Kommentar zu Hegel und Marx, Kapitel 8
5. Das Erbrecht — eine übersehene Vorlage
An einer Stelle wird Marx’ Kritik besonders scharf, und dort lohnt ein Blick auf die Umgebung, in der sie entstanden ist. Marx greift Hegels Behandlung des Erbrechts an — die Primogenitur, das Majorat, den gebundenen Grundbesitz des Standes, der die politische Stellung an das unveräußerliche Gut knüpft. Er zeigt, dass Hegel hier eine historische Einrichtung, die dem Adel seiner Zeit die Verfassungsstellung sicherte, in den Rang einer begrifflichen Notwendigkeit hebt.
Der Angriff sitzt. Zugleich steht er in einem Zusammenhang, den Marx nicht erwähnt.
Eduard Gans, bei dem Marx in Berlin Strafrecht und Preußisches Landrecht gehört hat, hatte zwischen 1824 und 1835 ein vierbändiges Werk über das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung veröffentlicht. Es ist eine hegelianisch verfahrende, vergleichend-historische Untersuchung genau des Gegenstands, den Marx hier verhandelt: Sie geht die Erbrechtsordnungen verschiedener Kulturen und Epochen durch und fragt, welche gesellschaftliche Verfassung sich in ihnen ausspricht. Das Werk ist heute wenig gelesen und verdient mehr Aufmerksamkeit, als es bekommt.
Was daraus folgt, ist zu trennen. Belegt ist die Konstellation: Marx’ akademischer Lehrer hatte über denselben Gegenstand mit hegelianischen Mitteln gearbeitet, und zwar so, dass die Kontingenz der jeweiligen Ordnung durch den historischen Vergleich hervortritt. Nicht belegt ist, dass Marx das Werk gelesen hat; er nennt es nicht, und Gans nennt er in den publizierten Schriften kaum je.
Für die Frage dieses Bandes zählt die Konstellation. Sie zeigt, dass die Bewegung, die Marx gegen Hegel richtet — eine begrifflich behauptete Notwendigkeit an der historischen Vielfalt zu messen und dadurch als Setzung kenntlich zu machen —, innerhalb des Hegelianismus bereits durchgeführt worden war, von einem Mann, dessen Vorlesungen Marx besucht hat. Der Angriff kommt nicht von außen. Er ist die Anwendung eines Verfahrens, das Marx in der Schule gelernt hatte, auf den Lehrer der Schule.
Das ist keine Verkleinerung von Marx’ Leistung. Es ist die Bestimmung ihrer Art. Wer eine Methode wirklich aufgenommen hat, wendet sie an, wo sie greift — auch dort, wo das Ergebnis dem widerspricht, was ihr Urheber daraus gemacht hat. Genau darin besteht der Gebrauch eines Werkzeugs im Unterschied zur Nachfolge einer Lehre.