Dies meint, daß in einer Ehe
zwei Menschen ihre Selbständigkeit gegeneinander aufgeben,
um nicht zwei, sondern nur eine Person, eine Einheit auszumachen.

Die freie Einwilligung zweier Personen nur eine Person auszumachen,
ist zwar eine Selbstbeschränkung,
weil sie ihre Selbständigkeit aufgeben müssen,
aber indem sie in dieser Einheit
ihr substantielles, wahres Selbstbewußtsein gewinnen,
ihre Befreiung !

Das wahre Wesen der Liebe besteht darin,
das Bewußtsein seiner selbst aufzugeben,
sich in einem anderen Menschen zu vergessen,
doch in diesem Vergessen
sich erst selber wirklich zu haben und zu besitzen.

Die Liebe ist ein Verhältnis zweier,
die doch füreinander nicht unterschieden sind.

Sie ist das Gefühl und Bewußtsein
mein Sein nur außerhalb meiner selbst zu haben:

Ich habe mein Selbstbewußtsein nicht in mir, sondern im Anderen.

Aber dieses Andere hat ebenso sein Selbstbewußtsein nur in mir,
und beide sind nur dieses Bewußtsein ihrer Identität.

Dieses Fühlen, dieses Wissen der Einheit, - das ist die Liebe!

Diese Anerkennung ist erst wahrhaft,
wenn nicht nur eine Seite meiner Persönlichkeit
vom anderen respektiert wird,
sondern wenn ich mit allem, was ich bin ,
als dieses Individuum, wie es war und ist und sein wird,
das Bewußtsein eines anderen durchdringe,
sein eigentliches Wollen und Wissen ausmache.

Dann lebt dieser Andere nur in mir, wie ich mir nur in ihm da bin;
Beide sind in dieser erfüllten Einheit erst für sich selber
und legen hierein ihre ganze Seele und Welt hinein.

Daß die Zeremonie der Schließung der Ehe überflüssig,
und eine Formalität sei, die weggelassen werden könne,
weil die Liebe das wesentliche ist
und sogar durch diese Feierlichkeit an Wert verliert,
ist von vielen Verführern behauptet worden.

Die sinnliche und leidenschaftliche Hingebung
wird dort vorgestellt als Beweis der Freiheit und Innigkeit der Liebe.

Diese Vorstellung, welche die Ehe nur in die Liebe setzt,
ist zu verwerfen,
denn die Liebe, welche Empfindung ist,
läßt die Zufälligkeit in jeder Rücksicht zu,
eine Gestalt, welche das Sittliche nicht haben darf.

Ebenso roh ist es aber, die Ehe bloß als einen Vertrag zu begreifen,
eine Vorstellung, wo sich zwei Menschen
nur über ihre verschiedenen Interessen und Willkürlichkeiten vertragen,
und die Ehe zur Form
eines gegenseitigen vertagsmäßigen Gebrauchs herabgewürdigt wird.

Die Ehe ist daher näher so zu bestimmen,
daß sie die rechtlich sittliche Liebe ist,
wodurch das Vergängliche, Launenhafte und bloß Subjektive derselben
aus ihr verschwindet.

Aber zwischen Mann und Frau
ist das Verhältnis der Liebe noch nicht objektiv;
denn wenn die Empfindung auch die substantielle Einheit ist,
so hat diese noch keine Gegenständlichkeit.

Eine solche erlangen die Eltern erst in ihren Kindern,
in welchen sie das Ganze der Vereinigung vor sich haben.

Die Mutter liebt im Kinde den Gatten, dieser darin die Gattin;
beide haben in ihm ihre Liebe vor sich.

Während im gemeinsamen Besitz
die Einheit nur in einer äußerlichen Sache ist,
ist sie in den Kindern in einem Geistigen,
in dem die Eltern geliebt werden und das sie lieben.

Die Liebe der Familienmitglieder beruht darauf,
daß mein Ich mit den anderen einzelnen Ichs eine Einheit ausmacht.

Sie betrachten sich gegeneinander nicht als Einzelne.

Die Familie ist ein organisches Ganzes.

Die Teile sind eigentlich nicht Teile, sondern Glieder,
die ihren Bestand nur in dem Ganzen haben
und welchen, getrennt von dem Ganzen, die Selbständigkeit fehlt.

Das Vertrauen, das die Familienglieder zueinander haben,
besteht darin, daß nicht jeder ein Interesse für sich hat,sondern jeder für das Ganze.