Enz. §539Anm.:

Freiheit und Gleichheit sind die einfachen Kategorien,
in welche häufig das zusammengefaßt worden ist,
was die Grundbestimmung und das letzte Ziel und Resultat
der Verfassung ausmachen sollte.
 
So wahr dies ist, so sehr ist das Mangelhafte dieser Bestimmungen zunächst,
daß sie ganz abstrakt [einseitig] sind;
in dieser Form der Abstraktion festgehalten, sind sie es, welche das Konkrete,
     d. i. eine Gliederung des Staats, d. i. eine Verfassung und Regierung
überhaupt nicht aufkommen lassen oder sie zerstören.
 
Mit dem Staate tritt Ungleichheit,
der Unterschied von regierenden Gewalten und von Regierten,
Obrigkeiten, Behörden, Vorständen usf. ein.
 
Das konsequente Prinzip der Gleichheit verwirft alle Unterschiede
und läßt so keine Art von Staatszustand bestehen.


Zwar sind sie [Freiheit und Gleichheit] die Grundlagen dieser Sphäre,
aber als die abstraktesten
auch die oberflächlichsten und eben darum leicht die geläufigsten;
es hat daher Interesse, sie noch etwas näher zu betrachten.
 
Was zunächst die Gleichheit betrifft,
so enthält der geläufige Satz, daß alle Menschen von Natur gleich sind,
den Mißverstand, das Natürliche mit dem Begriffe zu verwechseln;
es muss gesagt werden,
daß von Natur die Menschen vielmehr nur ungleich sind.
 
Aber der Begriff der Freiheit,
wie er ohne weitere Bestimmung und Entwicklung zunächst als solcher existiert,
ist [.. der Mensch als rechtliche] Person, die des Eigentums fähig ist;
diese einzige abstrakte Bestimmung der Persönlichkeit
macht die wirkliche Gleichheit der Menschen aus.
 
Daß aber diese Gleichheit vorhanden, daß es der Mensch ist
welcher als Person anerkannt ist und gesetzlich gilt,
- und nicht wie in Griechenland, Rom usf. nur einige Menschen -,
dies ist so wenig von Natur,
daß es vielmehr nur Produkt und Resultat [..] des Geistes
und von der Allgemeinheit und Ausbildung dieses Bewußtseins ist.
 
- Daß die Bürger vor dem Gesetze gleich sind enthält eine hohe Wahrheit,
aber die so ausgedrückt eine Tautologie ist;
denn es ist damit nur der gesetzliche Zustand überhaupt,
daß die Gesetze herrschen, ausgesprochen. [..]
 
Nur die sonst, auf welche Weise es sei,
zufällig vorhandene Gleichheit des Vermögens, des Alters,
     der physischen Stärke, des Talents, der Geschicklichkeit usf.
     oder auch der Verbrechen usf.
kann und soll einer gleichen Behandlung vor dem Gesetze
im Konkreten fähig machen.
     - in Rücksicht auf Abgaben, Militärpflichtigkeit,
     Zulassung zu Staatsdiensten usf., Bestrafung usf.  
 
Die Gesetze selbst,
     außer insofern sie jenen engen Kreis der Persönlichkeit betreffen,
setzen die ungleichen Zustände voraus
und bestimmen die daraus hervorgehenden
ungleichen rechtlichen Zuständigkeiten und Pflichten.
 
 
Was die Freiheit betrifft, so wird dieselbe am nächsten
teils im negativen Sinne gegen fremde Willkür und gesetzlose Behandlung, [Befreiung] teils im affirmativen Sinne der [bloß] subjektiven Freiheit genommen;
dieser Freiheit aber wird eine große Breite
sowohl für die eigene Willkür und Tätigkeit für seine besonderen Zwecke
als in betreff des Anspruchs der eigenen Einsicht [persönlicheFreiheit]
und der Geschäftigkeit und Teilnahme an allgemeinen Angelegenheiten gegeben. [politische Freiheit]
 
Ehemals sind die gesetzlich bestimmten Rechte,
sowohl Privat- als öffentliche Rechte einer Nation, Stadt usf.,
die Freiheiten derselben genannt worden.
 
