Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 1
Hegels Programm
Die Rechtsphilosophie ist weder Gesetzeskunde noch Soziologie. Sie unternimmt etwas anderes: Sie zeigt, wie der freie Wille sich seine eigene Welt geben muss, um wirklich frei zu sein. Ein Wille, der nur “in sich” frei ist, ohne sich in der Welt eine Gestalt zu geben, ist nicht eigentlich frei, sondern bloß möglich. Freiheit ist nicht ein Zustand des Inneren, sondern ein Verhältnis — und ein Verhältnis braucht ein Anderes, an dem es sich verwirklicht.
Hegel hat das in der Logik-Vorlesung von 1825 in einem Satz gefasst, der für die ganze Rechtsphilosophie gilt: frei sei, “bei mir selbst zu sein, aber nicht auf abstracte Weise, sondern in dem Inhalt der bestimmung bei mir zu sein, den Inhalt als dem meinigen gemäß, in der besonderheit, bestimmtheit, bei mir zu sein”.[1] Nicht die Abwesenheit von Bestimmung also, sondern das Wiedererkennen der eigenen Bestimmung — und das ist, was ein Recht leistet, wenn es taugt.
Das ist die treibende Bewegung des ganzen Werkes: Der Wille setzt sich in einer Sache (Eigentum), in einem anderen Willen (Vertrag), in seinem eigenen Inneren (Moralität), und schließlich in dauerhaften gemeinschaftlichen Formen (Sittlichkeit). Jede dieser Stufen ist ein bestimmter Begriff von Freiheit, und keine ist die letzte, bis der Wille sich in der Welt vollständig wiederfindet.
Der objektive Geist steht innerhalb von Hegels System zwischen subjektivem Geist (dem einzelnen Bewusstsein) und absolutem Geist (Kunst, Religion, Philosophie als Selbsterkenntnis der Menschheit). Er ist die Sphäre, in der das Innere sich ein dauerhaftes Äußeres gibt — Recht, Moral, Institutionen — und damit aufhört, bloß subjektiv zu sein.
Hegel, Vorlesungen über die Wissenschaft der Logik, Nachschrift Kehler, Kolleg 1825: GW 23.1, S. 381. ↩︎