Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 8

Allgemein und modern — eine doppelte Vorsicht

An die methodische Klärung des vorigen Abschnitts schließt eine zweite an, die ebenso wichtig ist und die durch die ganze folgende Darstellung trägt. Die Frage nach Allgemeinheit und Besonderheit verlangt nicht nur, das Allgemeine in den Besonderheiten zu suchen — sie verlangt auch, bei jeder einzelnen Bestimmung zu prüfen, ob sie wirklich allgemein ist oder ob sie nur in einer bestimmten historischen Lage auftritt. Diese Prüfung ist nötig, weil zwei entgegengesetzte Gefahren den Text bedrohen.

Die erste Gefahr ist die der Projektion. Sie besteht darin, dass spezifisch moderne Bestimmungen — insbesondere kapitalistische — unter dem Vorwand des Allgemeinen in alle historischen Gestalten zurückprojiziert werden. Wer den modernen Konkurrenz-Markt als allgemeine Form der ökonomischen Vermittlung ausgibt, projiziert. Wer das moderne Privateigentum als allgemeines Eigentum ausgibt, projiziert. Wer die moderne Gewissensmoral als allgemeines moralisches Bewusstsein ausgibt, projiziert. Marx hat diese Gefahr gegen Hegel zur zentralen methodischen Warnung gemacht: Was als Vernunft des Staates auftritt, ist häufig nur die Vernunft dieses Staates unter spezifischen historischen Bedingungen.

Die zweite Gefahr ist die der naiven Glättung. Sie besteht darin, dass spezifisch moderne Bestimmungen, die als reale Errungenschaften gegenüber früheren Formen anzuerkennen wären, als bloß historische Variationen behandelt und damit verkleinert werden. Die formale Gleichheit aller Personen vor dem Recht ist nicht überall und immer da gewesen; sie ist erkämpft worden, in spezifischen historischen Auseinandersetzungen, gegen widerstrebende Mächte. Wer sie als bloß moderne Variation behandelt, übersieht ihren realen Status als Errungenschaft. Ähnliches gilt für die Anerkennung der Person als denkendes Wesen, für die Trennung von Privatem und Öffentlichem, für die Ausbildung einer Sphäre der Subjektivität, in der das Gewissen sein eigenes Recht hat.

Beide Gefahren weisen in entgegengesetzte Richtungen, aber sie haben einen gemeinsamen Grund: das Versäumnis, die Frage nach Allgemeinheit und Modernität bei jeder Bestimmung konkret zu prüfen. Wer keine Prüfung vornimmt, fällt in die eine oder andere Gefahr.

Daraus folgt eine methodische Pflicht für die folgende Darstellung. Bei jeder einzelnen Bestimmung — Person, Eigentum, Vertrag, Vorsatz, Absicht, Gewissen, Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat — wird (zumindest implizit) gefragt: Tritt sie in mehreren historischen Gestalten auf, oder ist sie spezifisch modern? An entscheidenden Stellen wird diese Prüfung explizit gemacht; an anderen Stellen ist sie methodische Disposition, ohne ausdrücklich ausformuliert zu werden. Wo eine Bestimmung sich als spezifisch modern erweist, ist eine zweite Frage anschließend, die methodisch tragend ist: die Unterscheidung zwischen Genese und Geltung.

Genese fragt: Wie ist eine Bestimmung historisch entstanden? Welche Bedingungen haben sie hervorgebracht? Diese Frage ist empirisch-historisch zu beantworten — durch Untersuchung der Quellen, der Konflikte, der materiellen und ideellen Voraussetzungen. Geltung fragt: Hat diese Bestimmung eine begriffliche Berechtigung? Lässt sie sich aus dem Begriff dessen, was sie regelt, rechtfertigen? Oder ist sie eine bloß historische Setzung ohne immanente Notwendigkeit? Diese Frage ist begrifflich-systematisch zu beantworten — durch Prüfung, ob die Bestimmung dem Begriff der Sache entspricht oder ihm widerspricht.

Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil die zwei Fragen verschiedene Antworten erlauben, die sich nicht reduzieren lassen. Eine Bestimmung kann genetisch erklärbar sein und zugleich keine geltungsfähige Begründung haben — etwa wenn sie aus historischen Machtverhältnissen entstanden ist und nur diese Machtverhältnisse stabilisiert. Umgekehrt kann eine Bestimmung genetisch in einer bestimmten historischen Lage entstanden sein und dennoch eine Geltung haben, die über diese Lage hinausgeht — etwa wenn sie eine Einsicht artikuliert, die im Begriff der Sache angelegt ist. Das Persönlichkeitsrecht etwa ist genetisch aus der Auseinandersetzung mit feudaler Willkür entstanden, hat aber eine Geltung, die weiter reicht: Wenn der Mensch als denkendes Wesen ernst genommen wird, dann muss er einen geschützten Raum eigener Entscheidung haben. Die Lohnarbeit dagegen ist genetisch aus der Trennung der Produzenten von den Produktionsmitteln entstanden — aber ihre begriffliche Geltung ist viel weniger klar; sie kann als historische Form anerkannt und zugleich kritisch geprüft werden, ohne dass die Kritik die historische Tatsache ignorieren müsste.

Dass diese Unterscheidung Hegel nicht von außen angetragen wird, zeigen seine Vorlesungen. Zur Genese sagt er 1821/22, es habe “ungeheure Zeit gedauert, daß der Mensch sich als Person und auch Andere als Personen anerkannt hat”.[1] Zur Geltung sagt er 1824/25, am Beispiel der Sklaverei und nach Aufzählung aller historischen Rechtfertigungen, die er sämtlich verwirft: “Die historische Rechtfertigung reicht also nicht hin, um etwas als vernünftig aufzuzeigen und doch kommt es hierauf an.”[2] Deutlicher lässt sich die Nichtreduzierbarkeit der beiden Fragen kaum sagen.

Genese und Geltung werden in der folgenden Darstellung an den entscheidenden Stellen explizit gemacht. Die meisten Bestimmungen werden nicht in voller Tiefe nach beiden Fragen behandelt — das würde den Text sprengen —, aber wo eine Bestimmung als spezifisch modern erkannt wird und ihre Stellung im System zu klären ist, ist die Unterscheidung operativ.

Exkurs: Vorbemerkung zur Hegelschen Logik — und ihrer Bedeutung für die Rechtsphilosophie


  1. Vorlesungen über die Philosophie des Rechts, Nachschrift Anonymus (Kiel), Kolleg 1821/22, zu § 35: GW 26.2, S. 28. ↩︎

  2. Nachschrift Griesheim, Kolleg 1824/25: GW 26.3, S. 1061. ↩︎