre wird ihm nicht zuteil, wenn aus seiner Tat selbst
nicht der Begriff und der Maßstab seiner Strafe genommen wird;
- ebensowenig auch, wenn er nur als schädliches Tier betrachtet wird,
das unschädlich zu machen sei,
oder in den Zwecken der Abschreckung und Besserung.

- Ferner in Rücksicht auf die Weise der Existenz der Gerechtigkeit
ist ohnehin die Form, welche sie im Staate hat, nämlich als Strafe,
nicht die einzige Form
und der Staat nicht die bedingende Voraussetzung der Gerechtigkeit an sich. ((191))


Zusatz. § 100
Was Beccaria verlangt,
daß der Mensch nämlich seine Einwilligung zur Bestrafung geben müsse,
ist ganz richtig, aber der Verbrecher erteilt sie schon durch seine Tat.

Es ist ebensowohl die Natur des Verbrechens wie der eigene Wille des Verbrechers,
daß die von ihm ausgehende Verletzung aufgehoben werde.

Trotzdem hat diese Bemühung Beccarias, die Todesstrafe aufheben zu lassen,
vorteilhafte Wirkungen hervorgebracht.

Wenn auch weder Joseph II. noch die Franzosen
die gänzliche Abschaffung derselben jemals haben durchsetzen können,
so hat man doch einzusehen angefangen,
was todeswürdige Verbrechen seien und was nicht.

Die Todesstrafe ist dadurch seltener geworden,
wie diese höchste Spitze der Strafe es auch verdient.


§ 101
Das Aufheben des Verbrechens ist insofern Wiedervergeltung,
als sie dem Begriffe nach Verletzung der Verletzung ist
und dem Dasein nach das Verbrechen
einen bestimmten, qualitativen und quantitativen Umfang,
hiermit auch dessen Negation als Dasein einen ebensolchen hat.

Diese auf dem Begriffe beruhende Identität
ist aber nicht die Gleichheit in der spezifischen,
sondern in der an sich seienden Beschaffenheit der Verletzung
- nach dem Werte derselben.


Anm. § 101
Da in der gewöhnlichen Wissenschaft die Definition einer Bestimmung,
hier der Strafe, aus der allgemeinen Vorstellung
der psychologischen Erfahrung des Bewußtseins ((192))
genommen werden soll,
so würde diese wohl zeigen, daß das allgemeine Gefühl der Völker und Individuen
bei dem Verbrechen ist und gewesen ist, daß es Strafe verdiene
und dem Verbrecher geschehen solle, wie er getan hat.

Es ist nicht abzusehen, wie diese Wissenschaften,
welche die Quelle ihrer Bestimmungen in der allgemeinen Vorstellung haben,
das andere Mal einer solchen auch sogenannten
allgemeinen Tatsache des Bewußtseins widersprechende Sätze annehmen.

- Eine Hauptschwierigkeit hat aber die Bestimmung der Gleichheit
in die Vorstellung der Wiedervergeltung hereingebracht;
die Gerechtigkeit der Strafbestimmungen
nach ihrer qualitativen und quantitativen Beschaffenheit
ist aber ohnehin ein Späteres als das Substantielle der Sache selbst.

Wenn man sich auch für dieses weitere Bestimmen
nach anderen Prinzipien umsehen müßte als für das Allgemeine der Strafe,
so bleibt dieses, was es ist.

Allein der Begriff selbst muss überhaupt das Grundprinzip
auch für das Besondere enthalten.

Diese Bestimmung des Begriffs ist aber eben jener Zusammenhang der Notwendigkeit,
daß das Verbrechen, als der an sich nichtige Wille,
somit seine Vernichtung - die als Strafe erscheint - in sich selbst enthält.

Die innere Identität ist es,
die am äußerlichen Dasein sich für den Verstand als Gleichheit reflektiert.

Die qualitative und quantitative Beschaffenheit des Verbrechens
und seines Aufhebens fällt nun in die Sphäre der Äußerlichkeit;
in dieser ist ohnehin keine absolute Bestimmung möglich (vergl. § 49);
diese bleibt im Felde der Endlichkeit nur eine Forderung,
die der Verstand immer mehr zu begrenzen hat,
was von der höchsten Wichtigkeit ist, die aber ins Unendliche fortgeht
und nur eine Annäherung zuläßt, die perennierend ist.

- Übersieht man nicht nur diese Natur der Endlichkeit,
sondern bleibt man auch vollends bei der abstrakten,
spezifischen Gleichheit stehen, so entsteht
nicht nur eine unübersteigliche Schwierigkeit, die Strafen zu bestimmen
(vollends wenn noch die Psychologie die größe ((193)) der sinnlichen Triebfedern
und die damit verbundene - wie man will -
entweder um so größere Stärke des bösen Willens
oder auch die um so geringere Stärke und Freiheit des Willens überhaupt herbeibringt),
sondern es ist sehr leicht, die Wiedervergeltung der Strafe
(als Diebstahl um Diebstahl, Raub um Raub, Aug um Aug, Zahn um Zahn,
wobei man sich vollends den Täter als einäugig oder zahnlos vorstellen kann)
als Absurdität darzustellen, mit der aber der Begriff nichts zu tun hat,
sondern die allein jener herbeigebrachten spezifischen Gleichheit
zu schulden kommt.

