4. Das Unrecht und seine Aufhebung
Das abstrakte Recht enthält in sich noch keine Garantie seiner Geltung. Wenn ich mein Eigentum behaupte, der andere aber stiehlt, oder wenn wir einen Vertrag schließen, der eine ihn aber bricht — dann zeigt sich, dass das Recht als bloßes Sollen den willkürlichen Willen nicht bindet. Das Unrecht ist die Probe aufs Recht: Es zwingt das Recht, sich zu behaupten.
Hegel unterscheidet drei Stufen: das unbefangene Unrecht (beide Seiten meinen, im Recht zu sein — Auslegungsstreit), den Betrug (der Schein des Rechts wird gewahrt, aber der Inhalt verletzt) und das Verbrechen (der Wille negiert das Recht offen).
Die Strafe ist die Negation der Negation. Sie hebt das Verbrechen nicht durch Vergeltung auf, sondern dadurch, dass sie den Verbrecher als vernünftigen, also rechtsfähigen Menschen ernst nimmt: Er hat durch seine Tat ein Gesetz für sich selbst gesetzt, und dieses Gesetz wird auf ihn angewandt. Die Strafe ehrt den Verbrecher — eine zunächst paradoxe Formel, die aber genau besagt, dass er nicht als zu dressierendes Tier, sondern als jemand behandelt wird, dessen Tat einen Sinn hat.
Damit ist das abstrakte Recht aber an seine Grenze gekommen. Die Strafe wird im abstrakten Recht zur Rache: Der Verletzte schlägt zurück, und der nun Geschlagene seinerseits — eine Spirale, die das Recht nicht aus sich selbst beenden kann. Es bedarf einer höheren Instanz, die nicht bloß äußere Macht, sondern innere Einsicht ist. Damit drängt das abstrakte Recht über sich hinaus zur Moralität.