Schuld

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Nicht das moralische Verschulden, sondern die Zurechnung: Was mir als meine Tat zugeschrieben wird. Hegel unterscheidet zwei Stufen. Schuld hat der Wille zunächst an allem, woran "das abstrakte Prädikat des Meinigen" liegt (§ 115); sein Recht ist, "nur an dem schuld zu haben, was er von ihren Voraussetzungen in seinem Zwecke weiß" (§ 117).

Bei Hegel: §§ 115--117

Querverweise: Handlung, Tat, Absicht

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