Der Wert als das innere Gleiche von Sachen,
die in ihrer Existenz spezifisch ganz verschieden sind,
ist eine Bestimmung, die schon bei den Verträgen (s. oben),
ingleichen in der Zivilklage gegen Verbrechen (§ 95) vorkommt
und wodurch die Vorstellung aus der unmittelbaren Beschaffenheit der Sache
in das Allgemeine hinübergehoben wird.

Bei dem Verbrechen,
als in welchem das Unendliche der Tat die Grundbestimmung ist,
verschwindet das bloß äußerlich Spezifische um so mehr,
und die Gleichheit bleibt nur die Grundregel für das Wesentliche,
was der Verbrecher verdient hat,
aber nicht für die äußere spezifische Gestalt dieses Lohns.

Nur nach der letzteren sind Diebstahl, Raub und Geld-, Gefängnisstrafe usf.
schlechthin Ungleiche, aber nach ihrem Werte,
ihrer allgemeinen Eigenschaft, Verletzungen zu sein, sind sie Vergleichbare.

Es ist dann, wie bemerkt, die Sache des Verstandes,
die Annäherung an die Gleichheit dieses ihres Wertes zu suchen.

Wird der an sich seiende Zusammenhang des Verbrechens und seiner Vernichtung
und dann der Gedanke des Wertes
und der Vergleichbarkeit beider nach dem Werte nicht gefaßt,
so kann es dahin kommen, daß man (Klein, Grunds. des peinl. Rechts, § 9)
in einer eigentlichen Strafe
eine nur willkürliche Verbindung eines Übels
mit einer unerlaubten Handlung sieht. ((194))


Zusatz. § 101
Die Wiedervergeltung ist der innere Zusammenhang
und die Identität zweier Bestimmungen, die als verschieden erscheinen
und auch eine verschiedene äußere Existenz gegeneinander haben.

Indem dem Verbrecher vergolten wird,
hat dies das Ansehen einer fremden Bestimmung, die ihm nicht angehört;
aber die Strafe ist doch nur, wie wir gesehen haben,
Manifestation des Verbrechens,
das heißt die andere Hälfte, die die eine notwendig voraussetzt.

Was die Wiedervergeltung zunächst gegen sich hat,
ist, daß sie als etwas Unmoralisches, als Rache erscheint
und daß sie so für ein Persönliches gelten kann.

Aber nicht das Persönliche, sondern der Begriff
führt die Wiedervergeltung selbst aus.

“Die Rache ist mein,” sagt Gott in der Bibel,
und wenn man in dem Worte Wiedervergeltung etwa die Vorstellung
eines besonderen Beliebens des subjektiven Willens haben wollte,
so muss gesagt werden, daß es nur
die Umkehrung der Gestalt selbst des Verbrechens gegen sich bedeutet.

Die Eumeniden schlafen, aber das Verbrechen weckt sie,
und so ist es die eigene Tat, die sich geltend macht.

Wenn nun bei der Vergeltung
nicht auf spezifische Gleichheit gegangen werden kann,
so ist dies doch anders beim Morde, worauf notwendig die Todesstrafe steht.

Denn da das Leben der ganze Umfang des Daseins ist,
so kann die Strafe nicht in einem Werte, den es dafür nicht gibt,
sondern wiederum nur in der Entziehung des Lebens bestehen.


§ 102
Das Aufheben des Verbrechens
ist in dieser Sphäre der Unmittelbarkeit des Rechts zunächst Rache,
dem Inhalte nach gerecht, insofern sie Wiedervergeltung ist.

Aber der Form nach ist sie die Handlung eines subjektiven Willens,
der in jede geschehene Verletzung seine Unendlichkeit legen kann
und dessen Gerechtigkeit daher überhaupt zufällig,
so wie er auch für den anderen nur als besonderer ist.

Die Rache wird hierdurch,
daß sie als positive Handlung eines besonderen Willens ist, eine neue Verletzung:
sie verfällt als dieser Widerspruch in den Progreß ins Unendliche
und erbt sich von Geschlechtern zu Geschlechtern ins Unbegrenzte fort. ((196))
 

Anm. § 102
Wo die Verbrechen nicht als crimina publica, sondern privata
(wie bei den Juden, bei den Römern Diebstahl, Raub,
bei den Engländern noch in einigem usf.) verfolgt und bestraft werden,
hat die Strafe wenigstens noch einen Teil von Rache an sich.

Von der Privatrache ist die Racheübung der Heroen,
abenteuernder Ritter usf. verschieden, die in die Entstehung der Staaten fällt.


Zusatz. § 102
In einem Zustande der Gesellschaft, wo weder Richter noch Gesetze sind,
hat die Strafe immer die Form der Rache,
und diese bleibt insofern mangelhaft,
als sie die Handlung eines subjektiven Willens,
also nicht dem Inhalte gemäß ist.