In der Tat ist jedes wahrhafte Gesetz eine Freiheit,
denn es enthält eine Vernunftbestimmung des objektiven Geistes,
einen Inhalt somit der Freiheit.
 
Dagegen ist nichts geläufiger geworden als die Vorstellung,
daß jeder seine Freiheit
in Beziehung auf die Freiheit der anderen beschränken müsse
und der Staat der Zustand dieses gegenseitigen Beschränkens
und die Gesetze die Beschränkungen seien.
 
In solchen [mangelhaften] Vorstellungen ist Freiheitnur als zufälliges Belieben und Willkür aufgefaßt.
 
- So ist auch gesagt worden, daß die modernen Völker
nur oder mehr der Gleichheit als der Freiheit fähig seien [..]
 
[Aber] im Gegenteil ist zu sagen,
daß eben die hohe Entwicklung und Ausbildung der modernen Staaten
die höchste konkrete Ungleichheit der Individuen in der Wirklichkeithervorbringt,
hingegen durch die tiefere Vernünftigkeit der Gesetze
und Befestigung des gesetzlichen Zustandes
um so größere und begründetere Freiheit bewirkt
und sie zulassen und vertragen kann.


Schon die oberflächliche Unterscheidung,
die in den Worten Freiheit und Gleichheit liegt, deutet darauf hin,
daß die erstere auf die Ungleichheit geht;
aber umgekehrt führen die gang und gäben Begriffe von Freiheit
doch nur auf Gleichheit zurück.
 
Aber je mehr die [objektive] Freiheit
    als Sicherheit des Eigentums, als Möglichkeit, seine Talente
    und guten Eigenschaften zu entwickeln und geltend zu machen usf.,
befestigt ist, desto mehr erscheint sie, sich von selbst zu verstehen ;
 (..die Gewohnheit macht das unsichtbar, worauf unsere ganze Existenz beruht.  
Geht jemand zur Nachtzeit sicher auf der Straße,
so fällt es ihm nicht ein, daß dieses anders sein könne,
denn diese Gewohnheit der Sicherheit ist zur andern Natur geworden,
und man denkt nicht gerade nach,
wie dies erst die Wirkung besonderer Institutionen sei. RP Zusatz. § 268)

das Bewußtsein und die Schätzung der Freiheit wendet sich dann
[wenn die objektive Freiheit zur Gewohnheit geworden ist]vornehmlich nach dem subjektiven Sinne [willkürlichesBelieben] derselben.
 
Diese aber selbst, die [subjektive] Freiheit
    der nach allen Seiten sich versuchenden
     und für besondere und für allgemeine geistige Interessen
     nach eigener Lust sich ergehenden Tätigkeit,
     die Unabhängigkeit der individuellen Partikularität wie die innere Freiheit,
     in der das Subjekt Grundsätze, eigene Einsicht und Überzeugung hat
     und hiernach moralische Selbständigkeit gewinnt,
enthält teils für sich die höchste Ausbildung der Besonderheit dessen,
worin die Menschen ungleich sind
und sich durch diese Bildung noch ungleicher machen,
[wenn man unter Freiheit, tun zu dürfen was man will versteht,dann will man keine Gleichheit]
teils erwächst sie nur unter der Bedingung jener objektiven Freiheit
und ist und konnte nur in den modernen Staaten zu dieser Höhe erwachsen. [..]
 
Diese [subjektive] Sphäre ist dann freilich zugleich das Feld derBeschränkungen ,
weil die Freiheit befangen in der Natürlichkeit,
dem Belieben und der Willkür ist und sich also zu beschränken hat,
und zwar wohl auch nach der Natürlichkeit,
dem Belieben und der Willkür der anderen,
aber vornehmlich und wesentlich nach der vernünftigen Freiheit.