Äußeres Staatsrecht

Zur Glossarübersicht · ↑ Seitenanfang

Das Verhältnis der Staaten zueinander. Weil es die Souveränität zum Prinzip hat, sind die Staaten "im Naturzustande gegeneinander" (§ 333); die Berechtigung, anerkannt zu sein, ist "zugleich nur formell" (§ 331). Zwischen den Staaten kehrt die Lage des Systems der Bedürfnisse wieder, eine Stufe höher: viele Einzelne ohne eine Instanz über sich.

Bei Hegel: §§ 330--340

Querverweise: Staat, Weltgeschichte, Anerkennung, System der Bedürfnisse

Zur Glossarübersicht · ↑ Seitenanfang