Die Personen des Gerichts sind zwar auch Personen,
aber ihr Wille ist der allgemeine des Gesetzes,
und sie wollen nichts in die Strafe hineinlegen,
was nicht in der Natur der Sache sich vorfindet.

Dagegen erscheint dem Verletzten das Unrecht
nicht in seiner quantitativen und qualitativen Begrenzung,
sondern nur als Unrecht überhaupt,
und in der Vergeltung kann er sich übernehmen,
was wieder zu neuem Unrecht führen würde.

Bei ungebildeten Völkern ist die Rache eine unsterbliche,
wie bei den Arabern, wo sie nur durch höhere Gewalt
oder Unmöglichkeit der Ausübung unterdrückt werden kann,
und in mehreren heutigen Gesetzgebungen ist noch ein Rest von Rache übriggeblieben,
indem es den Individuen überlassen bleibt,
ob sie eine Verletzung vor Gericht bringen wollen oder nicht.


§ 103
Die Forderung, daß dieser Widerspruch
(wie der Widerspruch beim anderen Unrecht; § 86, 89),
der hier an der Art und Weise des Aufhebens des Unrechts vorhanden ist,
aufgelöst sei,
ist die Forderung einer vom subjektiven Interesse und Gestalt
sowie von der Zufälligkeit der Macht befreiten,
so nicht rächenden, sondern strafenden Gerechtigkeit.

Darin liegt zunächst die Forderung eines Willens,
der als ((197)) besonderer subjektiver Wille das Allgemeine als solches wolle.

Dieser Begriff der Moralität aber ist nicht nur ein Gefordertes,
sondern in dieser Bewegung selbst hervorgegangen.


Übergang vom Recht in Moralität




§ 104
Das Verbrechen und die rächende Gerechtigkeit stellt nämlich
die Gestalt der Entwicklung des Willens
als in die Unterscheidung des allgemeinen an sich [seienden]und des einzelnen, für sich gegen jenen seienden [Willens] hinausgegangen
dar
und ferner, daß der an sich seiende Wille durch Aufheben dieses Gegensatzes
in sich zurückgekehrt und damit selbst für sich und wirklich geworden ist.

So ist und gilt das Recht, gegen den bloß für sich seienden einzelnen Willen
bewährt, als durch seine Notwendigkeit wirklich.

- Diese Gestaltung ist ebenso zugleich
die fortgebildete innere Begriffsbestimmtheit des Willens.

Nach seinem Begriffe ist seine Verwirklichung an ihm selbst dies,
das Ansichsein und die Form der Unmittelbarkeit,
in welcher er zunächst ist und diese als Gestalt am abstrakten Rechte hat,
aufzuheben ° (§ 21),
- somit sich zunächst in dem Gegensatze
des allgemeinen an sich und des einzelnen für sich seienden Willens
zu setzen
und dann durch das Aufheben dieses Gegensatzes, die Negation der Negation,
sich als Wille in seinem Dasein,
daß er nicht nur freier Wille an sich, sondern für sich selbst ist,
als sich auf sich beziehende Negativität zu bestimmen.

Seine Persönlichkeit, als welche der Wille im abstrakten Rechte nur ist,
hat derselbe so nunmehr zu seinem Gegenstande;
die so für sich unendliche Subjektivität der Freiheit
macht das Prinzip des moralischen Standpunkts aus.


Anm. § 104
Sehen wir näher auf die Momente zurück,
durch welche der Begriff der Freiheit sich
aus der zunächst abstrakten ((198))
zur sich auf sich selbst beziehenden Bestimmtheit des Willens,
hiermit zur Selbstbestimmung der Subjektivität
fortbildet,
so ist diese Bestimmtheit
im Eigentum das abstrakte Meinige und daher in einer äußerlichen Sache,
im Vertrage das durch Willen vermittelte und [aber] nur gemeinsame Meinige;
im Unrecht ist der Wille der Rechtssphäre,
sein abstraktes Ansichsein oder [seine] Unmittelbarkeit
als Zufälligkeit durch den einzelnen selbst zufälligen Willen gesetzt.

Im moralischen Standpunkt ist sie so überwunden,
daß diese Zufälligkeit selbst als in sich reflektiert und mit sich identisch
die unendliche in sich seiende Zufälligkeit des Willens, seine Subjektivität
ist. ((199))


Zusatz. § 104
Zur Wahrheit gehört, daß der Begriff sei
und daß dieses Dasein demselben entspreche.

Im Recht hat der Wille sein Dasein in einem Äußerlichen;
das Weitere ist aber,
daß der Wille dasselbe in ihm selbst, in einem Innerlichen habe:
er muss für sich selbst, Subjektivität sein und sich sich selbst gegenüber haben.

Dies Verhalten zu sich ist das Affirmative,
aber dies kann er nur durch Aufhebung seiner Unmittelbarkeit erlangen.

Die im Verbrechen aufgehobene Unmittelbarkeit
führt so durch die Strafe, das heißt durch die Nichtigkeit dieser Nichtigkeit
zur Affirmation - zur Moralität. ((202))