1. Warum diese Voraussetzungen entwickelt werden müssen
Hegels Rechtsphilosophie beginnt mit dem abstrakten Recht — mit der Person, die sich als Eigentümer in einer Sache ein Dasein gibt. Wer den Text so liest, wie er steht, kann den Eindruck gewinnen, das Recht sei einfach gesetzt: hier ist die Person, dort ist die Sache, jetzt geht es los. Diese Lesart ist schief. Hegel hat in der Grundlinien-Einleitung von 1820 die Voraussetzungen komprimiert mitgeschrieben (§§ 4–32); in der reiferen Enzyklopädie von 1830 entwickelt er sie ausdrücklich: theoretischer Geist → praktischer Geist → freier Geist → objektives Recht. Die spätere Architektur ist klarer, weil sie die Schritte ausspricht, die das abstrakte Recht erst ermöglichen.
Diese Schritte sind keine philosophischen Vorreden, sondern tragende Argumente. Wer das Eigentum als Selbstverwirklichung der Person versteht, muss zeigen können, was eine Person ist, was Selbstverwirklichung heißt, und warum die Sache als Mittel dieser Verwirklichung dienen kann. Wer den Vertrag als gegenseitige Anerkennung beschreibt, muss zeigen können, was Anerkennung ist und woher die Subjekte kommen, die sich anerkennen. Wer die teleologische Verkehrung diagnostiziert — dass das Mittel sich gegen den Zweck wenden kann —, muss zeigen können, was Zweck und Mittel sind, und warum die Verkehrung immanent möglich ist und nicht bloß äußerer Defekt.
Dieser Abschnitt entwickelt diese Voraussetzungen — den Zweckbegriff, den freien Willen, das Verhältnis von Recht zu beidem. Er tut das so, dass die Argumente an konkreten Beispielen mitvollzogen werden können. Wer mit der Hegelschen Logik vertraut ist, wird das Material wiedererkennen; wer es nicht ist, soll trotzdem mitkommen.