4. Eine Klärung zur Aufhebung
Was an Hegels Methode am häufigsten missverstanden wird, ist der Begriff der Aufhebung. Aufheben heißt bei Hegel zugleich dreierlei: negieren, bewahren, auf eine höhere Stufe heben. Das ist keine rhetorische Verzierung, sondern entscheidet darüber, was die Architektur leistet und was nicht.
Wer Aufhebung als Annihilation liest — als Verschwinden des Aufgehobenen in einer höheren Einheit —, gerät in einen Wirbel von Schein-Konsequenzen. Dann müsste in der Wesenslogik die Seinslogik verschwunden sein; im Begriff das Wesen; in der Sittlichkeit das abstrakte Recht und die Moralität. Tatsächlich aber wirken die früheren Bestimmungen in den späteren als Momente fort. Wer einen Vertrag schließt, verfügt weiterhin über die Bestimmungen des abstrakten Rechts; wer in einer Familie lebt, ist deshalb keine geringere Person; im Staat bleibt das Privateigentum als das, was es ist, neben und in der politischen Gemeinschaft.
Aufhebung ist also Integration bei Bewahrung der Differenz. Das ist kein Detail, sondern für die ganze Rechtsphilosophie konstitutiv — und es wird relevant werden, wo wir am Ende von verschiedenen Stufen der Sittlichkeit sprechen.